DGUV Grundsatz 308-002 - Prüfung von Hebebühnen

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Abschnitt 3 - 3 Einleitung der Prüfungen

Die Prüfungen sind vom Betreiber der Hebebühne zu veranlassen. Es liegt in seiner Verantwortung, wen er als Sachverständigen oder Sachkundigen mit der Prüfung beauftragt. Hierbei hat er darauf zu achten, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 2 genügt. Eine besondere Verantwortung obliegt dem Betreiber dann, wenn er im eigenen Betrieb tätige Personen als Sachverständige oder Sachkundige bestellt.

Um die reibungslose Durchführung der Prüfungen beim Betreiber (z. B. Abnahmeprüfung, regelmäßige Prüfungen, außerordentliche Prüfungen) zu gewährleisten, sollte der Betreiber bei der Beschaffung auch ein Prüfbuch mit den notwendigen Angaben und Unterlagen verlangen.

Wird festgestellt, dass eine Prüfung nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig durchgeführt worden ist bzw. der oder die Sachverständige oder Sachkundige den Anforderungen nach Abschnitt 2 nicht genügt und damit Kapitel 2.10 der DGUV Regeln 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" nicht erfüllt worden ist, kann der Unfallversicherungsträger oder die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde vom Betreiber die Wiederholung der Prüfung, gegebenenfalls durch andere Sachverständige oder Sachkundige, verlangen.

Bei der Auftragsvergabe von Prüfungen sind der Prüfungsablauf und -umfang unter Berücksichtigung dieses DGUV Grundsatzes und der Vorgaben des Herstellers festzulegen.

Der Prüferperson müssen alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls sind Hilfskräfte sowie die erforderlichen Prüflasten zur Verfügung zu stellen.