
Abschnitt 3.1
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Abschnitt 3.1 – 3 Gliederung und Umfang der Qualifizierung
3.1 Qualifizierungsstufen
Die Qualifizierung gliedert sich im Wesentlichen in drei Stufen
Eine bestandene Abschlussprüfung der Stufe 1 ist Voraussetzung für eine zusätzliche Qualifizierung nach Stufe 2.
Die nachfolgende Tabelle geht davon aus, dass die allgemeine Qualifizierung auf dem Gabelstapler erfolgt. Sie kann auch auf anderen FFZ-Typen, z. B. einem Schubmaststapler erfolgen. Die Inhalte der Qualifizierung sind dann entsprechend anzupassen.
Stufe 1: Allgemeine Qualifizierung | |
Theoretischer Teil: Sicherheitsbestimmungen (z. B. Unfallverhütungsvorschriften, Betriebsanleitungen), Gerätetechnik (z. B. Standsicherheit, Antriebsarten) | Praktischer Teil: Aufnehmen, Transportieren, Absetzen und Stapeln von Lasten Gebrauch von üblichen Anbaugeräten |
Abschlussprüfung | |
Stufe 2: Zusatzqualifizierung | |
Qualifizierung in Theorie und Praxis im Umgang mit speziellen Flurförderzeugen, z. B. Schubmaststapler, Seitenstapler, Dreiseitenstapler, Portalwagen, Portalhubwagen (Van Carrier), Teleskopstapler zum Containerhandling (Reachstacker), Gabelstapler zum Containerhandling. Qualifizierung in der Handhabung besonderer Anbaugeräte, z. B. Klammern für Gewichte größer als 1 t. | |
Abschlussprüfung | |
Stufe 3: Betriebliche Qualifizierung | |
Gerätebezogener Teil: betrifft die im Betrieb vorhandenen Flurförderzeuge und Anbaugeräte | Verhaltensbezogener Teil: betrifft die Betriebsanweisung nach § 5 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" |
Durchführung dokumentieren |