DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 8.1 - 8 Prüfpunkte "Arbeitssicherheit"
8.1 Basis-Prüfpunkte A "Arbeitssicherheit - Fahrzeug allgemein"

A 1
Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug

Siehe § 24 und Anhang 2 DGVU Vorschrift 70 und 71

A 1.1

Außenliegende Laufstege und Standflächen bestehen aus rutschhemmenden Rosten und weisen keine Stolperstellen, z. B. überstehende Verschraubungen, auf.

A 1.2

Laufstege sind mindestens 400 mm breit.

A 1.3

Laufstege ragen über die letzte zu betätigende Einrichtung um mindestens 500 mm hinaus.

A 1.4

Standflächen haben Abmessungen von mindestens 400 mm × 500 mm.

A 1.5

Eine ausreichend große Standfläche auf der Sattelzugmaschine ist vorhanden, wenn die Herstellung der Leitungsverbindungen nicht vom Boden aus erfolgen kann.

A 1.6

Standflächen an Füll- und Anschlusseinrichtungen von Fahrzeugaufbauten sind vorhanden, wenn die Fahrzeuge nicht mit einem durchgehenden Laufsteg in Fahrzeuglängsrichtung ausgestattet sind. Die Standflächen umgeben die Außenkanten der zu betätigenden Einrichtungen allseits mit mindestens 500 mm.

A 1.7

Haltegriffe sind den Laufstegen und Standflächen zugeordnet.

A 1.8

Mindestens 1 m hohe Geländer sind vorhanden wenn Arbeitsplätze 2 m oder höher über dem Boden liegen.

A 1.9

Knieleisten in halber Geländerhöhe sind vorhanden.

Seile an Stelle von Knieleisten sind zulässig.

A 1.10

Fußleisten von mindestens 50 mm Höhe sind vorhanden.

A 1.11

Jedes Geländer hält einer an seiner Oberkante angreifenden Horizontalkraft von mindestens 300 N stand.

A 1.12

Klappgeländer sind nicht nach außen klappbar.

A 1.13

Klapp- / Scherengeländer sind leichtgängig von einem sicheren Standort aus aufstellbar bzw. absenkbar ohne Quetsch- und Schergefahren für den Betätigenden.

A 1.14

Laufstege, Standflächen und Geländer sind unbeschädigt.

A 1.15

Klapp- / Scherengeländer und deren Arretierungen sind funktionsfähig.

A 1.16

Einrichtungen zur Vermeidung von Klappergeräuschen während der Fahrt sind vorhanden und funktionsfähig.

A 1.17

Zugangsöffnungen an Arbeitsbühnen sind mit Durchgangssperren versehen.

Durchgangssperren müssen so gestaltet sein, dass diese

  • selbstschließend und in Ruhestellung geschlossen aber nicht verriegelt sind,

  • sich nicht nach außen öffnen lassen,

  • den Anforderungen der angrenzenden Geländer entsprechen, wobei Fußleisten nicht erforderlich sind,

  • beim Zugang oder Abstieg die Durchgänge möglichst wenig einschränken,

  • während der Schließbewegung, z. B. durch die Schließgeschwindigkeit oder durch Quetsch- und Scherstellen, keine zusätzlichen Gefährdungen hervorrufen,

  • von den Standplätzen der Benutzer aus leicht erreichbar und bedienbar sind.

Als Durchgangssperren sind auch feststehende Handläufe geeignet, unter den sich Zugangsöffnungen befinden. Diese dürfen nur eingesetzt werden, wenn auf den Arbeitsbühnen ausschließlich Arbeiten im Stehen durchgeführt werden.

ccc_1019_as_4.jpgAchtung
Einhängbare Ketten sind als Durchgangssperren nicht geeignet.

A 2
Ein- und Ausstiege, Aufstiege

Siehe

§ 25 und Anhang 2 DGUV Vorschrift 70 und 71 Nr. 5.3 Anhang 2 BetrSichV

Für Ein- und Ausstiege an Fahrerhäusern von Fahrzeugen mit einer behördlichen Betriebserlaubnis gelten straßenverkehrsrechtliche Vorschriften.

A 2.1 Allgemeines

Arbeitsplätze, z. B.

  • Fahrerplatz, Beifahrerplätze,

  • Mitfahrerplätze,

  • auf Fahrzeugaufbauten,

  • auf Sattelzugmaschinen zum Herstellen der Leitungsverbindungen,

  • auf Ladeflächen,

  • auf Kippbrücken, wenn die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs nicht mehr als 7,5 t beträgt,

  • auf Kippbrücken, wenn die zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt und wenn die Ladefläche auf Grund wechselnder Beladung betriebsmäßig begangen werden muss,

  • zur Windschutzscheibenreinigung,

können gefahrlos erreicht und verlassen werden.

Ein fahrzeugeigener Aufstieg ist nicht erforderlich, wenn

  • Einstiege oder Arbeitsplätze auf Fahrzeugen nicht höher als 650 mm über der Fahrbahn liegen.

  • Fahrzeuge zum Aufstieg auf Ladeflächen mit geeigneten Leitern ausgerüstet sind.

ccc_1019_as_4.jpgAchtung
Als Aufstiege sind unzulässig
  • Reifen,

  • ringförmige Tritte an Radnaben oder Felgen,

  • Sprossen mit rundem Querschnitt.

A 2.2 Stufenaufstiege

A 2.2.1

Abstand der untersten Stufe vom Boden beträgt höchstens 650 mm, beim Kraftomnibus höchstens 400 mm.

