DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 8.3 - 8.3 Ergänzungs-Prüfpunkte C "Arbeitssicherheit - Behälteraufbau"

In den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen z. B. nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebrachte

  • hydraulisch oder pneumatisch betriebene Hub- und Kippeinrichtungen,

  • kraftbetriebene Abgabeschlauchtrommeln,

  • Kompressoren und deren Antriebe.

Jede dieser Einrichtungen ist als eigenständige Maschine zu betrachten.

C 1
Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Siehe

§ 24 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1, soweit zutreffend - zusätzlich:

C 1.1

Unabhängig von der Behälterform sind Laufstege durchgehend waagrecht angeordnet.

C 2 bis C 6

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 2 bis A 6, soweit zutreffend

C 7
Kipp- oder anhebbare Aufbauten

Siehe

§ 22 Abs. 5 bis 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 7, soweit zutreffend - zusätzlich:

C 7.1

Für einen anhebbaren Auslauf ist eine selbsttätig wirkende, formschlüssige Sicherung, z. B. Verriegelung, gegen unbeabsichtigtes Absinken vorhanden.

C 8

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 8, soweit zutreffend

C 9
Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Hub- und Kippeinrichtungen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Abschnitt 4Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§§ 3, 5, 6, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55 § 22 Abs. 9 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 9, soweit zutreffend - zusätzlich:

C 9.1

Der Nullstellungszwang (siehe Basis-Prüfpunkt A 9.5) ist auch für die Schnellabsenkeinrichtung des leeren Behälters gewährleistet.

C 10
Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau oder Aufbauteilen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit DIN EN ISO 13854

DIN EN ISO 13857

§ 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10, soweit zutreffend. Besonders zu beachten sind die Sicherung der Zahnriemen- und Kettentriebe der Abgabeschlauchtrommel.

Zusätzlich:

C 10.1

Der Schlauchtrommelantrieb ist mit einer Zugkraftbegrenzung ausgerüstet.

Zugkraftbegrenzung wird erreicht durch Rutschkupplungen bzw. Druckbegrenzungsventile.

Diese ist nicht erforderlich, wenn die Stellteile des Schlauchtrommelantriebes beim Loslassen selbsttätig in Nullstellung zurückgehen.

C 11 bis C 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 11 bis A 24, soweit zutreffend

C 25
Druckbehälter (Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter)

Siehe

Abschnitt 3 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 2141

Für Fahrzeugbehälter mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar und einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 1000 bar × Liter müssen Prüfbescheinigungen einer zugelassenen Überwachungsstelle vorliegen über die

  • Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme,

  • äußere Prüfung, wiederkehrend alle zwei Jahre,

  • innere Prüfung, wiederkehrend alle fünf Jahre,

  • Festigkeitsprüfung, wiederkehrend alle zehn Jahre.

    Sie ist nicht notwendig bei Fahrzeugbehältern für körnige und staubförmige Güter.

C 25.1

Für prüfpflichtige Behälter liegen Prüfbescheinigungen mit mängelfreiem Ergebnis vor.

C 25.2

Druckbehälter sind durch sicher befestigte und korrosionsbeständige Fabrikschilder gekennzeichnet.

C 25.3

An Transportbehältern, die unter Gasdruck gefüllt oder entleert werden, ist in augenfälliger Beschriftung der zulässige Betriebsdruck und das Datum der nächsten Prüfung angegeben.

C 25.4

Behälter sind ohne gefahrbringende Beschädigungen.

C 25.5

Dichtungen am Behälter, z. B. Domdeckel, Ausläufe, sind funktionsfähig.

C 25.6

Spannschrauben für die Befestigung von Domdeckeln und Ausläufen sind in funktionssicherem Zustand (ohne nennenswerten Verschleiß).

C 25.7

Bei Verschlusselementen an Domdeckeln, die aus klappbaren Spannschrauben und Flügelmuttern bestehen, ist durch konstruktive Maßnahmen sichergestellt, dass die Schraubverbindungen nicht vollständig getrennt werden können.

Dies wird z. B. durch ein als Anschlag ausgebildetes, am Bolzenende befestigtes Sicherungselement erreicht.

C 25.8

Sicherheitsventile (Überdruck) sind in ordnungsgemäßem Zustand und gegen unbefugte Änderung gesichert (z. B. Plombe).

C 25.9

Sicherheitsventile (Überdruck) sind so angeordnet oder gestaltet, dass sie beim Ansprechen nicht in Arbeits- oder Verkehrsbereiche abblasen.

C 25.10

Manometer (Betriebsdruck) sind ohne Beschädigungen und mit roter Warnmarke für höchstzulässigen Betriebsüberdruck versehen.

C 25.11

Temperaturmess- und Temperaturbegrenzungseinrichtungen sind ohne Beschädigungen und funktionsfähig. Die zulässige Betriebstemperatur ist durch eine rote Warnmarke gekennzeichnet.

C 25.12

Schnelllösbare Blindverschlüsse für Öffnungen an Fahrzeugbehältern, z. B. Kupplungsanschlüsse, die unter Druck geöffnet werden können, sind so gestaltet, dass sich beim Öffnen eine Entspannungsöffnung bilden kann, bevor das Element freigegeben wird.

Schnelllösbare Blindverschlüsse mit Nennweiten ≥ 65 mm sind mit Druckwarneinrichtungen ausgerüstet, die ein Öffnen des Verschlusses erst zulassen, wenn die Druckwarneinrichtung geöffnet ist.

C 25.13

Blindverschlüsse sind gegen Verlieren gesichert.

C 26
Abgabeschläuche und Kupplungen

Abhängig von dem fortgeleiteten Produkt, siehe z. B.

  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),

  • Abschnitt 3 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 2141

  • DGUV Information 213-053

C 26.1

Geeignete Schläuche (produktabhängig) sind vorhanden.

C 26.2

Schläuche befinden sich in einwandfreiem Zustand, d. h. keine Schäden am Schlauchmantel, an Schlaucheinbindungen und Dichtungen.

C 26.3

Kupplungsstücke sind fest und sicher mit den Schläuchen verbunden.

C 26.4

Kupplungsanschlüsse gewährleisten einen sicheren und dichten Anschluss.

C 27
Explosionsschutz

Ein Behälterfahrzeug, bei dem aufgrund des Transportgutes, z. B. hochentzündliche Flüssigkeiten, Gase oder brennbare Stäube, explosionsgefährdete Bereiche am Fahrzeug vorliegen können, wurde gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung

  • vor Inbetriebnahme,

  • wiederkehrend entsprechend der vorgeschriebenen Fristen,

  • gegebenenfalls nach prüfpflichtigen Änderungen,

  • gegebenenfalls nach Instandsetzung

geprüft.

Die Prüfbescheinigungen liegen vor.