DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 8.5 - 8.5 Ergänzungs-Prüfpunkte E "Arbeitssicherheit - Abfallsammelfahrzeug-Aufbau"

Grundsätzlich gilt Folgendes:

E 1
Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Siehe

§ 24 und Anhang 2 DGVU Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basisprüfpunkte A 1, soweit zutreffend - zusätzlich:

E 1.1

Vorhandene Arbeitsplätze auf dem Dach eines Frontlader-Abfallsammelfahrzeuges gewährleisten einen sicheren Aufenthalt.

Siehe Basisprüfpunkte A 1.1 bis A 1.16.

Bei Fahrzeugaufbauten nach DIN EN 1501-3 können die Abmessungen abweichen.

Arbeitsplätze auf dem Dach eines Frontlader-Abfallsammelfahrzeuges können z. B. für Reinigungsarbeiten vorgesehen sein.

E 2
Ein- und Ausstiege, Aufstiege

Siehe

§ 25 und Anhang 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

Nr. 5.3 Anhang 2 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basisprüfpunkte A 2, soweit zutreffend - zusätzlich:

E 2.1

Vorhandene Arbeitsplätze auf dem Dach eines Frontlader-Abfallsammelfahrzeuges können gefahrlos erreicht und verlassen werden.

Siehe Basisprüfpunkte A 2.1 bis A 2.3.

Bei Fahrzeugaufbauten nach DIN EN 1501-3 können die Abmessungen abweichen.

Der Zugang kann auch über eine einhängbare Leiter erfolgen. Wenn die Zugangsvorrichtung in ihrer Gebrauchsposition ist, muss sie die Funktionen des Aufbaus des Frontlader-Abfallsammelfahrzeuges automatisch stoppen.

Arbeitsplätze auf dem Dach eines Frontlader-Abfallsammelfahrzeuges können z. B. für Reinigungsarbeiten vorgesehen sein.

E 2.2

Zugänge durch Wartungstüren, die betriebsmäßig für Reinigungsarbeiten oder zur Störungsbeseitigung benutzt werden müssen, können gefahrlos erreicht und verlassen werden.

Siehe Basisprüfpunkte A 2.1 bis A 2.3.

E 3
Betätigungseinrichtungen und Not-Halt-Befehlsgeräte

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.2.2 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§ 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4, 10 und 11 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basisprüfpunkte A 3, soweit zutreffend - zusätzlich:

E 3.1

Die Betätigungshebel der Steuerventile für die Schüttungen sind entsprechend der Funktionsrichtung sinnfällig angeordnet und zeigen in der Grundstellung z. B. nach unten oder oben.

E 3.2

Im Bereich jedes Arbeitsplatzes (links und rechts der Fahrzeugrückwand) sind Not-Halt-Befehlsgeräte angeordnet.

E 3.3

Bei Betätigen der Not-Halt-Befehlsgeräte wird eine Warneinrichtung im Fahrerhaus ausgelöst.

E 3.4

Alle Not-Halt-Befehlsgeräte am Abfallsammelfahrzeug setzen sowohl den Verdichtungsmechanismus als auch die Schüttung(en) still.

Zusätzlich für Fernbedienung von Frontlader-Abfallsammelfahrzeugen:

E 3.5

Die Fernbedienung kann nicht von innerhalb des Fahrerhauses benutzt werden.

E 3.6

Ein Wahl-Befehlsgeber mit Tastensperre verhindert, dass die Steuerung im Fahrerhaus und die Fernbedienung gleichzeitig betätigt werden können.

E 3.7

Die Umschaltung zwischen Fernbedienung und Steuereinrichtung im Fahrerhaus ist nur über einen Schlüsselschalter möglich.

E 3.8

Eine drahtlose Steuerung ist nur dann betriebsbereit, wenn der Bediener sich in Sichtweite befindet und direkte Sicht auf den Funktionsbereich der festgelegten gesteuerten Bewegung(en) hat.

E 4 bis E 6

Prüfpunkte wie Basis-Prüfprüfpunkte A 4 bis A 6, soweit zutreffend

E 7
Kipp- oder anhebbare Aufbauten

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Abschnitt 4Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§ 22 Abs. 4 bis 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7, soweit zutreffend - zusätzlich:

E 7.1

Zum Schutz gegen Abstürzen und gegen das unbeabsichtigte Schließen des Heckteils sind mechanische Verriegelungen vorhanden, die dauerhaft mit dem Heckteil oder dem Aufbau-Sammelbehälter verbunden sind.

E 7.2

Das Absenken des Heckteils erfolgt über eine Zweihandtastschaltung.

