DGUV Grundsatz 314-006 - Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte

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Abschnitt 4 - 4 Beurteilung und Ergebnis

4.1

Beim rechnerischen Nachweis der Schwimmfähigkeit oder der Kentersicherheit sind gutachtliche Beurteilungen der Rechenergebnisse mit Angaben über Einsatz- und Belastungsgrenzen zu erstellen.

4.2

Bei der praktischen Erprobung der Kentersicherheit sind in einem Protokoll die Tiefgänge, die Restfreiborde, die Neigungswinkel des Schwimmkörpers bei allen Stellungen der Arbeitseinrichtungen sowie eine Beschreibung der Belastungen und der örtlichen Lage der Arbeitseinrichtungen festzuhalten. Die Erprobungsergebnisse sind gutachtlich zu beurteilen.