DGUV Grundsatz 308-001 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fah...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 6.4, 6.4 Technische Ausstattung
Abschnitt 6.4
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Titel: Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Grundsatz 308-001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.4 – 6.4 Technische Ausstattung

Für den theoretischen Teil der Qualifizierung sollten folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:

  • Tafel oder Flipchart

  • Pinwand

  • Beamer

  • PC/Laptop

Für den praktischen Teil der Qualifizierung sollten je Gruppe folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen:

  • ein Flurförderzeug (geprüft und mängelfrei)

  • Paletten in ausreichender Anzahl

  • Verkehrsleitkegel

Abhängig von den Fahrübungen sollten zusätzlich zur Verfügung stehen:

  • Regale

  • Laderampe

  • schiefe Ebene