
Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand
(bisher: BGG 925)
(bisher ZH 1/554)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Fachausschuss "Förder- und Lagertechnik" der BGZ
Stand der Vorschrift: September 2003
Aktualisierte Online-Fassung November 2007
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BG-Grundsätze) sind Maßstäbe in bestimmten Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.
Vorbemerkung
Jeder Betrieb der Flurförderzeuge betreibt, muss über Fahrer verfügen, die mit diesen Flurförderzeugen sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei Gabelstaplern zu.
Wer einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, ist nicht allein deshalb schon befähigt, Gabelstapler zu führen. Mit dem Gabelstapler Lasten heben und senken, Güter ein- und auslagern, auf Laderampen rangieren, zwischen Stapeln und Regalen fahren ist etwas anderes, als ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu lenken. Hinzu kommt die andere Bauweise der Gabelstapler: Die Lenkachse befindet sich hinten; dies führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten als beim Lastkraftwagen oder Personenkraftwagen. Die Last liegt - im Unterschied zum Lastkraftwagen - vor dem Fahrer frei auf den Gabelzinken, sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und zurückbewegt werden. Und nicht zuletzt verlangt das Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Gabelstapler, sondern für nahezu alle Flurförderzeuge mit Hubgerüst.
Verständlich dass nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrten-Führerschein besitzt, mit einem Flurförderzeug fahren darf. Er würde sich und andere in Gefahr bringen.
Dieser BG-Grundsatz soll es ermöglichen, anhand der vorgegebenen Maßstäbe geeignete Personen auszuwählen und diese durch eine entsprechende Ausbildung zum Führen von Flurförderzeugen zu befähigen.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
Anwendungsbereich | 1 |
Rechtsgrundlagen | 2 |
Innerbetrieblicher Einsatz | 2.1 |
Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr | 2.2 |
Gliederung und Umfang der Ausbildung | 3 |
Ausbildungsstufen | 3.1 |
Allgemeine Ausbildung | 3.2 |
Zusatzausbildung | 3.3 |
Betriebliche Ausbildung | 3.4 |
Dauer der Ausbildung | 3.5 |
Beauftragung | 4 |
Qualifikation der Ausbilder | 5 |
Ausbildungsstätte | 6 |
Allgemein | 6.1 |
Räumlichkeiten | 6.2 |
Anzahl der Ausbilder und Teilnehmer | 6.3 |
Technische Ausstattung | 6.4 |
Lehrmittel-Ausstattung | 6.5 |
Lehrinhalte | 7 |
Theoretische Ausbildung | 7.1 |
Praktische Ausbildung | 7.2 |
Abschlussprüfung | 8 |
Theoretische Ausbildung | Anhang 1 |
Praktische Ausbildung | Anhang 2 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 3 |