DGUV Grundsatz 301-003 - Prüfung und Beurteilung der Transport- und Montagesicherheit von Fertigbauteilen aus Mauerwerk

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Prüfkörper

4.4.1
Abmessungen

Ein Prüfkörper besteht aus einer Probe des Hebebandes, gegebenenfalls besonderen Lastaufnahmeeinrichtungen und einem repräsentativen Ausschnitt eines Fertigbauteils, dem Mauerwerksprüfkörper.

Länge l und Breite b des Mauerwerksprüfkörpers entsprechen der Länge bzw. der Breite eines Mauersteins. Bei Mauersteinen mit einer Höhe < 499 mm entspricht die Höhe des Prüfkörpers der Höhe zweier Mauersteine zzgl. der Dicke einer Lagerfuge. Bei Mauersteinhöhen ≥ 499 mm stimmen Prüfkörperhöhe und Mauersteinhöhe überein.

4.4.2
Anzahl

Je zu untersuchende Variante sind mindestens drei Prüfkörper zu untersuchen.

4.4.3
Prüfalter

Sofern für das Tragverhalten des Transportsystems relevant, muss das Prüfalter dem Alter der Fertigbauteile entsprechen, an dem diese erstmalig mit dem zu prüfenden System transportiert werden sollen. Das Prüfalter ist im Prüfbericht anzugeben.

4.4.4
Herstellung und Lagerung der Mauerwerksprüfkörper

Die Mauerwerksprüfkörper sind in einem Labor herzustellen.

Bei Mauersteinen mit einer Höhe < 499 mm ist der Mauerwerksprüfkörper, wie in Bild 10 dargestellt, auf einer ebenen, horizontalen Fläche herzustellen. Die Stoßfuge des Prüfkörpers muss so angeordnet werden, dass sie in der Verlängerung senkrecht auf die durch das Hebeband zu belastende Fläche des Mauerwerksprüfkörpers zeigt.

Für die Herstellung ist der im Herstellwerk zur Verwendung kommende Mauermörtel oder gegebenenfalls ein vergleichbarer Mauermörtel zu verwenden.

Bei einer Steinhöhe ≥ 499 mm besteht der Mauerwerksprüfkörper lediglich aus einem ganzen Mauerstein.

Die Herstell- und Lagerungsbedingungen der Mauerwerksprüfkörper müssen gegebenenfalls mit denen im Herstellwerk vergleichbar sein, sofern diese das Tragverhalten des Transportsystems beeinflussen können.