Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall
(DGUV Grundsatz 309-005)
Grundsatz
(bisher BGG 924)
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Ausgabe Dezember 2020
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
Ermächtigungsverfahren | 1 |
Voraussetzungen für die Ermächtigung | 2 |
Pflichten von Sachverständigen | 3 |
Widerruf der Ermächtigung | 4 |
Muster eines Antrags auf Ermächtigung | Anhang 1 |
Vorbemerkung
Nach § 28 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" werden für die Prüfung von Kranen Sachverständige von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall ermächtigt. Die Ermächtigung kann auf bestimmte Kranarten oder Teilprüfungen (Vorprüfung, Bauprüfung, Abnahmeprüfung und Wiederkehrende Prüfung) eingeschränkt werden.
Siehe auch DGUV Grundsatz 309-001 "Prüfung von Kranen".