DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Ergänzungs-Prüfpunkte B "Arbeitssicherheit - Kraftomnibus (KOM)"

Prüfpunkte zur Fahrgastsicherheit sind nicht Gegenstand dieses DGUV Grundsatzes. Bei nicht zugelassenen Kraftomnibussen oder Kraftomnibussen ohne Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung für den Straßenverkehr, die innerbetrieblich eingesetzt werden, sind diese an Hand einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.

B 1 und B 2

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 1 und A 2, soweit zutreffend

B 3
Betätigungseinrichtungen und Not-Halt-Befehlsgeräte

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.2.2 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§ 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4, 10 und 11 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 3, soweit zutreffend - zusätzlich:

B 3.1

Ein- und ausbaubare Sitze und Sitzkonsolen sowie deren Betätigungseinrichtungen sind so gestaltet, dass keine Verletzungen (insbesondere Quetschungen und Verletzungen durch unbeabsichtigte Bewegungen der Betätigungseinrichtungen) zu erwarten und ausreichend Freiräume für die Hände vorhanden sind.

B 4 bis B 9

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 4 bis A 9, soweit zutreffend

B 10
Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau und Aufbauteilen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit DIN EN ISO 13854

DIN EN ISO 13857

§ 8 Abs. 6 Satz 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BetrSichV

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 10, soweit zutreffend - zusätzlich:

B 10.1

Wenn bei geöffneter Motorraumklappe Gefahrstellen, z. B. an Keilriementrieben, erreicht werden können, ist ein Schalter vorhanden, der beim Öffnen der Motorraumklappe den Anlasserstromkreis unterbricht.

B 10.2

Gefahrstellen im Bereich von Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen, z. B. Abschleppkupplungen, sind mit Schutzeinrichtungen gesichert, wenn bei deren Benutzung die Motorraumklappe offengehalten werden muss.

B 11 und B 12

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 11 und A 12, soweit zutreffend

B 13
Ersatzradunterbringung

Siehe

§ 29 Abs. 4 und 5 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 13, soweit zutreffend - zusätzlich:

B 13.1

Die Entnahme des Ersatzrades ist auch bei druckloser Luftfederung möglich.

B 14
Ladungssicherungseinrichtungen

Siehe

§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 14, soweit zutreffend - zusätzlich:

B 14.1

Ablageflächen der Fahrgastplätze im unmittelbaren Bereich des Fahrerarbeitsplatzes sind so gestaltet oder haben Einrichtungen, z. B. Mulden für Flaschen oder Borde, dass abgelegte Gegenstände nicht verrutschen und her-abfallen können.

B 15
Ruheräume

Siehe

§ 8 Abs. 6 DGUV Vorschrift 70 und 71

DGUV Regel 114-006

B 15.1

Die Prüfpunkte der Basis-Prüfpunkte A 15.2.1, A 15.2.3 und A 15.2.4 sind erfüllt. Ist eine vom Fahrzeugmotor unabhängige Heizung für den Ruheraum vorhanden, muss der Basis-Prüfpunkt A 15.2.2 beachtet werden.

B 15.2

Der Ruheraum, der parallel zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist, hat einen Notausstieg nach außen und einen Ausstieg nach innen.

B 15.3

Der Ruheraum, der quer zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist, hat zusätzlich zum Zugang zum Innenraum an jeder Fahrzeuglängsseite jeweils einen Notausstieg, von denen ein Notausstieg als Fenster ausgebildet sein kann.

B 15.4

Jeder Notausstieg muss eine Öffnung von mindestens 0,2 m2 Größe aufweisen, wobei eine der Seitenlängen das Maß von 350 mm nicht unterschreiten darf.

Somit ergibt sich eine Öffnung von 570mm × 350mm. Bei einer quadratischen Öffnung ergibt sich das Maß von 450mm × 450mm.

B 15.5

Vorhandene Notausstiege sind von innen erkennbar und leicht zu öffnen. Sie müssen im Gefahrfall von außen geöffnet werden können.

B 15.6

Der Ruheraum ist mindestens mit einem Fenster ausgerüstet, das die Sicht nach außen ermöglicht.

B 15.7

Zugänge zum Ruheraum und Notausstiege sind von außen erkennbar mit folgendem Hinweiszeichen gekennzeichnet:

ccc_1019_as_17.jpg

Abb. 9
Hinweiszeichen Ruheraum Das Hinweiszeichen ist auf blauem Grund mit weißem Bildzeichen ausgeführt. Die Maße betragen in der Höhe52 mm und in der Breite105 mm.

B 15.8

Die Signaleinrichtung zur wechselseitigen Verständigung zwischen Ruheraum und Fahrzeugführerplatz ist vorhanden und funktionsfähig.

B 15.9

Im Ruheraum ist das Verbotszeichen P002 "Rauchen verboten" nach den Technischen Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.

ccc_1019_as_18.jpg

Abb. 10
Verbotszeichen P002 "Rauchen verboten"

B 15.10

Der unterhalb des Fahrgastraumes angeordnete Ruheraum hat einen Abstand von mindestens 1,2 m von der vorderen / hinteren Fahrzeugbegrenzung.

B 15.11

Der Liegeplatz im Ruheraum hat folgende Mindestabmessungen:

  • Breite: 600 mm

  • Länge: 1900 mm

  • lichte Höhe über Liegefläche, wenn Ruheraum quer zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist: 650 mm

  • lichte Höhe über Liegefläche, wenn Ruheraum längs zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist: 900 mm

Eine Einschränkung der lichten Höhe im Bereich des Mittelganges des Fahrgastraumes ist zulässig, jedoch muss der Fluchtweg nach beiden Seiten erhalten bleiben.