Beim Fahrerhaus eines Geländefahrzeuges kann der Abstand der untersten Stufe vom Boden bis zu 700 mm betragen.

A 2.2.2

Abstände der Stufen untereinander bzw. zum Fahrerhausboden / Arbeitsplatz sind

  • höchstens 400 mm,

  • gleich groß (höchstens 10 % Abweichung).

A 2.2.3

Auftrittstiefe beträgt mindestens 80 mm.

Die Fußraumtiefe ist der Abstand von Vorderkante Stufe bis zum festen Bauteil.

A 2.2.4

Fußraumtiefe beträgt mindestens 150 mm.

A 2.2.5

Auftrittsbreite beträgt

  • mindestens 300 mm,

  • für Fahrerhauseinstiege mindestens 230 mm.

    Beim Fahrerhaus eines Geländefahrzeuges kann die Auftrittsbreite auf bis zu 200 mm verringert sein.

A 2.2.6

Trittflächen haben rutschhemmende Oberflächen.

Außen liegende Trittflächen bestehen z. B. aus Rosten, Loch- oder Streckblechen.

A 2.2.7

Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen sind vorhanden und griffgünstig angebracht.

Bei Haltegriffen beträgt

  • der Griffdurchmesser mindestens 16 mm, maximal 38 mm,

  • die Grifflänge mindestens 150 mm,

  • der Griffabstand zu Bauteilen mindestens 50 mm,

  • der Abstand vom Boden bis Griffunterkante höchstens 1650 mm,

  • der Abstand von oberster Stufe / Fahrerhausboden / Standfläche auf dem Fahrzeug bis Griffoberkante mindestens 500 mm.

A 2.2.8

Am oder in der Nähe des Aufstieges befindet sich kein Bauteil, an dem man mit der Kleidung hängen bleiben kann.

A 2.2.9

Ein ausfahrbarer / ausziehbarer / klappbarer Stufenaufstieg ist zusätzlich

  • leichtgängig und ohne Quetsch- und Schergefahren zu betätigen,

    Quetsch- und Scherstellen siehe Prüfpunkt A 10.1

  • in Aufstiegs- und Fahrstellung jeweils formschlüssig gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern,

  • gegen unbeabsichtigtes Lösen beim Ausziehen gesichert.

A 2.3 Leiter- und Sprossenaufstiege

A 2.3.1

Abstand der untersten Sprosse vom Boden beträgt höchstens 500 mm. Sofern dieses Maß aus technischen Gründen nicht eingehalten werden kann, kann der Abstand der untersten Sprosse vom Boden maximal 650 mm betragen.

A 2.3.2

Abstände der Sprossen untereinander sind höchstens 280 mm; Sprossenabstände sind gleichmäßig und ohne Unterbrechung.

ccc_1019_as_6.jpg
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Abb. 2
Leiter- und Sprossenaufstiege (Maßangaben in mm)

A 2.3.3

Auftrittstiefe der Sprossen beträgt mindestens 20 mm; die Trittflächen sind rutschhemmend ausgeführt; die Sprossen bestehen nicht aus Rundmaterial.

Die Fußraumtiefe ist der Abstand von Mitte Sprosse bis zum festen Bauteil.

A 2.3.4

Fußraumtiefe beträgt mindestens 150 mm.

Die Fußraumtiefe ist der Abstand von Mitte Sprosse bis zum festen Bauteil.

A 2.3.5

Holmabstand beträgt mindestens 300 mm, höchstens 450 mm.

A 2.3.6

Holmführung verläuft möglichst senkrecht (Neigung bis 20° aus der Senkrechten in Fahrzeuglängsrichtung zulässig).

A 2.3.7

Steigachse verläuft senkrecht, Holmführung ist nicht versetzt.

A 2.3.8

Trittflächen der Sprossen sind waagerecht.

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Abb. 3
Klapptritt-Aufstiege an einer Bordwand (Maßangaben in mm)

A 2.3.9

Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen sind vorhanden und griffgünstig angebracht (gilt insbesondere für Sprossenaufstiege, ausziehbare Leitern).

Bei Haltegriffen beträgt

  • der Griffdurchmesser mindestens 16 mm, maximal 38 mm,

  • die Grifflänge mindestens 150 mm,

  • der Griffabstand zu Bauteilen mindestens 50 mm,

  • der Abstand vom Boden bis Griffunterkante höchstens 1650 mm,

  • der Abstand von Standfläche auf dem Fahrzeug bis Griffoberkante mindestens 500 mm.

A 2.3.10

Haltemöglichkeit ab oberem Leiterende ist bis zu einer Höhe von mindestens 1000 mm gegeben (kann entfallen, wenn Haltemöglichkeit durch gleich hohes Geländer gegeben ist).

A 2.3.11

Am oder in der Nähe des Aufstieges befindet sich kein Bauteil, an dem man mit der Kleidung hängen bleiben kann.

A 2.3.12

Eine ausziehbare / klappbare Leiter ist zusätzlich

  • leichtgängig und ohne Quetsch- und Schergefahren zu betätigen

    Quetsch- und Scherstellen siehe A 10.1

  • so ausreichend dimensioniert, dass sie nicht nachgibt,

  • so gestaltet, dass sie nicht durchpendelt,

  • in Fahrstellung zu sichern, vorzugsweise durch Formschluss.

