DGUV Grundsatz 315-201 - Anforderungen an die Ausbildung von fachkundigen Personen für die Überprüfung und Beurteilung der Beleuchtung von Arbeitsstätten

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Abschnitt 2.9 - 2.9 Zeitliche Gewichtung der Themenbereiche

Der zeitliche Umfang sollte so bemessen sein, dass die theoretischen Kenntnisse umfangreich vermittelt und in praktischen Übungen vertieft werden.

Für die Ausbildung ist eine Gesamtzeit von mindestens 16 Lehreinheiten (LE) vorzusehen. Eine LE beträgt 45 Minuten.

ThemaLE
2.1Grundlagen der Beleuchtung von Arbeitsstätten2
2.2Rechtliche Grundlagen und Technische Regeln1
2.3Anforderungen an die Beleuchtung2
2.3Natürliche Beleuchtung (Tageslicht)2
2.4Kriterien für die Auswahl und Beurteilung von Lampen und Leuchten2
2.5/2.6Beurteilung bestehender Beleuchtungsanlagen und Messung der Beleuchtungsstärke4
2.7Beurteilung der Ergebnisse einer Beleuchtungsplanung2
2.8Lernerfolgskontrolle1
Summe16

Abb. 1 Vorschlag zur Aufteilung der Lehreinheiten (LE)

HINWEIS:

Auf die Bedeutung von Sicherheitsbeleuchtung und optischen Sicherheitsleitsystemen sollte in der Ausbildung hingewiesen werden.