DGUV Grundsatz 314-007 - Grundsätze für die Anerkennung von Sachverständigen für die Prüfung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte sowie für die praktische Erprobung schwimmender Geräte

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Abschnitt 2 - Voraussetzungen für die Anerkennung

2.1

Als Sachverständiger für die Prüfung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen kann anerkannt werden, wer

  1. 1.

    eine abgeschlossene Ausbildung

    • als Diplom-Ingenieur an einer deutschen oder ausländischen Technischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule,

    • als graduierter oder Diplom-Ingenieur an einer Fachhochschule

    in der Fachrichtung aufweist, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht;

  2. 2.

    mindestens 5 Jahre regelmäßig Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweise (Stabilitätsberechnungen) für schwimmende Geräte erstellt hat und die letzte Erstellung nicht länger als 2 Jahre zurückliegt. Es sind mindestens 10 Nachweise für möglichst unterschiedliche Geräte vorzulegen;

  3. 3.

    seine Fähigkeit zur Prüfung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen der anerkennenden Berufsgenossenschaft nachgewiesen hat;

  4. 4.

    ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und sonstigen Regeln der Technik besitzt;

  5. 5.

    dafür Gewähr bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und die Prüfung nach den "Grundsätzen für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte" (ZH 1/137) gewissenhaft und zuverlässig durchführt;

  6. 6.

    so gestellt ist, daß er bei der Anwendung seines Sachverstandes unabhängig ist

    und

  7. 7.

    in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

2.2

Als Sachverständiger für die praktische Erprobung der Schwimmfähigkeit und Kentersicherheit schwimmender Geräte kann anerkannt werden, wer die Voraussetzungen des Abschnittes 2.1 Nr. 1, 4, 6 und 7 erfüllt, die Gewähr dafür bietet, daß er seinen Aufgaben gewachsen ist und seine Fähigkeit zur praktischen Erprobung schwimmender Geräte der anerkennenden Berufsgenossenschaft nachgewiesen hat.