DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 8.6 - 8.6 Ergänzungs-Prüfpunkte F "Arbeitssicherheit - Langholz-, Langmaterialtransport-Aufbau"

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte

  • kraftbetätigte Verschiebeeinrichtungen für Ladeschemel und Rungen,

  • hydraulisch oder pneumatisch teleskopierbare Rungen,

  • kraftbetätigte Spanneinrichtungen zur Ladungssicherung.

Ein Langholz- / Langmaterialtransport-Aufbau ist ein Aufbau, bei dem die Ladung wegen ihrer Länge freitragend zwischen einem Zugfahrzeug und Anhänger oder Nachläufer transportiert wird.

Für Kraftfahrzeuge und Nachläufer, mit denen Langholz freitragend gelagert transportiert wird, gelten die "Richtlinien für die Prüfung von Langholzfahrzeugen" vom 13. März 1979 zu § 30 StVZO, die als Straßenverkehrs-Richtlinien eine einheitliche Anwendung der Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der StVZO durch die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr sicherstellen sollen.
Diese Richtlinien beinhalten Prüfpunkte, die auch die Arbeitssicherheit betreffen. Wenn diese Richtlinien im Rahmen einer gleichzeitig oder zeitnah durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) berücksichtigt werden und dies im Untersuchungsbericht bestätigt ist, gelten die mit * gekennzeichneten Prüfpunkte als erledigt.

F 1 und F 2

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1 und A 2, soweit zutreffend

F 3
Betätigungseinrichtungen und Not-Halt-Befehlsgeräte

Siehe

§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 22 Abs. 10 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 3, soweit zutreffend - zusätzlich:

F 3.1*

Zum Lösen der Verschlüsse von Klapprungen unter Last sind Einrichtungen vorhanden, die das Betätigen von Hand von der gegenüberliegenden Fahrzeugseite aus ermöglichen.

F 3.2*

Am Nachläufer befinden sich Einrichtungen zur manuellen Betätigung der Lenkung sowie der Signalanlage zur Verständigung mit dem Fahrzeugführer bzw. der Fahrzeugführerin hinter den Hinterrädern.

F 3.3

Betätigungseinrichtungen der Spannelemente zur Ladungssicherung, z. B. Spannwinden, Klemmschlösser, können vom Boden aus betätigt werden.

F 3.4

Der Rückschlag von Handkurbeln oder -hebeln an Spannwinden beträgt höchstens 150 mm.

Der Rückschlagweg wird gemessen am Kurbelgriff oder Hebelende.

F 3.5

Abnehmbare Kurbeln oder Hebel an Spannwinden sind z. B. durch Kugelschnäpper oder Sperrfedern gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert oder die Einstecktiefe beträgt bei einer Kurbelarm- oder Hebellänge von nicht mehr als 250 mm mindestens 1/5 der Kurbelarm- oder der Hebellänge.

F 4

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 4, soweit zutreffend

F 5
Abnehmbare An- und Aufbauteile

Siehe

§ 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 5, soweit zutreffend - zusätzlich:

F 5.1*

Der mit einem Zugsattelzapfen auf eine Sattelkupplung aufgesetzte Ladeschemel ist mit dem Fahrzeug sicher verbunden.

Dies bedeutet, dass der Zugsattelzapfen auf Verschleiß und Beschädigung sowie ordnungsgemäße Befestigung geprüft werden muss.

F 5.2*

Sicherungen für Steckrungen und Rungenverlängerungen gegen unbeabsichtigtes Ausheben sind vorhanden.

F 5.3

Ladeeinrichtungen, z. B. Seilrollen, können sicher an Ladeschemeln oder Ladeflächen befestigt werden.

F 5.4

Steckbare Sicherungselemente sind unverlierbar am Fahrzeug befestigt.

F 6
Bewegliche An- und Aufbauteile

Siehe

§ 22 Abs. 3, 5 und 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 6, soweit zutreffend - zusätzlich:

F 6.1*

Der Ladeschemel auf dem Zugfahrzeug ist drehbar.

F 6.2*

Der Ladeschemel auf dem Anhänger ist drehbar.

F 6.3*

Wenn der Schemeldrehpunkt auf dem Zugfahrzeug nicht annähernd senkrecht über dem Kupplungspunkt der Anhängekupplung liegt, ist der Ladeschemel auf dem Zugfahrzeug oder dem Anhänger in Längsrichtung verschiebbar.

F 6.4*

Ein auf die Sattelkupplung aufgesetzter Ladeschemel hat im Abstand von mindestens 400 mm vor und hinter der Auflage je eine weitere Auflage als Kippsicherung.

F 6.5*

Drehbare Ladeschemel können mit einer formschlüssigen Sicherung festgestellt werden.

