DGUV Grundsatz 314-006 - Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte

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Abschnitt 1.2 - 1.2 Betriebszustand

Ein schwimmendes Gerät befindet sich im Betriebszustand, wenn

  • die Arbeitseinrichtungen bestimmungsgemäß betrieben werden,

  • das Gerät betriebsklar ausgerüstet ist,

  • feste oder flüssige Verbrauchsvorräte

    und

  • notwendige Reserve- und Ersatzteile sich an Bord befinden.

Besondere Betriebszustände sind z. B.

  • die Prüfbelastung,

  • besondere Stellungen der Arbeitseinrichtung,

  • Veränderungen der örtlichen Lage des schwimmenden Gerätes.