A 2.3.13

Eine Leiter ist

  • am Fahrzeug vorhanden, wenn fahrzeugeigene Aufstiege zur Ladefläche fehlen,

  • für den Zweck geeignet, z. B. ausreichend lang,

  • während der Fahrt am oder im Fahrzeug unterzubringen und gegen Verlieren zu sichern.

A 2.4 Einzeltritt- / Klapptrittaufstiege

A 2.4.1

Abstand des untersten Trittes vom Boden beträgt höchstens 650 mm.

A 2.4.2

Abstände der Tritte untereinander und zwischen dem oberen Tritt und Ladefläche/Arbeitsplatz betragen höchstens 400 mm und sind gleich groß. Der seitliche Abstand der Tritte zum Haltegriff oder anderen gleichwertigen Halteeinrichtungen beträgt ca. 200 mm.

A 2.4.3

Aufstieg besteht aus höchstens zwei Einzelklapptritten, die seitlich gegeneinander versetzt sind (ohne Unterschneidung).

A 2.4.4

Trittbreite beträgt mindestens 160 mm.

A 2.4.5

Tritt- / Fußraumtiefe beträgt mindestens 150 mm.

A 2.4.6

Trittflächen haben rutschhemmende Oberflächen und Einrichtungen gegen seitliches Abrutschen.

A 2.4.7

Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen sind vorhanden und griffgünstig angebracht. Bei Haltegriffen beträgt

  • der Griffdurchmesser mindestens 16 mm, maximal 38 mm,

  • die Grifflänge mindestens 150 mm,

  • der Griffabstand zu Bauteilen mindestens 50 mm,

  • der Abstand vom Boden bis Griffunterkante höchstens 1650 mm,

  • der Abstand von Standfläche auf dem Fahrzeug bis Griffoberkante mindestens 500 mm.

A 2.4.8

Durchpendeln der Bordwand ist vermieden (soweit zutreffend).

A 2.4.9

Verschiebbare Einzeltritte haben geeignete Arretierung.

A 2.4.10

Verschiebbare bzw. klappbare Tritte sind funktionsfähig und leichtgängig.

A 3
Betätigungseinrichtungen und Not-Halt-Befehlsgeräte

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.2.2 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG und § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 4, 10 und 11 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 3.1

Betätigungseinrichtungen sind so angeordnet und gestaltet, dass sie leicht und gefahrlos zu betätigen sind. Sie sind - ausgenommen Not-Halt-Befehlsgeräte - außerhalb der Reichweite zu Gefahrstellen angeordnet.

A 3.2

Betätigungseinrichtungen, die in Reichweite von Händen zu Gefahrstellen ohne Schutzeinrichtungen liegen, sind als Zweihandschaltungen ausgeführt.

Gefahrstellen durch bewegte Aufbauten und Aufbauteile und Reichweite zu Gefahrstellen siehe Prüfpunkte A 10

A 3.3

Betätigungseinrichtungen sind so angeordnet, dass Gefahrenbereiche eingesehen werden können, die durch eingeleitete Bewegungen des Aufbaus oder von Aufbauteilen entstehen.

A 3.4

Betätigungseinrichtungen für kraftbetriebene Einrichtungen und Not-Halt-Befehlsgeräte sind eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet.

Not-Halt-Befehlsgeräte sind rot gekennzeichnet; siehe auch DIN EN ISO 13850 "Sicherheit von Maschinen - Not-Halt-Funktion - Gestaltungsleitsätze".

A 3.5

Verwechslung von Zuordnung und Schaltsinn ist vermieden.

Bei Ventilen in Rohrleitungen zeigt z. B. ein in Durchflussrichtung stehender Hebel ein geöffnetes Ventil an.

A 3.6

Betätigungseinrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert, z. B. durch

  • Form und Lage der Betätigungseinrichtungen,

  • Abdeckung der Betätigungseinrichtungen,

  • Formgebung der Elemente oder

  • Verriegelung des Steuerhandhebels oder Steuersystems.

A 3.7

Nach Auslösung eines NOT-HALT-Befehls bleibt dieser durch die Blockierung (Verriegelung) des Not-Halt-Befehlsgeräts bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten. Durch die Freigabe (Entriegeln) des Not-Halt-Befehlsgeräts setzt sich die gefahrbringende Bewegung des Aufbaus oder der Aufbauteile nicht wieder in Gang. Es wird nur das beabsichtigte Wiederingangsetzen ermöglicht.

A 3.8

Sind mehrere Betätigungseinrichtungen für das Ingangsetzen vorhanden, ist die Steuerung so ausgelegt, dass das Ingangsetzen jeweils nur durch eine Betätigungseinrichtung möglich ist (gegenseitige Verriegelung).

A 3.9

Für Funkfernsteuerungen gilt zusätzlich:

  • Ein automatisches Stillsetzen der Bewegung wird ausgelöst, wenn keine einwandfreien Steuersignale empfangen werden.

    Hierunter fällt auch ein Abbruch der Verbindung bei zu großer Entfernung zum Fahrzeug oder ein Ausfall der Stromversorgung.

    Die Prüfung der sicheren Stillsetzung kann z. B. durch Abschirmung des Senders, durch Verbringung der Funkfernsteuerung außerhalb der Reichweite des Senders sowie durch Entnahme der Batterie bei jeweils gleichzeitiger Betätigung der Funkfernsteuerung erfolgen.

