DGUV Grundsatz 309-003 - Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Voraussetzungen

Der Unternehmer hat nur solche Personen auszuwählen und zu unterweisen, die die in Abschnitt 2.1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Die körperliche Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" festgestellt werden.

Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:

  • das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,

  • die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,

  • die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.