DGUV Grundsatz 314-006 - Grundsätze für die Aufstellung von Schwimmfähigkeits- und Kentersicherheitsnachweisen für schwimmende Geräte

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Anhang - Besondere Hinweise für die Ausfertigung des Schwimmfähigkeitsnachweises und des Kentersicherheitsnachweises

Einheitsgewichte für Sand, Kies und Erdreich sind im Regelfall wie folgt anzusetzen:

Sand und Kies1,5 - 1,7 t/cbm,
sehr nasser Sand2 t/cbm,
Erdreich im Durchschnitt1,8 t/cbm,
Sand- und Wassergemisch in Rohrleitungen1,3 t/cbm.

Bei Seilgreifbaggern kommt es beim Lösen von Erdreich zu dynamischen Krafteinflüssen. Diese haben eine größere Neigung des Schwimmkörpers und eine größere Tauchung zur Folge. Man kann diesen Einflüssen durch Vergrößerung des Gewichtes der normalen Greiferfüllung Rechnung tragen, indem man folgende Formel anwendet:

Last = Masse der Normalgreiferfüllung x (1,3 + 0,0066 vH),

vH = Hubgeschwindigkeit in m/min.

Als Tragfähigkeit eines Hebezeuges oder Baggers gilt diejenige, die der Hersteller für die betreffende Ausladung angibt. Beim Einsatz eines Hebezeuges oder Baggers auf einem Schwimmkörper kann es erforderlich werden, daß Ausladung bzw. Greifergröße bedeutend herabgesetzt werden müssen.

Bei Hydraulikbaggern ist mit der größtmöglichen Hubkraft zu rechnen. Für die Berechnung der krängenden Momente infolge Windkraft sind folgende Werte anzusetzen:

schwimmende Geräte im Betriebszustand:

Staudruck q = 250 N/qm,

Luftkraftbeiwert bzw. aerodynamischer Lastbeiwert

cf =1,2 für Fachwerke,

cf =1,6 für Vollwandträger und Schiffsaufbauten.

Beide Werte schließen Böeneinflüsse ein. Als Angriffsfläche der Windkraft (Bezugsfläche nach DIN 1055 Teil 4 "Lastannahmen für Bauten; Verkehrslasten, Windlasten nicht schwingungsanfälliger Bauwerke") ist die durch die Umrißlinie des Fachwerkes eingeschlossene Fläche einzusetzen.

schwimmende Geräte im Ruhestand:

Staudruck q = 500 N/qm,

Luftkraftbeiwert bzw. aerodynamischer Lastbeiwert wie Betriebszustand.

Eine Abstufung der Staudrücke in Abhängigkeit von Bauhöhen erfolgt nicht.

In besonderen Fällen ist die Kenntnis der Strömungsgeschwindigkeit auf Wasserstraßen für die Ausfertigung des Schwimmfähigkeits- bzw. Kentersicherheitsnachweises notwendig.

Hinsichtlich der Strömungsgeschwindigkeit wird auf die Veröffentlichung des Vereins für Binnenschiffahrt und Wasserstraßen e.V. in der Zeitschrift für Binnenschiffahrt, Ausgabe 1.81 verwiesen. (Sonderdrucke unter dem Titel "Sammlung von Daten und Fakten zur Darstellung der Leistungskraft der Binnenschiffahrt und ihrer Bedeutung für die Verkehrswirtschaft", Ausgabe 1981, zu beziehen beim Binnenschiffahrts-Verlag GmbH, 47057 Duisburg.)

Beim Kentersicherheitsnachweis kann es für schwimmende Geräte, die mit eigener Triebkraft fahren oder verschleppt werden, erforderlich sein, neigende Momente aus der Drehkreisfahrt zu berücksichtigen. In den Tanks und Zellen schwimmender Geräte befinden sich fast immer freie Flüssigkeitsoberflächen, deren Übergehen die neigenden Momente vergrößern. Der Ausfertiger von Kentersicherheitsnachweisen sollte immer mit dieser Tatsache rechnen.

Es wird darauf hingewiesen, daß Krane oder Bagger beim Schwenken mit unbelasteten Hebeeinrichtungen in einzelnen Fällen größere neigende Momente hervorrufen können als mit belasteten Hebeeinrichtungen. Im Regelfalle wird es genügen, die Stabilitätsbilanz bis zu dem Neigungswinkel aufzustellen, bei dem die Oberkante der Bordwand zu Wasser kommt bzw. Wasser in den Schiffskörper einströmen kann oder bei der der Schwimmkörperboden austaucht.