  • Ein selbsttätiger Anlauf der Bewegung bei Wiederherstellung der Verbindung nach automatischem Stillsetzen ist verhindert.

  • Ein unbeabsichtigtes Betätigen z. B. durch Herabfallen, Ablegen oder Einstecken in die Bekleidung ist verhindert.

    Dies kann beispielsweise durch Schutzkragen um Stellteile oder eine kombinierte Tasterbetätigung realisiert werden.

  • Eine Not-Halt-Befehlseinrichtung oder eine separate Stopp-Taste ist vorhanden.

  • Eine Anzeige des Batterieladezustandes ist vorhanden.

A 3.10

Bei Gelenkdeichselanhängern sind die Betätigungseinrichtungen für die Bremsanlage und Luftfederung seitlich am Fahrzeug angeordnet.

A 3.11

Betätigungseinrichtungen, wie z. B.

  • Türgriffe,

  • Sitzeinstelleinrichtungen, Sitzbefestigungseinrichtungen,

  • Bordwand- und Rungenverschlüsse,

  • Griffe von Anhänge- und Abschleppkupplungen,

  • Steuerhebel für Hydraulik und Pneumatik,

  • Steuerschieber,

  • Handräder, -kurbeln,

  • Griffe an von Hand zu bewegenden Fahrzeugteilen,

  • Griffe an von Hand zu entnehmenden bzw. anzubringenden Fahrzeugteilen,

  • Sicherungsmittel, z. B. Bolzen, Federstecker,

  • Betätigungshebel für Rungen und Hubdächer

sind so gestaltet, dass

  • keine Verletzungen (insbesondere Quetschungen und Verletzungen durch unbeabsichtigte Bewegungen der Betätigungseinrichtungen) zu erwarten sind,

  • ausreichend Freiräume für die Hände vorhanden sind,

  • die Betätigungseinrichtungen von einem Standplatz neben dem Fahrzeug oder von einer geeigneten Standfläche auf dem Fahrzeug aus erreicht werden können.

A 3.12

Von Hand zu betätigende Verschlüsse an Bordwänden oder an fahrzeugeigenen Rampen sind so angeordnet, dass

  • sie nicht mehr als 2,0 m über der Fahrbahn oder einem anderen Standplatz auf dem Fahrzeug liegen,

  • sie außerhalb des Schwenkbereiches der Bordwand oder der Rampe betätigt werden können,

  • möglicher Ladungsdruck vor vollständiger Entriegelung festgestellt werden kann, sofern die Oberkante der Bordwand oder der Rampe höher als 1,6 m über der Fahrbahn liegt (nicht zutreffend für Verschlüsse von Pendelbordwänden).

A 3.13

Griffe an Schiebetüren - dies können auch Zuziehgriffe sein, die nur das Schließen ermöglichen - sind in der Nähe der Hauptschließkanten angeordnet.

A 4
Auspuffleitungen

Siehe

§ 16 DGUV Vorschrift 70 und 71 in Verbindung mit DIN EN ISO 13732-1

A 4.1

Mündungen von Auspuffleitungen sind nicht in Tätigkeitsbereiche am Fahrzeug, z. B. Steuerstände, gerichtet.

A 4.2

Auspuffleitungen in Reichweite von Personen haben Schutzeinrichtungen gegen Kontakt mit heißen Oberflächen.

Als nicht in Reichweite von Versicherten angeordnet gelten Auspuffleitungen,

  • die außerhalb eines Sicherheitsabstandes von 0,55 m vom äußeren Fahrzeugumriss liegen,

  • die höher als 2 m über der jeweiligen Standfläche liegen oder

  • so weit sie über das Fahrerhausdach hinausragen.

A 5
Abnehmbare An- und Aufbauteile

Siehe

§ 22 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 5.1

Abnehmbare An- und Aufbauteile, wie z. B.

  • Bordwände,

  • Rungen, Rungenverlängerungen,

  • Hebel und Kurbeln,

  • Steckbretter,

  • Spriegelstangen,

  • Doppelstockbalken,

  • Auffahrrampen,

  • Wechselaufbauten (WAB),

  • WAB-Stützen,

  • Führungsrollen und Anschläge bei Fahrzeugen für Wechselbehälter,

  • Ladegestelle,

  • herausnehmbare Trennnetze, -gitter und Abdeckungen bei Pkw / Pkw-Kombi

können gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden.

A 5.2

Die Anbringung und die Entnahme von abnehmbaren An- und Aufbauteilen ist leicht und gefahrlos von einem Standplatz neben dem Fahrzeug oder von einer geeigneten Standfläche auf dem Fahrzeug möglich.

Zu geeigneten Standflächen siehe Prüfpunkte A 1 Eine Standfläche auf dem Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn geeignete Hilfsmittel zur Anbringung und Entnahme von abnehmbaren An- und Aufbauteilen am Fahrzeug vorhanden sind. Geeignete Hilfsmittel sind z. B. Steckbrettgabeln.

A 5.3

Die Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Lösen sind unbeschädigt.

A 6
Bewegliche An- und Aufbauteile

Siehe

§ 22 Abs. 3 DGUV Vorschrift 70 und 71

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.1.5 und 1.1.6 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

Betätigungseinrichtungen für von Hand zu betätigende, bewegliche An- und Aufbauteile siehe zusätzlich Prüfpunkt A 3.11

A 6.1

Bewegliche An- und Aufbauteile wie z. B.

