DGUV Grundsatz 301-003 - Prüfung und Beurteilung der Transport- und Montagesicherheit von Fertigbauteilen aus Mauerwerk

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Prüfungen

3.5.1
Ermittlung der Baustoffkennwerte

3.5.1.1
Mauersteine

An den Mauersteinen sind alle - für die Verankerungsprüfung relevanten - Eigenschaften nach der jeweils gültigen Norm zu bestimmen. Handelt es sich um Mauersteine nach einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sind die dortigen besonderen Bestimmungen bei der Ermittlung der Mauersteineigenschaften zu beachten.

3.5.1.2
Mauer- und Füllmörtel

Von den verwendeten Mörteln sind die Frischmörtelkennwerte nach DIN 18555-2 "Prüfung von Mörteln mit mineralischen Bindemitteln; Frischmörtel mit dichten Zuschlägen; Bestimmung der Konsistenz, der Rohdichte und des Luftgehalts" sowie die Festmörtelkennwerte nach DIN 18555-3 "Prüfung von Mörteln mit mineralischen Bindemitteln; Festmörtel; Bestimmung der Biegezugfestigkeit, Druckfestigkeit und Rohdichte" zu bestimmen und im Prüfbericht anzugeben. Bei dem Mauermörtel ist es ausreichend, die Kennwerte von einer repräsentativen Mischung zu ermitteln. Bei dem Füllmörtel sind die Frisch- und Festmörtelkennwerte jeder Mischung zu ermitteln. Die Festmörteleigenschaften sind zum Zeitpunkt der Verankerungsprüfung sowie im Alter von 28 d zu bestimmen.

An mindestens 10 Prüfkörpern des im Lochkanal erhärteten Füllmörtels ist die Druckfestigkeit nach DIN 18555-9 "Prüfung von Mörteln mit mineralischen Bindemitteln; Teil 9: Festmörtel; Bestimmung der Fugendruckfestigkeit", Verfahren III, in Füllrichtung zu bestimmen. Die Prüfkörper sind aus den Lochkanälen der gesondert verfüllten Mauersteine trocken herauszusägen. Der Querschnitt der Füllmörtelprüfkörper soll näherungsweise dem des Lochkanals entsprechen, die Prüfkörperdicke soll 12 mm bis 15 mm betragen.

3.5.2
Prüfungen am Transportanker

An den Transportankern sind die Querschnittswerte und die Zugfestigkeit sowie alle weiteren - für die Verankerungsprüfung relevanten - Eigenschaften zu bestimmen.

3.5.3
Verankerungsprüfung

Vor der Prüfung ist die Prüfeinrichtung (siehe z. B. Bild 7) an das obere Ende der Transportanker anzukoppeln. Zwischen Widerlager der Prüfeinrichtung und der Oberseite der Prüfkörper ist gegebenenfalls eine dünne Ausgleichsschicht, z. B. Gips, zur gleichmäßigen Lasteinleitung anzuordnen.

Die Verankerungsprüfung ist lastgeregelt durchzuführen. Es ist eine konstante Belastungsgeschwindigkeit zu wählen, so dass, z. B. bei Transportankern aus Stahl, die Streckgrenze oder ein vergleichbarer Wert - eine entsprechende Verankerungswirkung vorausgesetzt - nach 300 s erreicht wird.

Bei der Verankerungsprüfung ist neben der Verankerungskraft auch der Schlupf Δ am unbelasteten Ende des Transportankers zu messen. Hierzu ist eine Messstelle am Transportanker zu befestigen, zwischen der die Verschiebung zur Prüfkörperoberfläche mit Wegaufnehmern gemessen wird. Eine mögliche Anordnung der Wegaufnehmer ist in Bild 9 dargestellt.

Die Verankerungskraft FA und der Schlupf Δ sind kontinuierlich aufzuzeichnen.

Die Belastung ist mindestens bis zum Erreichen der Streckgrenze (bei Transportankern aus Stahl) oder eines vergleichbaren Wertes bzw. bis zum Erreichen der Höchstlast zu steigern. Die maßgebende Versagensart ist für jeden Prüfkörper festzuhalten und im Prüfbericht anzugeben.