DGUV Grundsatz 308-002 - Prüfung von Hebebühnen

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Abschnitt 2 - 2 Sachliche Zuständigkeit

Für die in der Maschinenrichtlinie beschriebenen Verfahrensschritte sind umfangreiche Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme durchzuführen. Es ist Aufgabe des Herstellers, dafür Sachverständige einzusetzen.

Wegen des umfangreichen technischen Regelwerkes, das bei Konstruktion, Bau, Ausrüstung und Aufstellung zu beachten ist, werden hohe Anforderungen an den Personenkreis gestellt, der die Prüfungen durchführt.