DGUV Grundsatz 308-001 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern

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Abschnitt 3.1 - 3 Gliederung und Umfang der Qualifizierung
3.1 Qualifizierungsstufen

Die Qualifizierung gliedert sich im Wesentlichen in drei Stufen

Eine bestandene Abschlussprüfung der Stufe 1 ist Voraussetzung für eine zusätzliche Qualifizierung nach Stufe 2.

Die nachfolgende Tabelle geht davon aus, dass die allgemeine Qualifizierung auf dem Gabelstapler erfolgt. Sie kann auch auf anderen FFZ-Typen, z. B. einem Schubmaststapler erfolgen. Die Inhalte der Qualifizierung sind dann entsprechend anzupassen.

Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung
Theoretischer Teil:
Sicherheitsbestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen),
Gerätetechnik (z. B. Standsicherheit, Antriebsarten)
Praktischer Teil:
Aufnehmen, Transportieren, Absetzen und Stapeln von Lasten Gebrauch von üblichen Anbaugeräten
Abschlussprüfung
Stufe 2: Zusatzqualifizierung
Qualifizierung in Theorie und Praxis im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, z. B. Schubmaststapler, Seitenstapler, Dreiseitenstapler, Portalwagen, Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstapler zum Containerhandling (Reachstacker), Gabelstapler zum Containerhandling.
Qualifizierung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte, z. B. Klammern für Gewichte größer als 1 t.
Abschlussprüfung
Stufe 3: Betriebliche Qualifizierung
Gerätebezogener Teil:
betrifft die im Betrieb vorhandenen Flurförderzeuge und Anbaugeräte
Verhaltensbezogener Teil:
betrifft die Betriebsanweisung nach § 5 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge"
Durchführung dokumentieren