
Abschnitt 6.2
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Abschnitt 6.2 – 6.2 Räumlichkeiten
Für den theoretischen Teil der Qualifizierung sollte ein Schulungsraum mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:
ausreichend groß (vorzugsweise sollten die Tische in U-Form platziert sein),
gut zu klimatisieren (Heizungs- und Lüftungsmöglichkeit),
ruhig (keine Verkehrs-, Gebläse- oder Maschinengeräusche),
ausreichend beleuchtet,
Toiletten in der Nähe.
Für den praktischen Teil der Qualifizierung sollte eine Fläche mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:
ausreichend groß (ca. 300 m2/Stapler), befestigt und gegenüber dem betrieblichen Verkehr abgesichert,
witterungsgeschützt, wenn erforderlich,
mit der Möglichkeit zur Durchführung von Stapelübungen (z. B. an Regalen, Laderampen oder LKW-Ladeflächen).