DGUV Grundsatz 308-001 - Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fah...

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Abschnitt 6.2, 6.2 Räumlichkeiten
Abschnitt 6.2
Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Titel: Qualifizierung und Beauftragung der Fahrerinnen und Fahrer von Flurförderzeugen außer geländegängigen Teleskopstaplern (DGUV Grundsatz 308-001)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Grundsatz 308-001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6.2 – 6.2 Räumlichkeiten

Für den theoretischen Teil der Qualifizierung sollte ein Schulungsraum mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:

  • ausreichend groß (vorzugsweise sollten die Tische in U-Form platziert sein),

  • gut zu klimatisieren (Heizungs- und Lüftungsmöglichkeit),

  • ruhig (keine Verkehrs-, Gebläse- oder Maschinengeräusche),

  • ausreichend beleuchtet,

  • Toiletten in der Nähe.

Für den praktischen Teil der Qualifizierung sollte eine Fläche mit folgenden Gegebenheiten zur Verfügung stehen:

  • ausreichend groß (ca. 300 m2/Stapler), befestigt und gegenüber dem betrieblichen Verkehr abgesichert,

  • witterungsgeschützt, wenn erforderlich,

  • mit der Möglichkeit zur Durchführung von Stapelübungen (z. B. an Regalen, Laderampen oder LKW-Ladeflächen).