  • Bordwände,

  • Klapprungen,

  • Kofferraumklappen von Kraftomnibussen,

  • Türen,

  • Rollläden und Rolltore,

  • Motorhauben,

  • Wartungsklappen,

  • Klappen über Ladebordwänden,

  • Schiebeverdecke,

  • Schiebeplanen,

  • klappbare Unterfahrschutzeinrichtungen,

  • Hubdächer,

deren unbeabsichtigte Bewegungen Verletzungsgefahr hervorrufen können, sind gesichert oder können gesichert werden, z. B. durch eine fahrzeugeigene Stütze.

Eine Verletzungsgefahr kann auch vorliegen, wenn sich bewegliche An- und Aufbauteile unbeabsichtigt aus der Fahrstellung lösen können.

A 6.2

Türen haben Feststelleinrichtungen zur Sicherung der geöffneten Türen in den Endstellungen.

A 6.3

Bei Laderaumtüren, an denen betriebsmäßig Ladungsdruck, z. B. durch Schüttgüter, anliegen kann, kann die vollständige Entriegelung der Türen von einem sicheren seitlichen Standort aus erfolgen.

A 6.4

Federheber klappbarer An- und Aufbauteile wie z. B. Auffahrrampen bzw. Viehtransporterrampen werden zwangsläufig mit diesen angehoben, z. B. durch Mitnahmebügel.

A 6.5

Mit Gasdruckfedern ausgerüstete Klappen, deren unbeabsichtigte Bewegungen Verletzungsgefahr hervorrufen können, werden in geöffnetem Zustand (Endstellung) gehalten durch

  • zusätzliche selbsttätig einfallende mechanisch-formschlüssige Sicherungen oder

  • Vorhandensein mehrerer Gasdruckfedern an einer Klappe, so dass bei Ausfall einer Gasdruckfeder ein Offenhalten gewährleistet ist.

A 6.6

Sicherungen sind so am Fahrzeug befestigt, dass sie nicht verloren gehen können.

A 6.7

Sicherungen und Gasdruckfedern nach A 6.2 bis A 6.6 sind unbeschädigt und funktionsfähig.

A 6.8

Herausziehbare Aufbauteile, z. B. Batterieschlitten, Auffahrschienen, können in Fahrstellung gegen Ausfahren gesichert werden und sind in ausgezogener Endstellung gegen Herausfallen gesichert.

A 6.9

Bei Dreiseiten-Kippaufbauten sind Kippstecker mit Übereck-Stecksicherungen vorhanden.

A 6.10

Die selbsttätige Pendelbordwandentriegelung öffnet bei dem vorgesehenen Kippwinkel der Kipperbrücke.

A 6.11

Bei von Hand anzuhebenden An- und Aufbauteilen, wie z. B. Bordwänden, Unterfahrschutzeinrichtungen, Auffahrrampen, überschreitet die erforderliche Hubkraft nicht gesundheitsschädigende Werte.

Dies wird z. B. durch Federentlastungssysteme erreicht.

A 6.12

An Schiebeverdecken sind zum Öffnen und Schließen Zugschlaufen für das Einhängen von Zugstangen vorhanden.

A 6.13

Die Lager der beweglichen An- und Aufbauteile sind unbeschädigt und der Verschleiß ist innerhalb der einzuhaltenden Grenzen. Die Beweglichkeit ist nicht beeinträchtigt.

A 7
Kipp- oder anhebbare Aufbauten

Siehe

§ 22 Abs. 5 bis 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3 und 4 Richtlinie 2006/42/EG

§§ 18 bis 20 DGUV Vorschrift 54 und 55 in Verbindung mit

DIN 15020-1

DIN ISO 4309

A 7.1

Kipp- oder anhebbare Aufbauten, z. B.

  • Klappen,

  • Rolltore,

  • kippbare Fahrerhäuser,

  • Kippbrücken,

  • kippbare Behälter,

  • klappbare Trenn- oder Zwischenwände,

  • Schwenkwandaufbauten,

  • höhenverstellbare Ladebrücken,

  • höhenverstellbare Zwischenböden,

  • absenkbare obere Ladeebenen von Autotransport-Aufbauten,

sind gegen unbeabsichtigtes Absinken gesichert oder können gesichert werden.

A 7.2

Eine formschlüssige Sicherungsmöglichkeit für mindestens eine Stellung im angehobenen Zustand des gekippten oder angehobenen Aufbaus ist vorhanden.

A 7.3

Sofern für die Durchführung von unterwegs vorzunehmenden Instandhaltungsarbeiten, z. B. Radwechsel, Reinigungs- oder Kontrollarbeiten, das Kippen oder Anheben des Aufbaus erforderlich ist, ist eine formschlüssige Sicherheitseinrichtung am Fahrzeug vorhanden.

A 7.4

Eine Betätigung der Sicherungseinrichtung ist gefahrlos außerhalb des Gefahrbereiches des gekippten oder angehobenen Aufbaus möglich.

A 7.5

Bei kippbaren oder anhebbaren Fahrzeugaufbauten sind selbsttätig wirkende, formschlüssige Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Absinken vorhanden, wenn sich Personen betriebsmäßig auf oder unter die gekippten oder angehobenen Fahrzeugaufbauten begeben müssen oder wenn die angehobene Stellung die Transportstellung ist.

