Abschnitt 3.1 - 3. Unterweisung
3.1 Allgemeines
Die Unterweisung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig
von der zu steuernden Kranart,
von den auszuführenden Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten,
vom betrieblichen Umfeld (z. B. Gießerei, Kraftwerk, Baustelle),
von den Vorkenntnissen und der persönlichen Aufnahmefähigkeit des zu Unterweisenden,
von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmer.
Erfahrungsgemäß sind für die Dauer der Unterweisung folgende Richtwerte zu berücksichtigen:
- teilkraftbetriebene Krane | 1 Tag |
---|---|
- flurgesteuerte Krane | 1 bis 5 Tage |
- führerhausgesteuerte Krane | 5 bis 10 Tage |
- Turmdrehkrane | 10 bis 15 Tage |
- Fahrzeugkrane | 15 bis 20 Tage |
Beim Verhältnis der Dauer der theoretischen zur praktischen Unterweisung hat sich das Verhältnis 3 zu 5 bewährt.
Sollte die Unterweisung extern (außerbetrieblich) erfolgen, ist zusätzlich eine betriebliche Unterweisung an dem zu führenden Kran vorzunehmen. Bei Änderung der Einsatzbedingungen (z. B. Umsetzung auf einen anderen Krantyp, Personenbeförderung, Einsatz für Montagearbeiten, Änderung der Steuerung) ist eine entsprechende neue Unterweisung erforderlich.
Bei der Kenntnisvermittlung der Vorschriften auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit sollte die zuständige Berufsgenossenschaft beteiligt werden. Diese Kenntnisse können auch von Dritten vermittelt werden, wenn diese Personen eine entsprechende Befähigung besitzen.