Abschnitt 3.3 - 3.3 Kentersicherheitsnachweis durch praktische Erprobung
3.3.1
Die praktische Erprobung ist für schwimmende Geräte, mit denen Lasten mittels Tragmittel gehoben oder bewegt werden oder mit Einrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Abschütten oder Fördern von Erdreich oder anderem Material unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
Die Arbeitseinrichtungen sind unter Betriebsbelastung in der Betriebsstellung, bei fahrbaren Einrichtungen auch in der Endstellung der Einrichtung, zu heben, zu schwenken und zu wippen.
3.3.2
Die praktische Erprobung ist für schwimmende Geräte mit Ramm-, Zieh- und Bohreinrichtungen unter folgenden Bedingungen durchzuführen:
Die Arbeitseinrichtungen sind mit dem an der Baustelle vorgesehenen Mäkler, Rammbär, Rammpfahl oder der zu rammenden Spundbohle oder dem Meißel in der jeweils ungünstigsten Zusammenstellung zu belasten. Verfahrbare Einrichtungen sind in die Endstellung zu bringen.