DGUV Grundsatz 309-004 - Grundsätze für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Prüfung durch Sachkundige

Für die Durchführung der Prüfungen durch Sachkundige können außer den unter Abschnitt 2.1 genannten Sachverständigen zum Beispiel herangezogen werden:

  • Betriebsingenieure,

  • Maschinenmeister,

  • besonders ausgebildetes Fachpersonal,

  • Kundendienstmonteure der Hersteller.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der hochziehbaren Personenaufnahmemittel hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (zum Beispiel DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln beurteilen kann.