Selbsttätig wirkende, formschlüssige Sicherungen sind z. B. selbsteinrückende Verriegelungen oder entsperrbare Rückschlagventile, die unmittelbar am Hydraulikzylinderausgang angebracht oder in den Zylinder integriert sind. Die Sicherungen müssen in den Positionen des anhebbaren oder kippbaren Fahrzeugaufbaus wirken, in denen sich Personen darauf oder darunter betriebsmäßig aufhalten müssen und gefährdet werden können.

A 7.6

Ein Überschreiten der zulässigen Endstellung der Kipp- oder Hubbewegung ist verhindert.

Dies kann z. B. durch Fangseile erfolgen.

A 7.7

Sicherungen nach A 7.1 bis A 7.6 sind unbeschädigt, funktionsfähig und richtig eingestellt.

A 7.8

Seiltriebe für kipp- oder anhebbare Aufbauten erfüllen folgende Anforderungen:

  • Trommeln und Rollen sind mit Sicherungen gegen seitliches Ablaufen und Herausspringen der Seile versehen. Diese müssen so gestaltet und angebracht sein, dass das Seil nicht zwischen der Sicherung und der Trommel bzw. Rolle eingeklemmt werden kann.

  • Seilauflaufstellen sind gegen unbeabsichtigtes Hineingreifen gesichert.

  • Ein gleichmäßiges Aufwickeln der Seile auf den Trommeln ist gewährleistet.

  • Seiltriebe, bei denen die Senkbewegung eines kipp- oder anhebbaren Aufbaus durch Schwerkraft erfolgt, sind mit Einrichtungen versehen, die den Antrieb abschalten und die Bewegung aller Tragmittel stoppen, sobald sich Schlaffseil bildet.

  • Die Seile scheuern an keinen anderen Fahrzeugteilen.

A 7.9

Seilendverbindungen sind nach dem Stand der Technik hergestellt.

Seilendverbindungen nach dem Stand der Technik sind z. B. Spleiße, Presshülsen oder Seilschlösser.

Drahtseilklemmen sind für eine dauerhafte Seilendverbindung in Hubeinrichtungen nicht geeignet.

A 7.10

Bei Vorhandensein eines Lasthakens ist dieser so ausgerüstet, dass ein unbeabsichtigtes Aushängen der Last verhindert ist (Lasthakensicherung).

A 7.11

Seilendverbindungen und Seile in Seiltrieben für kipp- oder anhebbare Aufbauten sind in ihrer gesamten Länge nicht beschädigt oder verschlissen (ablegereif ).

A 8
Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Einrichtungen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.2 und Nr. 1.5.3 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§ 18 DGUV Vorschrift 70 und 71

DGUV Regel 113-020

DIN EN ISO 4413

DIN EN ISO 4414

Fachbereich AKTUELL FBHM-015

A 8.1

Die Teile der mechanischen Antriebe von Hydraulikpumpen bzw. Kompressoren liegen nicht in Reichweite von Personen oder sind mit Schutzeinrichtungen gesichert.

Siehe auch Prüfpunkt A 10.2

A 8.2

Alle Bauteile und deren Verbindungen sind dicht.

A 8.3

Leitungen und deren Verbindungen weisen keine Beschädigungen auf.

A 8.4

Rohr- / Schlauchleitungen sind so verlegt, dass eine Benutzung als Aufstieg erschwert wird. Die Befestigungen sind unbeschädigt.

A 8.5

Schlauchleitungen sind so verlegt, dass sie nicht auf Zug, Torsion oder Stauchung beansprucht werden. Die erforderliche Mindestlänge zur Vermeidung von Knickung des Schlauches während Einbau und Betrieb ist eingehalten. Der empfohlene kleinste Biegeradius des Schlauches ist nicht unterschritten.

A 8.6

Schlauchleitungen sind gegen äußere mechanische Einwirkungen, z. B. Abrieb, geschützt.

A 8.7

Schlauchleitungen sind gegen thermische Einwirkungen, z. B. durch Auspuffleitungen, Motorenbauteile, geschützt.

A 8.8

Schlauchleitungen sind gegen vibrationsbedingte Beschädigungen gesichert (Schellenbefestigung).

A 8.9

Schlauchleitungen sind für den Betriebsdruck (entsprechend Herstellerangaben) geeignet.

A 8.10

Verwechslungen von Anschlussleitungen, die zu gefahrbringenden Bewegungen führen können, sind verhindert oder durch eindeutige Kennzeichnung vermeidbar.

A 8.11

Schlauchleitungen, die in der Nähe von Arbeitsplätzen verlaufen, sind so verlegt oder gesichert, dass Personen beim Versagen der Schlauchleitungen nicht gefährdet werden können.

A 8.12

Ein Druckbegrenzungsventil ist vorhanden und entsprechend Herstellerangaben eingestellt und auf Funktion geprüft.

A 8.13

Ölstand befindet sich innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzen.

A 8.14

Luftausgleichslöcher des Ölbehälters sind offen.

A 9
Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Hub- und Kippeinrichtungen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§§ 3, 5, 6, 8, 9, 12, 14, 17 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55 § 22 Abs. 9 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 9.1

Fabrikschild ist vorhanden und enthält gut lesbar Angaben über

  • Hersteller oder Lieferer,

  • Baujahr,

  • Fabrik- oder Seriennummer,

  • maximale Tragfähigkeit,

  • Betriebsdruck.

Fabrikschild kann entfallen, wenn Angaben aus Betriebsanleitung entnommen werden können.

A 9.2

Unbeabsichtigtes Lösen der Kolben aus ihren Führungen ist verhindert.

