
Abschnitt 6.4
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Abschnitt 6.4 – 6.4 Technische Ausstattung
Für den theoretischen Teil der Qualifizierung sollten folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:
Tafel oder Flipchart
Pinwand
Beamer
PC/Laptop
Für den praktischen Teil der Qualifizierung sollten je Gruppe folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:
ein Flurförderzeug (geprüft und mängelfrei)
Paletten in ausreichender Anzahl
Verkehrsleitkegel
Abhängig von den Fahrübungen sollten zusätzlich zur Verfügung stehen:
Regale
Laderampe
schiefe Ebene