Sicherheitsanforderungen siehe DIN EN ISO 13851

Abweichend für anhebbares Heckteil:

E 7.3

Für das anhebbare Heckteil sind zum kurzzeitigen Arbeiten an Entladestellen hydraulische Sicherungen an den Hubzylindern vorhanden, die ein unbeabsichtigtes Absinken verhindern (nicht erforderlich für Fahrzeuge mit selbsttätig wirkender Stütze für das anhebbare Heckteil). Hydraulische Sicherungen sind z. B Schlauchbruchsicherungen.

E 8
Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Einrichtungen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.2, Nr. 1.5.3 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§ 18 DGUV Vorschrift 70 und 71

DGUV Regel 113-020

DIN EN ISO 4413

DIN EN ISO 4414

Fachbereich AKTUELL FBHM-015

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 8, soweit zutreffend - zusätzlich:

E 8.1

Hydraulik-Schlauchleitungen, die in einem Abstand von weniger als 500 mm zu Plätzen verlaufen, die zum Betätigen von hydraulisch betriebenen Einrichtungen bestimmungsgemäß eingenommen werden, sind so verlegt oder gesichert, dass Personen beim Versagen der Schlauchleitungen nicht gefährdet werden können.

E 9

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 9, soweit zutreffend

E 10
Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau und Aufbauteilen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit DIN EN ISO 13854

DIN EN ISO 13857

§ 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10, soweit zutreffend.

Zusätzlich für seitliche Wartungstüren am Abfallsammelfahrzeug:

E 10.1

Die seitlichen Wartungstüren am Abfallsammelaufbau sind nur mit Werkzeug zu öffnen bzw. durch Positionsschalter gesichert, die den Verdichtungsmechanismus und das Entladesystem beim Öffnen der Türe stillsetzen und ein Ingangsetzen verhindern.

Abweichend von Prüfpunkt E 10.1 für nach dem 30. September 1998 in den Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:

Die seitlichen Wartungstüren am Abfallsammelaufbau sind durch Positionsschalter gesichert, die den Verdichtungsmechanismus und das Entladesystem beim Öffnen der Klappe stillsetzen und ein Ingangsetzen verhindern.

Zusätzlich für den Verdichtungsmechanismus am Hecklader-Abfallsammelfahrzeug:

Siehe

§ 8 Abs. 1 DGUV Vorschrift 43 und 44

Nr. 6.1.2 DIN EN 1501-1

E 10.2

Bei Fahrzeugen mit einem offenen System ist der Betrieb des Verdichtungsmechanismus nur manuell oder halbautomatisch möglich.

Ein offenes System bedeutet, dass die Scherstellen zwischen Verdichtungsmechanismus und Ladewanne bzw. Ladekante in Reichweite von Personen liegen. Reichweite von Personen siehe A 10.2

E 10.3

Bei Fahrzeugen mit einem offenen System kann der halbautomatische Verdichtungsmechanismus im Sicherheitsbereich (500 mm zwischen Verdichtungsmechanismus und der Ladewanne bzw. Ladekante) nur durchfahren werden, wenn er beim Loslassen der Betätigungseinrichtung selbsttätig zum Stillstand kommt (Totmannschaltung).

E 10.4

Die Schmierungsöffnungen in den Führungen des Verdichtungsmechanismus sind verdeckt.

E 10.5

Es ist ein gelb gekennzeichneter Befreiungsschalter vorhanden, mit dem (auch nach Betätigung der Not-Halt-Befehlsgeräte) der Raum zwischen Verdichtungsmechanismus und Ladewanne im Tastbetrieb vergrößert werden kann. Ein Befreiungsschalter ist erforderlich bei einem Abfallsammelfahrzeug mit einem offenen System.

E 10.6

Die Sicherheitseinrichtungen an E 10.1 bis E 10.5 sind funktionsfähig.

E 11 bis E 16

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 11 bis A 16, soweit zutreffend

E 17
Stehplätze für Mitfahrende

Siehe

§ 8 Abs. 4 und 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 17, soweit zutreffend.

Zusätzlich für Stehplätze am Abfallsammelfahrzeug:

Siehe

§ 8 Abs. 1 und 4 DGUV Vorschrift 43 und 44

Nr. 5.10.3 DIN EN 1501-1

E 17.1

Die Standflächen befinden sich höchstens 0,45 m über dem Boden.

E 17.2

Für Haltegriffe, die durch andere Anbauten überdeckt sind, stehen Ersatzhaltegriffe, z. B. an den Schüttungen, zur Verfügung.