A 9.3

Rückschlag des Pumpenhebels bei handbetriebenem Gerät ist verhindert.

Gemessen am Hebelende ist ein Rücklaufweg von höchstens 15 cm zulässig.

A 9.4

Der abnehmbare Pumpenhebel kann gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert werden.

A 9.5

Beim Loslassen der Betätigungseinrichtungen (Beenden oder Unterbrechen der Betätigung) für das Heben und Senken kraftbetriebener Hub- und Kippeinrichtungen geht diese in Nullstellung zurück und die Bewegung wird stillgesetzt.

A 9.6

Bei maschinell angetriebenem Kippfahrzeug wird dem Fahrer bzw. der Fahrerin durch optische oder akustische Einrichtung angezeigt, wenn sich der Kippaufbau nicht in der unteren Endstellung befindet.

A 9.7

Angehobene oder gekippte Aufbauten oder Aufbauteile werden nach Beendigung oder Unterbrechung der Betätigung in dieser Stellung gehalten.

A 9.8

Überlastung der Hub- und Kippeinrichtung ist verhindert.

Eine Überlastung lässt sich z. B. durch Druckbegrenzungsventile verhindern.

A 9.9

Sicherheitseinrichtungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.

A 10
Sicherung von Gefahrstellen durch sich bewegenden Aufbau oder sich bewegende Aufbauteile, Oberflächen von Aufbau und Aufbauteilen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 1.3.7 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit DIN EN ISO 13854

DIN EN ISO 13857

§ 9 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 2 BetrSichV

Gefahrstellen sind insbesondere

  • Quetsch- und Scherstellen,

  • Schneid-, Stich- und Stoßstellen,

  • Fangstellen,

  • Einzug- und Auflaufstellen.

A 10.1

Gefahrstellen sind durch konstruktive Maßnahmen vermieden z. B. bei

  • Quetschstellen,

    wenn sich Teile aufeinander zubewegen und dabei die Abstände gemäß Abschnitt 4.2 der DIN EN ISO 13854 nicht unterschritten werden (s. Abb. 4).

  • Scherstellen,

    wenn sich die scherend bewegten Teile, in einem Abstand größer oder gleich als in Abschnitt 4.2 der DIN EN ISO 13854 gefordert, aneinander vorbeibewegen oder eine die betreffenden Körperteile abweisende Form haben,

  • Fangstellen an Wellen,

    wenn umlaufende Wellen keine vorstehenden Teile aufweisen z. B. an Gelenkwellen oder Wellenkupplungen,

  • Fangstellen durch Wellenenden,

    wenn diese höchstens 1/4 ihres Durchmessers vorstehen oder glatt rundlaufend ausgebildet und nicht länger als 5 cm sind.

ccc_1019_as_12.jpg

Abb. 4
Mindestabstände, um das Quetschen von Körperteilen zu vermeiden (Tabelle 1, Seite 10 und 11 der DIN EN ISO 13854:2020-01 1)

A 10.2

Gefahrstellen, die nicht durch konstruktive Maßnahmen vermieden sind und die in Reichweite von Personen liegen (siehe Abb. 5 und Tabelle 1), sind durch eine der nachfolgend aufgeführten Schutzeinrichtungen gesichert:

  • trennende Schutzeinrichtungen, die das Erreichen der Gefahrstellen verhindern, insbesondere

    • Verkleidungen

    • Verdeckungen

  • ortsbindende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Aufbauten und Aufbauteilen, insbesondere

    • Zweihandschaltungen,

    • Betätigungseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung und ausreichendem Sicherheitsabstand sowie Sicht zu den Gefahrstellen

  • Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion, insbesondere

    • berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (Lichtschranken oder dergleichen),

    • Schaltleisten

  • Schutzeinrichtungen zur Begrenzung der wirksamen Energie

ccc_1019_as_13.jpg

Abb. 5
Hinüberreichen über eine schützende Konstruktion (Bild 2, Seite 12 der DIN EN ISO 13857:2020-042)

Legende

1Bereich der Reichweite der oberen Gliedmaßen
2Bereich außerhalb der Reichweite der oberen Gliedmaßen (Gefährdungsbereich)
hhHöhe des zur Reichweite der oberen Gliedmaßen nächstgelegenen Punktes des Gefährdungsbereiches
hpsHöhe der schützenden Konstruktion
shwaagerechter Sicherheitsabstand des zur Reichweite der oberen Gliedmaßen nächstgelegenen Punktes des Gefährdungsbereiches

Tabelle 1
Hinüberreichen über schützende Konstruktion (Tabelle 2, Seite 14 der DIN EN ISO 13857:2020-043)

hhHöhe des zur Reichweite der oberen Gliedmaßen nächstgelegenen Punktes des GefährdungsbereichesahpsHöhe der schützenden Konstruktionb, c
1 0001 2001 4001 6001 8002 0002 2002 4002 5002 700
shwaagerechter Sicherheitsabstand des zur Reichweite
der oberen Gliedmaßen nächstgelegenen Punktes des Gefährdungsbereiches
2 7000000000000
2 6009008007006006005004003001000
2 4001 1001 0009008007006004003001000
2 2001 3001 2001 00090080060040030000
2 0001 4001 3001 100900800600400000
1 8001 5001 4001 1009008006000000
1 6001 5001 4001 1009008005000000
1 4001 5001 4001 10090080000000
1 2001 5001 4001 10090070000000
1 0001 5001 4001 000800000000
8001 5001 300900600000000
6001 4001 3008000000000
4001 4001 2004000000000
2001 20090000000000
01 10050000000000
Maße in Millimeter
aFür Gefährdungsbereiche über 2 700, siehe 4.2.1 der DIN EN ISO 13857:2020-04
bSchützende Konstruktionen mit einer Höhe unter 1 000 mm sind nicht enthalten, da sie die Bewegung des Körpers nicht ausreichend einschränken.
cSchützende Konstruktionen von weniger als 1 400 mm sollten nicht ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen benutzt werden.

