DGUV Grundsatz 309-003 - Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern

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Abschnitt 3.1 - 3. Unterweisung
3.1 Allgemeines

Die Unterweisung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig

  • von der zu steuernden Kranart,

  • von den auszuführenden Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten,

  • vom betrieblichen Umfeld (z. B. Gießerei, Kraftwerk, Baustelle),

  • von den Vorkenntnissen und der persönlichen Aufnahmefähigkeit des zu Unterweisenden,

  • von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmer.

Erfahrungsgemäß sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu berücksichtigen:

- teilkraftbetriebene Krane1 Tag
- flurgesteuerte Krane1 bis 5 Tage
- führerhausgesteuerte Krane5 bis 10 Tage
- Turmdrehkrane10 bis 15 Tage
- Fahrzeugkrane15 bis 20 Tage

Beim Verhältnis der Dauer der theoretischen zur praktischen Unterweisung hat sich das Verhältnis 3 zu 5 bewährt.

Sollte die Unterweisung extern (außerbetrieblich) erfolgen, ist zusätzlich eine betriebliche Unterweisung an dem zu führenden Kran vorzunehmen. Bei Änderung der Einsatzbedingungen (z. B. Umsetzung auf einen anderen Krantyp, Personenbeförderung, Einsatz für Montagearbeiten, Änderung der Steuerung) ist eine entsprechende neue Unterweisung erforderlich.

Bei der Kenntnisvermittlung der Vorschriften auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit sollte die zuständige Berufsgenossenschaft beteiligt werden. Diese Kenntnisse können auch von Dritten vermittelt werden, wenn diese Personen eine entsprechende Befähigung besitzen.