E 17.3

Die Haltegriffe sind so angebracht, dass Mitfahrende sich nicht mit einem Arm einhängen können (50 bis 60 mm Freiraum).

E 17.4

Die Haltegriffe haben von der Außenkante des Fahrzeuges mindestens 50 mm Abstand.

Zusätzlich für Trittbretter an einem Hecklader-Abfallsammelfahrzeug, das nach dem 30. September 1998 in Verkehr gebracht wurde:

E 17.5

Falls eine Person auf einem Trittbrett steht, ist ein Fahren mit mehr als 30 km/h automatisch verhindert.

E 17.6

Falls eine Person auf einem Trittbrett steht, ist ein Rückwärtsfahren automatisch verhindert (Rückfahrsperre).

E 17.7

Eine einfache Umgehung der Trittbrettüberwachungseinrichtung durch Lageveränderung der Mitfahrenden auf den Trittbrettern und eine Nutzung von Nebentrittflächen sind nicht möglich.

E 17.8

Eine Manipulierbarkeit der Trittbrettüberwachungseinrichtung mit einfachen Mitteln, z. B. Bordwerkzeug, Abfallgegenständen und Gegenständen des täglichen Gebrauchs, oder durch Entfernen einer elektrischen Sicherung ist ausgeschlossen.

E 17.9

Es ist eine Steuereinrichtung vorhanden, die im Falle eines Verkehrsnotfalles die Rückfahrsperre überbrückt. Nach Betätigung dieser Steuereinrichtung sind sowohl der Verdichtungsmechanismus als auch die Schüttung stillgesetzt. Der Schlüssel für die Rückstellung wird nicht auf dem Abfallsammelfahrzeug mitgeführt.

Für nach dem 1. September 2004 in Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:

Die Sequenz für die Rückstellung starten nur, wenn das Hecklader-Abfallsammelfahrzeug steht und der Motor läuft. Nachdem der Rückstellbefehl gegeben wurde, müssen die Sicherheitseinrichtungen für die Geschwindigkeitsbeschränkung und für die Rückwärtsfahrt wieder eingeschaltet werden und es muss mindestens 5 min dauern, bevor das Hecklader-Abfallsammelfahrzeug wieder einsatzfähig ist.

E 18 bis E 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 18 bis A 24, soweit zutreffend

E 25
Anstrich, Warnkennzeichnung, Hinweiszeichen und Warneinrichtungen

Siehe

§ 21 DGUV Vorschrift 70 und 71

§ 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 43 und 44 in Verbindung mit DIN 30710

E 25.1

Front- und Heckseite des Fahrzeuges sind mit ausreichender Warnkennzeichnung nach DIN 30710 versehen, die auch dann noch sichtbar ist, wenn die Trittbretter mit Müllwerkern besetzt sind.

Ausreichend sind mindestens 12 Normflächen = 0,24 m2 an jeder Fahrzeugseite.

E 25.2

Im Bereich der Schüttungen sind die Sicherheitszeichen oder Symbole "Nicht in die Schüttung greifen" und "Nicht hinter den Schwenkarm treten" deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.

E 25.3

Das Fahrzeug ist mit auffälligem Anstrich versehen.

Ein auffälliger Anstrich ist z. B. Tieforange (RAL 2011).

E 25.4

Am Heckteil ist mindestens eine aus allen Richtungen sichtbare Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) vorhanden und funktionsfähig.

E 25.5

Zur Warnung bei einer Rückwärtsfahrt des Fahrzeuges ist eine äußere akustische Warneinrichtung vorhanden.

Zusätzlich für Seitenlader-Abfallsammelfahrzeuge:

E 25.6

Ein optisches Warnsignal im Fahrerhaus wird ausgelöst, wenn sich Teile der Schüttung und / oder des austauschbaren Aufbau-Sammelbehälters nicht in Fahrposition befinden.

E 25.7

An seitlich angebrachten Schüttungsarmen sind vorhanden:

  • reflektierende Warnstreifen (an den Vorder- und Rückseiten des ausfahrbaren Schüttungsarms)

  • eine orangefarbene Blinkleuchte (die den Fahrer bzw. die Fahrerin nicht blendet) am Schüttungsarm, die aus allen Richtungen zu sehen ist

Zusätzlich sind am Fahrzeug vorhanden:

  • eine orangefarbene Rundumkennleuchte am Heck in Höhe der unteren Kante des Aufbausammelbehälters und an der Seite, auf der die Schüttung in Betrieb ist

  • ein an der Heckseite angebrachtes reflektierendes Warnzeichen (nach Bild A.3 DIN EN 1501-2)

Zusätzlich für Frontlader-Abfallsammelfahrzeuge:

E 25.8

Akustische Warnsignale werden im Fahrerhaus ausgelöst,

wenn

  • die Entladetür nicht verriegelt ist,

  • die Zugangstüren zum Aufbau offen sind,

  • der Ladewannendeckel, der austauschbare Aufbausammelbehälter, die Schüttung(en) etc. nicht in der für die Fahrbewegung vorgesehenen Position sind.

