DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 8.7 - 8.7 Ergänzungs-Prüfpunkte G "Arbeitssicherheit - Absetzkipper-, Abrollkipper-, Abgleitkipper-Aufbau"

Fahrzeuge ohne spezielle Hub- und Kippeinrichtungen für Absetz- bzw. Abrollbehälter werden unter den Ergänzungs-Prüfpunkte O "Arbeitssicherheit - Aufbau für austauschbare Ladungsträger: Container / Wechselbehälter, Innenlader-Paletten, Absetzbehälter, Abrollbehälter" behandelt.

In den Anwendungsbereich Maschinenverordnung fallen nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte Absetzkipper-, Abrollkipper- und Abgleitkipper-Aufbauten.

G 1 und G 2

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1 und A 2, soweit zutreffend

G 3
Betätigungseinrichtungen und Not-Halt-Befehlsgeräte

Siehe

§ 10 Abs. 1 und § 22 Abs. 4 und 10 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 3, soweit zutreffend - zusätzlich:

G 3.1

Stellteile für kraftbetriebene Aufbauteile sind so beschaffen, dass sie beim Loslassen selbsttätig in die Nullstellung zurückgehen (Totmannschaltung) und die Bewegung stillgesetzt wird.

Zusätzlich für Absetzkipper:

G 3.2

Stellteile für das Kippen von Absetzbehältern sind so angeordnet, dass sie nur von außerhalb des Fahrerhauses betätigt werden können.

Diese Forderung besteht nicht, wenn systembedingt mehrere Kipphaken am Behälter eingreifen oder die Verbindungseinrichtung zwischen den Hubarmen und dem Behälter ein unbeabsichtigtes Lösen sicher verhindert.

G 4 bis G 6

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 4 bis A 6, soweit zutreffend

G 7
Kippbarer Aufbau

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Abschnitt 4Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§ 22 Abs. 2, 3 und 5 DGUV Vorschrift 70 und 71

§§ 3, 12 bis 14, 17, 18, 20 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7, soweit zutreffend.

Zusätzlich für Absetzkipper:

G 7.1

An Kipphaken sind Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushaken der Behälter vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.

Bei zwei vorhandenen Kipphaken muss mindestens in einem eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausfädeln des Kipplagerbolzens vorhanden sein.

G 7.2

Ketten, Verkürzungsklauen und Tragmittelaufhängungen sind in ordnungsgemäßem Zustand.

Prüfung von Ketten siehe Abschnitt 8.3 DIN 685-5

G 7.3

Lastaufnahmeösen oder -haken lassen sich gegen unbeabsichtigtes Lösen vom Behälter sichern.

G 7.4

Anschlagmittel (z. B. Seile oder Ketten) für das Hochauskippen von Behältern sind vor Überbeanspruchung, z. B. durch eine Zuglastbegrenzungseinrichtung, geschützt.

Zusätzlich für Abrollkipper (Hakengerät):

G 7.5

An dem Behälteraufnahmehaken ist eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushaken vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.

G 7.6

Sicherungen für den Behälter auf dem Kipprahmen, wie Verriegelungsdorne, Innen- oder Außenverriegelungen, sind vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.

G 7.7

Die Abschalteinrichtung an den Verriegelungsdornen für die Ausschubbewegung des Teleskopauslegers ist vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.

G 7.8

Die Schalteinrichtung für die Verhinderung der Einfahrbewegung des Teleskopauslegers bei angehobenem Kipprahmen ist vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.

G 7.9

Eine Durch-Knick-Sicherung (Auslegerverriegelung) für den Kipprahmen ist vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.

G 7.10

Führungsrollen und erforderlichenfalls Auflagen für kurze Behälter sind vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.

Zusätzlich für Abgleitkipper:

G 7.11

Das Ablassen der Behälter im freien Fall ist wirksam verhindert.

G 8

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 8, soweit zutreffend

G 9
Hydraulisch betriebene Hub- und Kippeinrichtungen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Abschnitt 4Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§§ 3, 5, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55

§§ 5 Abs. 3 Nr. 1 und 22 Abs. 9 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 9, soweit zutreffend.

Zusätzlich für Absetzkipper:

G 9.1

Die Kennzeichnung der zulässigen Hublasten ist deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.

G 9.2

Am Fahrzeug ist eine Anzeige vorhanden, die eine Überladung anzeigt.

G 9.3

Im Fahrerhaus ist eine Warneinrichtung vorhanden und funktionsfähig, die auf eine nicht in Fahrstellung befindliche Absetzkippeinrichtung (z. B. Abstützungen, Hubarme, Teleskope) hinweist.

Zusätzlich für Abrollkipper:

G 9.4

Der Hydraulikzylinder für die Auslegerausschubbewegung ist gegen unbeabsichtigtes Einfahren gesichert.

Dies wird z. B. ein entsperrbares Rückschlagventil erreicht, welches unmittelbar am Hydraulikzylinderausgang angebracht oder in dem Zylinder integriert ist.

G 9.5

Im Fahrerhaus ist eine Warneinrichtung vorhanden und funktionsfähig, die sowohl auf nicht eingefahrene Abstützungen als auch auf nicht in Fahrstellung befindliche Wechsellader-Einrichtungen hinweist.

G 10
Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau oder Aufbauteilen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit DIN EN ISO 13854

DIN EN ISO 13857

§ 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10, soweit zutreffend.

Zusätzlich für Abrollkipper:

G 10.1

Gefahrstellen an ein- und ausfahrbaren Unterfahrschutzeinrichtungen sind durch Schutzeinrichtungen nach A 10.2 gesichert.

G 11
Stützeinrichtungen

Siehe

§ 23, § 26 Abs. 1, 3 und 4 und § 28 Abs. 8 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 11, soweit zutreffend.

Zusätzlich für Absetzkipper:

G 11.1

Die Abstützungen sind einzeln steuerbar.

Zusätzlich für Abrollkipper:

G 11.2

Falls vorhanden, ist die automatische Absenkung der Luftfederung bei Einschalten des Nebenantriebes funktionsfähig.

G 11.3

Fahrzeuge mit Blattfederung an der Hinterachse sind mit Rollen- oder Achsabstützungen ausgerüstet.

G 12 und G 13

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 12 und A 13, soweit zutreffend

G 14
Ladungssicherungseinrichtungen

Siehe

§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 14, soweit zutreffend - zusätzlich:

G 14.1

Zurrpunkte, Spanneinrichtungen, Pratzen, Anschläge und Verriegelungen sind entsprechend der zu transportierenden Behälter vorhanden.

Zusätzlich für Absetzkipper:

G 14.2

Einrichtungen zum Sichern der Ketten gegen Ausschwenken in den Verkehrsraum sind vorhanden.

G 15 bis G 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 15 bis A 24, soweit zutreffend