DGUV Grundsatz 301-001 - Grundsätze für die Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie von Schutzwänden in Dachfanggerüsten

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Abschnitt 6.1 - 6 Fallversuche zur Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten
6.1 Versuchsaufbau

6.1.1

Alle zu einer Belagfläche gehörenden Belagteile und ihre Anschlüsse sind für die Fallversuche systemgerecht entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung aufzubauen.

6.1.2

Bei der Prüfung von Belagteilen für Systemgerüste dürfen die senkrechten Tragglieder (Vertikalrahmen, Ständer) unmittelbar unter dem Querriegel in Längsrichtung durch mit Normalkupplungen anzuschließenden Gerüstrohrlängsriegel verbunden werden.

6.1.3

Als Fallgewicht ist eine 100 kg schwere Kugel mit 0,5 m Durchmesser zu verwenden.

6.1.4

Bei Belagteilen, die ausschließlich in Standgerüsten verwendet werden können, beträgt die Fallhöhe 2,5 m. Bei Belagteilen, die in anderen Gerüsten, z. B. Ausleger- oder Konsolgerüsten eingesetzt werden, beträgt die Fallhöhe 3,5 m.

Fallhöhe ist die zulässige Absturzhöhe zuzüglich 0,5 m und wird gemessen von Oberkante bis Unterkante Kugel.

6.1.5

Für die Krafteinleitung in das Belagteil ist ein Dämpfungselement mit einer Fläche von 0,5 m x 0,5 m und einer Dicke von höchstens 0,25 m zu verwenden. Es muß bei statischer Belastung mit der Prüfkugel mindestens einen mittleren Kraftanstieg von 150 kN/m aufweisen (siehe Bild 1).

Bild 1: Kraft-Eindrückungs-Kurve der Prüfkugel für das Dämpfungselement
ccc_1025_bild01.jpg

6.1.6

Der Auftreffpunkt der Prüfkugel ist wie folgt festzulegen:

  1. 1.

    Für die Prüfung der maximalen Biegebeanspruchung (max. M)

    1. -

      Lage in Längsrichtung: Stützweitenmitte (l/2),

    2. -

      Lage in Querrichtung:

      1. a)

        an ungünstigster Stelle, jedoch mindestens 0,35 m vom Rand,

      2. b)

        in Mitte der Belagbreite (b/2), bei Belagbreiten von weniger als 0,70 m.

  2. 2.

    Für die Prüfung der maximalen Querkraftbeanspruchung (max. Q)

    • Lage in Längsrichtung: 0,35 m vom Auflagerrand,

    • Lage in Querrichtung: wie unter Nummer 1.

6.1.7

Werden Belagteile von weniger als 0,4 m Breite geprüft, darf die Mitwirkung benachbarter Belagteile berücksichtigt werden, soweit sich dies aus der Größe des Dämpfungselementes ergibt. Hierbei ist der Versuchsaufbau so zu wählen, daß drei Belagelemente nebeneinanderliegen. Das Dämpfungselement muß mittig über dem mittleren Belagteil liegen.

6.1.8

Holzbauteile nach DIN 4047-1 dürfen für Versuche nicht imprägniert und müssen mindestens 7 Tage bei Raumtemperatur unter Wasser gelagert sein.

6.1.9

Bei der Prüfung von Kombilagerteilen mit Holzbauteilen nach DIN 4074-1 muß für den Lastfall max. M im Bereich des Dämpfungselementes die Ästigkeit mit einem Grenzwert ± 10 % der gewählten Sortierklasse vorliegen.