E 25.9

Optische Warnsignale sind im Fahrerhaus vorhanden und funktionsfähig:

  • rotes Blinklicht: Überschreiten der Geschwindigkeitsbegrenzung

  • orangefarbenes Licht oder Piktogramm: Zugangstüren zum Aufbau offen; Ladewannendeckel, austauschbarer Aufbausammelbehälter, Schüttung(en) usw. sind nicht in der für die Fahrbewegung vorgesehenen Position

E 25.10

Ein akustisches Warnsignal außerhalb des Fahrzeuges wird ausgelöst, wenn

  • sich die Entladetür bewegt,

  • sich ein austauschbarer Aufbausammelbehälter bewegt,

  • Teile des Abfallsammelbehälters mit dem Verdichtungsmechanismus kollidieren können.

E 25.11

An seitlich ausfahrbaren Schüttungsarmen sind vorhanden:

  • reflektierende Warnstreifen (an den Vorder- und Rückseiten des ausfahrbaren Schüttungsarms)

  • eine orangefarbene Blinkleuchte (die den Fahrer bzw. die Fahrerin nicht blendet) auf dem ausfahrbaren Schüttungsarm, von allen Seiten sichtbar

Zusätzlich sind am Fahrzeug vorhanden:

  • eine orangefarbene Rundumkennleuchte am Heck in Höhe der unteren Kante des Aufbausammelbehälters und an der Seite, an der der Schüttungsarm in Betrieb ist

  • ein an der Heckseite angebrachtes reflektierendes Warnzeichen (nach Bild D.1 DIN EN 1501-3)

E 26
Schüttungen

Siehe

§ 8 DGUV Vorschrift 43 und 44

§ 3 Abs. 5 Maschinenverordnung in Verbindung mit DIN EN 1501-5

E 26.1

Die Behälteraufnahmeeinrichtung und deren Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Lösen eines aufgenommenen Behälters sind unbeschädigt und funktionsfähig.

Kamm und Verriegelungsleiste sind so gestaltet und eingestellt, dass alle in der Betriebsanleitung benannten Abfallbehälter in allen Positionen sicher gehalten werden (auch beim Rütteln), ohne dass diese beschädigt werden. Das erforderliche Verriegelungsmaß gemäß Bild A.2-5a gemäß DIN EN 1501-5 für Abfallbehälter der Formen A und B nach EN 840 (bzw. A.2-5b für Behälter der Form C) wird eingehalten.

An DIN-Zapfen-Aufnahmen sind die Sicherungsfallen freigängig.

E 26.2

Die Hubkipparme der Schüttungen sind so eingestellt, dass auch bei schräg stehendem Fahrzeug mindestens 120 mm Bodenfreiheit verbleibt.

E 26.3

Das Maß von 1280 mm ± 5 mm zwischen den Aufnahmeklauen (DIN-Zapfen-Aufnahme) für 1,1 m3-Behälter ist eingehalten.

E 26.4

Der Gefahrbereich der Schüttung und der aufgenommenen Abfallsammelbehälter ist vom Steuerstand aus übersehbar. Bei Seitenlader-Abfallsammelfahrzeugen, deren Schüttungen von den Fahrerhäusern aus gesteuert werden, sind zusätzliche Einrichtungen, z. B. Spiegel oder Kamera-Monitor-Systeme, vorhanden, die es ermöglichen, den Funktions- und Gefahrenbereich ausreichend einzusehen.

E 26.5

Quetsch- und Scherstellen an der Schüttung sowie zwischen aufgenommenen Behältern und dem Aufbau sind durch geeignete Schutzeinrichtungen so gesichert, dass sie von den Steuerständen aus nicht erreicht werden können.

E 26.6

Eine ausreichende Beleuchtungseinrichtung für die Ladearbeitszone, die die Bediener nicht blendet, ist vorhanden.

Die Beleuchtungseinrichtung ist ausreichend, wenn die Beleuchtungsstärke mindestens 75lx gemessen in einer Höhe von 1 m über dem Boden, beträgt.

