DGUV Grundsatz 309-004 - Grundsätze für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Bauprüfung

4.4.1

Die Bauprüfung muß umfassen:

  • Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung des hochziehbaren Personenaufnahmemittels mit den nach Abschnitt 4.3 geprüften Unterlagen,

  • Prüfung des Vorhandenseins der erforderlichen Schweißzulassung,

  • Prüfung der ordnungsgemäßen Fertigung der Konstruktionsteile entsprechend den Regeln der Technik. Hierzu gehört auch die Feststellung, ob Aufzeichnungen und Unterlagen über zerstörungsfreie Prüfungen vorhanden sind, sofern diese erforderlich waren,

  • Prüfung des Vorhandenseins der Werksprüfzeugnisse oder vergleichbarer Bescheinigungen, gegebenenfalls der Stücklisten, z. B. für Werkstoffe, Seile, Lasthaken und Anschlagmittel.

4.4.2

Bauteile oder Baugruppen, zum Beispiel elektrische Einrichtungen und Triebwerke, die bereits von anderen Sachverständigen einer Bauprüfung unterzogen worden sind, bedürfen keiner nochmaligen Bauprüfung.