DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 8.8 - 8.8 Ergänzungs-Prüfpunkte H "Arbeitssicherheit - Koffer-Aufbau, mit Kälteanlagen oder Kühleinrichtungen"

Die Prüfpunkte H 2, H 3, H 25, H 26 und H 27 sind auch für andere Fahrzeuge anzuwenden, bei denen eine Kälteleistung für den Laderaum entweder mit einer Kälteanlage oder einer Kühleinrichtung erbracht wird.

Kälteanlagen arbeiten mit Kältemitteln in einem geschlossenen Kreislauf nach dem Kompressions- oder Sorptionsprinzip.

Kühleinrichtungen erbringen die Kälteleistung entweder durch Kälteträger oder durch Änderung des Aggregatzustandes des Kühlmittels in einem nicht geschlossenen System.

H 1

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1, soweit zutreffend

H 2
Ein- und Ausstiege, Aufstiege

Siehe

§ 25 und Anhang 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 2, soweit zutreffend - zusätzlich:

H 2.1

Für die sichere Betätigung und Kontrolle sowie für unterwegs vorzunehmende Instandhaltungsarbeiten an Kälteanlagen und Kühleinrichtungen sind geeignete Aufstiege und Haltegriffe vorhanden.

H 3
Betätigungseinrichtungen von Türen an Kühlräumen

Siehe

Anhang D DIN EN 378-1

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 3, soweit zutreffend - zusätzlich:

H 3.1

Bei begehbaren Kühlräumen in Kühlaufbauten müssen die Türen im nicht abgeschlossenen oder nicht verriegelten Zustand jederzeit von innen zu öffnen sein. Kann eine Tür durch Zuschlagen ins Schloss fallen, so muss diese Verriegelung in jedem Fall von innen gelöst werden können.

H 4 bis H 8

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7 bis A 8, soweit zutreffend

H 9
Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Hub- und Kippeinrichtungen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§§ 3, 5, 6, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55 § 22 Abs. 9 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 9, soweit zutreffend - zusätzlich:

H 9.1

Hydraulisch oder pneumatisch angetriebene Tore erfüllen die Prüfpunkte A 9.5, A 9.7 - A 9.9.

H 10 bis H 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10 bis A 24, soweit zutreffend

H 25
Lüftung und Meldeeinrichtung bei Kühlräumen mit Kühleinrichtungen

Siehe

DIN 8915

H 25.1

Beim Öffnen der Tür (Zugang zum Laderaum) eines Kühlraums mit Kühleinrichtung geht die mechanische Belüftung der entsprechenden Kammer(n) und die optische Meldeeinrichtung automatisch in Betrieb.

H 26
Warnzeichen

Siehe

§ 5 Absatz 2 ProdSG in Verbindung mit Nr. 4.2.3 DIN 8915

H 26.1

An allen Türen des Kühlraumes mit direkter offener Kühlung und mit erstickend wirkenden Kühlmitteln sind Warnzeichen W000 "Warnung vor einer Gefahrstelle" und Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Achtung Erstickungsgefahr!" angebracht. Die Zeichen entsprechen der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).

Es ist jeder Zugang zu beschildern, bei Mehrkammerfahrzeugen mit Trennwänden jede der Trennwände.

H 26.2

Die Warnzeichen sind deutlich und dauerhaft sowohl an den Türinnen- als auch an den Türaußenseiten angebracht.

H 27
Prüfung von Kälteanlagen oder Kühleinrichtungen

Siehe

Abschnitt 3 der BetrSichV

Pkt. 3.13 DGUV Regel 100-500 und 100-501, Kapitel 2.35 "Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen"

H 27.1

Die Prüfung auf Dichtheit und ordnungsgemäßen Zustand ist von einer zur Prüfung befähigten Person vorgenommen worden

  • vor der ersten Inbetriebnahme,

  • nach Änderungen.

Der Nachweis über die Prüfung liegt vor, die Beseitigung festgestellter Mängel ist bestätigt.

Eine zur Prüfung von Kälteanlagen und Kühleinrichtungen befähigte Person ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Kältetechnik hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DGUV-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kälteanlagen und Kühleinrichtungen beurteilen kann, z. B. Kälteanlagenbauer oder andere besonders dafür unterwiesene Personen.

H 27.2

Sofern Druckbehälter Abschnitt 3 der BetrSichV unterliegen, z. B. Flüssigstickstoffbehälter, sind die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen durchgeführt und durch Prüfbescheinigungen belegt.

H 27.3

Die Kälteanlage bzw. die Kühleinrichtung wird nach Vorgabe des Herstellers gewartet und durch eine zur Prüfung befähigte Person auf ordnungsgemäßen Zustand wiederkehrend überprüft.

Der Nachweis über die Prüfung liegt vor, die Beseitigung festgestellter Mängel ist bestätigt.