Zusätzlich für nach dem 30. September 1998 in den Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:

E 26.7

Es ist ein Kamera-Monitor-System vorhanden, das dem Fahrzeugführer bzw. der Fahrzeugführerin ermöglicht, den Arbeitsbereich hinter dem Abfallsammelfahrzeug (bei Tag und Nacht) einwandfrei zu überblicken.

Zusätzlich für Automatik-Schüttungen:

E 26.8

Die Schüttung kann im Automatikbetrieb nur betrieben werden, wenn die Schranken beiderseitig heruntergeklappt sind.

E 26.9

Durch Betätigen des Auslöseschalters für die Schranken (Klappenschalter) wird die Kippbewegung der Schüttung nicht eingeleitet.

E 26.10

Ein Quittierschalter, der nur durch den eingehängten Behälter betätigt wird, ist vorhanden und gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert.

E 26.11

Am untersten Punkt des Kipparmes sind Schutzpuffer bzw. Polster vorhanden.

Zusätzlich für nach dem 30. September 1998 in den Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:

E 26.12

Bei einer Schüttung im Automatikbetrieb wird der Behälter nicht mehr als 400 mm angehoben, wenn er nicht einwandfrei in der Schüttung positioniert ist.

Zusätzlich für nach dem 01. Februar 2012 in den Verkehr gebrachte Hecklader-Abfallsammelfahrzeuge:

E 26.13

Der Zugang des Bedieners zum Funktionsbereich der Automatikschüttung ist durch eine rückseitige Schutzvorrichtung geschützt, sobald der Abfallbehälter mehr als 1000 mm über dem Boden angehoben ist. Der Zugang der Schutzvorrichtung ist so verriegelt, dass alle Bewegungen innerhalb des Funktionsbereiches unverzüglich gestoppt werden wenn der Detektionsbereich betreten wird oder, im Falle einer mechanischen Barriere, der Schutzbügel betätigt wird.

Zusätzlich für Schüttungen mit Seiltrieben:

E 26.14

Seiltriebe an Schüttungen erfüllen die Basisprüfpunkte A 7.8 bis A 7.11

E 27
Signaleinrichtungen

Siehe

§ 14 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71

§ 8 Abs. 4 Nr. 10 DGUV Vorschrift 43 und 44

DIN EN 1501-1

DIN EN 1501-3

E 27.1

Im Bereich jedes Stehplatzes ist eine deutlich gekennzeichnete, leicht erreichbare akustische Signaleinrichtung zur Verständigung des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin durch die Mitfahrenden vorhanden.

E 27.2

An beiden Seiten des Frontlader-Abfallsammelfahrzeuges sind deutliche gekennzeichnete, leicht erreichbare akustische Signaleinrichtungen zur Verständigung des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin durch die Bedienenden vorhanden.

E 27.3

Die Signaleinrichtungen sind funktionsfähig, die Signale sind deutlich wahrnehmbar.

E 28
Belüftung geschlossener Aufbau-Sammelbehälter

Siehe

§ 3 Abs. 5 Maschinenverordnung in Verbindung mit DIN EN 1501-1

E 28.1

Bei einem vollständig geschlossenen Aufbau-Sammelbehälter eines Hecklader-Abfallsammelfahrzeuges (z. B. Drehtrommelbehälter) ist eine Belüftungseinrichtung vorhanden, die einen 20-fachen Luftwechsel je Stunde im Aufbau-Sammelbehälter erreicht.

E 28.2

Das Filterelement ist sauber, so dass der erforderliche Luftwechsel gegeben ist (siehe Angaben der Betriebsanleitung über Reinigung und Kontrollanzeige).

E 29
Austauschbare Aufbau-Sammelbehälter

E 29.1

Das Aufnahmesystem ist funktionsfähig, nicht verschlissen und nicht beschädigt.

E 29.2

Für die Steuerung zum Ankoppeln / Abkoppeln ist ein Stellteil ohne Selbsthaltung vorhanden und so angebracht, dass der gesamte Überblick über den Arbeitsbereich sichergestellt ist.

E 29.3

Im Falle einer Bedienung vom Fahrerhaus aus oder wenn eine Fernbedienung benutzt wird, ermöglicht die Steuerung nicht das vollständige Ankoppeln des Aufbau-Sammelbehälters. Es verbleibt eine Lücke von 1000 mm zwischen der Kante des austauschbaren Aufbau-Sammelbehälters und des Verdichtungsmechanismus. Das endgültige Ankoppeln ist nur über eine Zweihandschaltung ohne Selbsthaltung möglich, die außerhalb des Fahrerhauses angebracht ist und von der aus eine klare Sicht auf die gesamten Scher- / Quetschstellen besteht.