DGUV Grundsatz 301-001 - Grundsätze für die Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Systemgebundene Belagteile aus Holz

2.2.1

Systemgebundene Belagteile aus Holz müssen bei einer Stützweite bis 2,60 m einen Querschnitt von mindestens 29 cm x 4,5 cm aufweisen. Sie müssen

  • Sortierklasse S 13 nach DIN 4074-1 entsprechen, wenn sie aus Massivholzbohlen bestehen

    oder

  • Sortierklasse S 10 nach DIN 4074-1 entsprechen, wenn sie aus Brettschichtholz nach DIN 1052-1 hergestellt sind. Abweichend von DIN 1052-1 dürfen auch Belagteile verwendet werden, die aus mindestens drei einzelnen Bohlen oder Kanthölzern mit einer Breite bzw. Höhe von höchstens 12,0 cm bestehen und blockiert sind. Art und Qualität der Verleimung müssen DIN 1052-1 entsprechen.

2.2.2

Systemgebundene Belagteile aus Holz müssen bei einer Stützweite von mehr als 2,60 m bis 3,10 m aus Brettschichtholz nach DIN 1052-1 hergestellt sein. Abweichend von DIN 1052-1 dürfen auch Belagteile verwendet werden, die aus mindestens drei einzelnen Bohlen oder Kanthölzern mit einer Breite bzw. Höhe von höchstens 12,0 cm bestehen und blockiert sind. Art und Qualität der Verleimung müssen DIN 1052-1 entsprechen. Die Bohlen oder Kanthölzer müssen einen Mindestquerschnitt von

  • 29 cm x 5,0 cm in der Sortierklasse S 13

    oder

  • 29 cm x 4,8 cm in der Sortierklasse MS 10

aufweisen.

Systemgebundene Belagteile aus Holz sind solche, die mit Einhängebeschlägen so in ihre Auflagerkonstruktion eingehängt werden, daß sie gegen waagerechtes Verschieben gesichert sind.

Bei anderen Verleimungs- oder Verbindungsarten ist hierfür der Nachweis der Brauchbarkeit zu erbringen. Zur Beurteilung der Sortierklasse ist der Gesamtquerschnitt der Bohle maßgeblich.