F 6.6*

Quer zur Fahrzeuglängsachse verschiebbare Rungen (ausfahrbare Schemel) können formschlüssig festgestellt und gesichert werden.

Dies gilt auch für pneumatisch oder hydraulisch quer zur Fahrzeuglängsachse verschiebbare Rungen, wobei für das Verschieben und das Entriegeln der Sicherungen getrennte Betätigungseinrichtungen vorhanden sein müssen.

F 6.7

Teleskopierbare Rungen haben selbsttätig wirkende formschlüssige Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Absinken. Dies gilt für teleskopierbare Rungen,

  • die für Ladevorgänge betriebsmäßig betätigt werden, oder

  • die mit Hilfe des Ladekrans ausgezogen werden.

Unmittelbar an pneumatischen oder hydraulischen Hubzylindern angebrachte entsperrbare Rückschlagventile sind formschlüssigen Sicherungen gleichgesetzt.

F 7 bis F 9

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7 bis A 9, soweit zutreffend

F 10
Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau oder Aufbauteilen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit DIN EN ISO 13854

DIN EN ISO 13857

§ 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10, soweit zutreffend - zusätzlich:

F 10.1

Kraftbetriebene Triebwerkteile, z. B. Gelenkwellen, Ketten, Keilriemen- und Zahnradtriebe, Ventilatorflügel, die - auch beim Besteigen des Fahrzeuges - in Reichweite von Personen liegen, sind so gesichert, dass sie nicht berührt und Kleidungsstücke von ihnen nicht erfasst werden können.

F 10.2

Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen durch an- oder aufgebaute Arbeitseinrichtungen, z. B. Kran, Seilwinde, sind vermieden bzw. mit Schutzeinrichtungen gesichert.

F 10.3

Schutzeinrichtungen nach F 10.1 und F 10.2 sind vorhanden, unbeschädigt und funktionsfähig.

F 11 bis F 13

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 11 bis A 13, soweit zutreffend

F 14
Ladungssicherungseinrichtungen

Siehe

§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71

VDI 2700

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 14, soweit zutreffend - zusätzlich:

F 14.1*

Ladeschemel eines Zugfahrzeuges und Nachläufers, mit denen Langholz freitragend gelagert transportiert wird, sind mit mindestens 20 mm hohen griffigen Zahnleisten ausgerüstet.

F 14.2*

Ladeschemel sind mit Verankerungen für Zurrmittel ausgerüstet.

F 14.3*

Rungen sind so lang bzw. können so weit verlängert werden, dass die Ladung in ganzer Höhe gegen seitliches Herunterfallen gesichert ist.

F 14.4*

Rungen und Verlängerungen, für die nicht nachgewiesen ist, dass sie ohne Verspannung zu den gegenüberliegenden Rungen den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten, haben Einrichtungen zum Anbringen von Spannmitteln.

F 14.5*

Spannmittel zum Verbinden einander gegenüberliegender Rungen nach F 14.2 sind vorhanden und ausreichend dimensioniert.

F 14.6*

Am Zugfahrzeug, auf welches bei Leerfahrt der Nachläufer aufgeladen werden kann, sind Einrichtungen für eine sichere Befestigung des Nachläufers vorhanden.

F 14.7

Zurrmittel (Seile, Ketten oder Gurte) und deren Verbindungen zu angebauten Ladungssicherungseinrichtungen entsprechen dem Stand der Technik, sind unbeschädigt und nicht ablegereif.

F 14.8

Staukästen oder Befestigungsmöglichkeiten zum Sichern mitgeführter Hilfsmittel, z. B. Wendehaken, Ketten, Spannmittel, Seilrollen, Rungenverlängerungen, sind vorhanden.

F 15
Fahrerhaus, Liegeplätze, Dachschlafkabinen

Siehe

§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71

VDI 2700

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 15, soweit zutreffend - zusätzlich:

F 15.1

Bei Langholz-Fahrzeugen ist der Schutz der Fahrerhausinsassen vor Verletzungen durch verrutschende Ladung gewährleistet durch Beschaffenheit der Fahrerhausrückwand, durch Prallwand, Schutzgitter oder Stirnwand an der Ladefläche.

F 16 bis F 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 16 bis A 24, soweit zutreffend

F 25
Anschlagvorrichtung am Nachläufer

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.1.5 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

F 25.1

Soll der Nachläufer mittels Ladekran auf das Zugfahrzeug aufgeladen werden, ist am Nachläufer eine Anschlagvorrichtung vorhanden, die vom Greifer sicher gefasst werden kann.

F 26
An- oder aufgebaute Einrichtungen und Geräte

An- oder aufgebaute Einrichtungen und Geräte, die auf Grund anderer Unfallverhütungsvorschriften prüfpflichtig sind, wie

sind geprüft und ohne erkennbare Mängel. Der Nachweis der Prüfung liegt vor.