DGUV Grundsatz 309-003 - Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern

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Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern
(bisher: BGG 921)

BG-Grundsatz

bg_logo.jpgBGHM
Berufsgenossenschaft Holz und Metall

Stand der Vorschrift: Ausgabe März 2013

InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Auswahl von Personen2
Rechtsgrundlagen2.1
Voraussetzungen2.2
Unterweisung3
Allgemeines3.1
Theoretische Unterweisung3.2
Praktische Unterweisung3.3
Spezielle Anforderungen3.4
Prüfung4
Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten4.1
Beteiligung der Berufsgenossenschaft4.2
Befähigungsnachweis5
Beauftragung6
Form der Beauftragung6.1
Erfahrungsgerechte Beauftragung6.2
In die Unterweisung einzubeziehende berufsgenossenschaftliche SchriftenAnhang 1
Befähigungsnachweis für KranführerAnhang 2
Muster einer schriftlichen BeauftragungAnhang 3

Vorbemerkung

Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Kranen setzt voraus, dass der Kranführer zuverlässig und sicher die Transportaufgaben durchführt. Während des Kranbetriebes werden in der Regel unterschiedliche Lasten gehoben, bewegt und dabei auch über Personen und Sachwerte hinweggeführt. Da bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung Gefährdungen von Personen und hohe Sachschäden entstehen können, ist eine gründliche und umfassende Unterweisung von Personen, die mit dem selbstständigen Führen von Kranen beauftragt werden sollen, erforderlich.

Verantwortlich für Auswahl und Unterweisung der Kranführer ist der Unternehmer, der den Kranführer mit dem Führen des Kranes beauftragt.