DGUV Grundsatz 308-001 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fah...

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Abschnitt 3.5, 3.5 Dauer der Qualifizierung
Abschnitt 3.5
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Titel: Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Grundsatz 308-001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 3.5 – 3.5 Dauer der Qualifizierung

Die Qualifizierung in der Stufe 1 "Allgemeine Qualifizierung" sollte sich über drei bis fünf Tage bzw. 20 bis 32 Lehreinheiten (LE) erstrecken. Davon umfasst der theoretische Teil mindestens 10 Lehreinheiten. Eine Lehreinheit beträgt 45 Minuten.

Die Qualifizierungsdauer der Stufe 2 "Zusatzqualifizierung" und Stufe 3 "Betriebliche Qualifizierung" richtet sich nach Gerätebauart und Einsatzgebiet.

Siehe auch zweiter Absatz der Erläuterungen zu Abschnitt 1.1.