DGUV Grundsatz 309-005 - Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3 - 3 Pflichten von Sachverständigen

  1. 3.1

    Sachverständige sind zur gewissenhaften und zuverlässigen Durchführung ihrer Prüftätigkeit verpflichtet.

  2. 3.2

    Sachverständige dürfen nur solche Aufgaben übernehmen, denen sie gewachsen sind und bei deren Erledigung ihre Unparteilichkeit gewahrt bleibt.

  3. 3.3

    Sachverständige müssen über Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Es ist ihnen untersagt, solche Tatsachen Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.

  4. 3.4

    Sachverständige müssen ein Verzeichnis über die von ihnen durchgeführten Prüfungen führen und es der ermächtigenden Stelle auf Verlangen vorlegen.

  5. 3.5

    Sachverständige sind verpflichtet, sich über künftige Änderungen der in Abschnitt 2 Nr. 4 genannten Vorschriften und Entwicklungen in der Krantechnik selbstständig zu informieren.

  6. 3.6

    Sachverständige müssen innerhalb von 4 Jahren mindestens einmal an Weiterbildungsveranstaltungen des Fachbereichs Holz und Metall, Sachgebiet Krane und Hebetechnik teilnehmen.

  7. 3.7

    Sachverständige müssen jeden Wechsel ihres Arbeitsverhältnisses oder Wohnsitzes sowie die Beendigung ihrer Prüftätigkeit der ermächtigenden Stelle unverzüglich mitteilen. Das Gleiche gilt bei Änderungen der unter Abschnitt 2 genannten Voraussetzungen.

  8. 3.8

    Bei der wiederkehrenden Prüfung von Turmdrehkranen ist unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 4 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" des für den auftraggebenden Betriebs zuständigen Unfallversicherungsträgers der Prüfbericht unverzüglich zu übersenden.