B 15.12

Der Ruheraum hat einen Zugang vom Innenraum, dessen Abmessungen mindestens 450 mm × 550 mm (Breite × Höhe) betragen.

B 15.13

Der Bereich vor der Durchstiegsöffnung weist eine geeignete und ausreichend große Fläche zum Erreichen und Verlassen des Ruheraumes auf. Ein freier Durchstieg ist jederzeit gewährleistet.

B 15.14

Die Abtrennung des Ruheraums vom Fahrgastraum lässt sich von innen und außen einfach und leicht betätigen.

B 15.15

Der Ruheraum kann mindestens während der Fahrt ausreichend erwärmt und unabhängig vom Fahrgastraum belüftet werden.

B 15.16

Heizung und Lüftung sind zugfrei einsetzbar und vom Ruheraum aus regelbar.

B 15.17

Der Ruheraum ist mit einer Sicherheitslüftung ausgerüstet, die die erforderliche Mindestzufuhr von Frischluft gewährleistet, auch wenn die sonstigen vorhandenen Lüftungsmöglichkeiten nicht geöffnet sind.

B 15.18

Lichtschalter für die separate Innenbeleuchtung sind nachleuchtend (fluoreszierend) und in der Nähe des Zugangs angebracht. Ersatzweise ist eine Orientierungsleuchte vorhanden.

B 15.19

Am Ruheraum, der nicht für den Aufenthalt einer Person während der Fahrt geeignet oder der parallel zur Fahrzeuglängsachse angeordnet ist, ist deutlich erkennbar und dauerhaft das Verbotszeichen (Verbot des Aufenthalts in Ruheräumen während der Fahrt) nach Anhang 1 der DGUV Regel 114-006 angebracht.

ccc_1019_as_19.jpg

Abb. 11
Verbotszeichen "Verbot des Aufenthalts in Ruheräumen während der Fahrt"

B 16 bis B 24

Prüfpunkte wie Basis-Prüfpunkte A 16 bis A 24, soweit zutreffend

B 25
Fahrerplatz

Siehe

§§ 8, 10 und 22 Abs. 3 DGUV Vorschrift 70 und 71

B 25.1

Fahrerschutz bzw. Trennwand aus Sicherheitsglas oder Kunststoff - soweit vorhanden - ist sicher befestigt und unbeschädigt.

B 25.2

Die Zugangstür zum Fahrerarbeitsplatz ist leicht zu öffnen und kann gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden.

B 25.3

Arbeitsplatzbeleuchtung ist funktionsfähig und ausreichend hell (bei Kassiertätigkeit ca. 250 Lux).

B 25.4

Die Sonnenblende der Frontscheibe lässt sich vom Fahrerplatz aus im Sitzen während der Fahrt betätigen.

B 25.5

Schutz gegen Blendwirkung durch Innenbeleuchtung ist wirksam.

B 25.6

Stolperstellen, spitze Ecken und scharfe Kanten im Bereich des Fahrerarbeitsplatzes einschließlich dessen Zugangsbereich, z. B. durch ungünstig installierten Feuerlöscher oder Unterlegkeil, sind vermieden.

B 25.7

Zahltisch lässt sich nur so weit an das Lenkrad heran-schwenken, dass ein Freiraum von mindestens 120 mm gewährleistet ist.

Dies wird z. B. durch eine fest angebrachte formschlüssige Schwenkbegrenzung erreicht.

B 26
Türen

Siehe

§ 30d StVZO

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§ 22 Abs. 3 DGUV Vorschrift 70 und 71

B 26.1

Ein Einklemmen von Personen an den kraftbetriebenen Fahrgasttüren ist verhindert.

Die Türen sind entsprechend der "Richtlinie für die Überprüfung von fremdkraftbetätigten Betriebstüren in Kraftomnibussen bei der regelmäßigen technischen Überwachung nach § 29 StVZO" überprüft, auch wenn das Fahrzeug nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist. Dies gilt auch für die im Blickfeld des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin befindliche Tür (erste Tür), sofern diese mit entsprechenden Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet ist. Die in der Richtlinie genannten maximalen Schließkräfte werden nicht überschritten.

ccc_1019_as_4.jpgHinweis
Die Anfahrsperre (Haltestellenbremse) darf erst lösen, wenn die Türen geschlossen sind und das Fahrpedal betätigt wird.

B 27
Bordküche

Siehe

§ 24 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71

B 27.1

Der Fußbodenbelag ist rutschhemmend.

B 27.2

Der Küchenarbeitstisch ist so beschaffen, dass durch Kanten, Ecken und Profile bei bestimmungsgemäßer Benutzung Verletzungen nicht zu erwarten sind.

B 27.3

Schutzeinrichtungen, die ein Umstürzen von Kannen und Gefäßen mit heißer Flüssigkeit wirksam verhindern, sind vorhanden.

B 28
Bordtoiletten

Siehe

§ 10 Abs. 1 Satz 1 DGUV Vorschrift 70 und 71

B 28.1

Spülung und Lüftung funktionieren und schalten betriebsgemäß ab.

B 28.2

Die Betätigungseinrichtung für die Verschlusseinrichtung des Abwassersammelbehälters ist so angeordnet, dass sich der Bediener nicht im Gefahrenbereich des abfließenden Abwassers aufhalten muss.

B 28.3

Die Verschlusseinrichtung des Abwasserbehälters ist dicht.