DGUV Grundsatz 314-006 - Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte

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Abschnitt 2 - 2 Örtliche und sachliche Zuständigkeit

Vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem die Schwimmfähigkeit oder Kentersicherheit beeinflussenden Umbau muß ein Schwimmfähigkeitsnachweis oder Kentersicherheitsnachweis schriftlich niedergelegt, vom Ausfertiger unterzeichnet und von einem anerkannten Sachverständigen geprüft sein.

Schwimmfähigkeit oder Kentersicherheit beeinflussende Umbauten sind z. B. alle Arbeiten, die zu einer Verlagerung oder Veränderung von Massen führen, wie:

  • Veränderung der Abmessungen oder der geometrischen Form von Schwimmkörpern,

  • Typenänderung von Motoren- oder Pumpenanlagen,

  • Typenänderungen von Arbeitseinrichtungen,

  • Ergänzung oder Reduktion von Arbeitseinrichtungen.

Ausfertiger und Prüfer des Nachweises dürfen nicht dieselbe Person sein.