DGUV Grundsatz 301-003 - Prüfung und Beurteilung der Transport- und Montagesicherheit von Fertigbauteilen aus Mauerwerk

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Prüfkörper

2.4.1
Abmessungen

Die Prüfkörper müssen den Angaben in Tabelle 3 bzw. den Bildern 5 und 6 entsprechen.

Tabelle 3: Abmessungen der Prüfkörper
Länge IBreite dHöhe hp
1 Steinlänge1 Steinbreite> 1 1/2

2.4.2
Anzahl

Es sind mindestens sechs Prüfkörper zu untersuchen.

2.4.3
Prüfalter

Das Prüfalter beträgt vier Tage. Wird abweichend von dieser Regelung zu einem früheren oder späteren Termin geprüft, ist dies im Prüfbericht zu vermerken.

2.4.4
Herstellung und Lagerung

Vor dem Vermauern ist in den oberen Stein des Prüfkörpers ein Bohrloch mit dem Durchmesser dL = 32 mm mittels eines Kernbohrgerätes einzubringen. Das Bohrloch muss auf halber Steinhöhe an der Stelle des geringsten Nettoquerschnittes angebracht werden. Die knirsch auszuführende Stoßfuge der unteren Steinschicht ist exakt unterhalb der Bohrung anzuordnen (siehe Bild 5).

Die Unterseite des Prüfkörpers muss eben und rechtwinklig zur Richtung der Last sein. Sie ist mit Mörtel abzugleichen, falls dies in der einschlägigen Stoffnorm für die Prüfung der Steindruckfestigkeit gefordert wird.

Bis zur Prüfung sind die Prüfkörper durch geeignete Maßnahmen vor dem Austrocknen zu schützen.