Abschnitt 5.1 - 5 Versuche
5.1 Allgemeines
Vor Durchführung der Versuche hat die Prüfstelle stichprobenartig die zu prüfenden Gegenstände hinsichtlich Werkstoff und Abmessungen auf Übereinstimmung mit den Prüfunterlagen zu prüfen.