A 10.3

Eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung, z. B. Türe, Klappe, ist mit einer Verriegelungseinrichtung ausgerüstet,

  • die das Ingangsetzen der gefährlichen Maschinenfunktionen verhindert, bis die Schutzeinrichtung geschlossen ist, und

  • die einen Befehl zum Stillsetzen auslöst, wenn die Schutzeinrichtung nicht mehr geschlossen ist.

Ist die bewegliche trennende Schutzeinrichtung zusätzlich mit einer Zuhaltung ausgerüstet, wird die Schutzeinrichtung in geschlossener und verriegelter Stellung gehalten, bis das Risiko von Verletzungen aufgrund gefährlicher Funktionen der Maschine nicht mehr besteht.

A 10.4

Schutzeinrichtungen nach A 10.2 und A 10.3 sind unbeschädigt und funktionsfähig.

A 10.5

Der Aufbau und Aufbauteile, z. B. Steckbretter, Bordwände, Klappen, haben keine Spitzen, scharfen Ecken und Kanten oder rauen Oberflächen, die zu Verletzungen führen können.

A 10.6

Klappen, z. B. für Koffer-, Motorräume, Staufächer, lassen sich so weit öffnen, dass keine Gefahr von Kopfverletzungen besteht.

A 10.7

Der Aufbau und Aufbauteile weisen keine Beschädigungen auf, die zu Verletzungen führen können.

A 11
Stützeinrichtungen

Siehe

§§ 23, 26 Abs. 1, 3 und 4 und § 28 Abs. 8 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 11.1

Stützeinrichtungen sind vorhanden

  • an Fahrzeugen mit Kipp-, Hub- oder Schwenkeinrichtungen bzw. -aufbauten, wenn die Standsicherheit dies erfordert,

  • an Starrdeichselanhängern (einachsigen Anhängefahrzeugen) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.000 kg, die beim Be- und Entladen in Längsrichtung kippen können (vorne und hinten),

  • an Sattelanhängern.

    Wenn an Sattelanhängern keine Stützeinrichtungen vorhanden sind, muss mindestens die Möglichkeit zur Anbringung gegeben sein.

A 11.2

Stützeinrichtungen sind höhenverstellbar.

A 11.3

An Stützeinrichtungen von Sattelanhängern, die den beladenen abgesattelten Anhänger nicht tragen können, ist ein Schild mit der Aufschrift "Nur den leeren Anhänger absatteln! Den abgesattelten Anhänger nicht beladen!" oder mit entsprechenden Sicherheits- und Hinweiszeichen deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.

Hubeinrichtungen in Stützeinrichtungen

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§§ 3, 5 bis 9, 12, 13 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55

Für hydraulische Hubeinrichtungen sind zusätzlich die Prüfpunkte A 8 und A 9 zu beachten.

Die Prüfpunkte A 11.4 bis A 11.15 gelten auch für mitgeführte Stützeinrichtungen, z. B. Unterstellheber, Wagenheber.

A 11.4

Fabrikschild ist vorhanden, deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.

A 11.5

Unbeabsichtigtes Lösen von Zahnstangen, Spindeln und Kolben aus ihren Führungen ist verhindert.

A 11.6

Rückschlag von Handkurbeln oder -hebeln ist verhindert.

Gemessen am Kurbelgriff oder Hebelende ist ein Rücklaufweg von höchstens 15 cm zulässig.

A 11.7

Drehrichtung der Kurbel ist unter Last bei allen Übersetzungen gleich.

A 11.8

Abnehmbare Kurbeln oder Hebel sind z. B. durch Kugelschnäpper oder Sperrfedern gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert bzw. die Einstecktiefe beträgt mindestens 1/5 des Kurbelarms oder der Hebellänge (bis 250 mm Kurbelarm- oder Hebellänge).

A 11.9

Abnehmbare Kurbeln oder Hebel sind am Fahrzeug mitgeführt, sicher befestigt oder verstaut.

A 11.10

Unbeabsichtigtes Einfahren der Stützeinrichtungen ist verhindert, z. B. durch

  • selbsthemmenden Antrieb, selbsthemmende Spindel,

  • selbsttätig einfallende Sperrklinken mit Sperrrad (Lastdruckbremse),

  • entsperrbare Rückschlagventile, die unmittelbar am Hydraulikzylinderausgang angebracht oder in den Zylinder integriert sind.

A 11.11

Eingriffe in Sicherheitseinrichtungen ohne Zuhilfenahme von Werkzeug sind verhindert.

A 11.12

Versagen von Sicherheitseinrichtungen durch Bruch von Federn ist verhindert.

A 11.13

Versagen von Sicherheitseinrichtungen durch Witterungseinflüsse und Verschmutzung ist verhindert.

A 11.14

Stützeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen sind unbeschädigt und funktionsfähig.

A 11.15

Stützeinrichtungen sind regelmäßig gewartet und nach Herstellervorgaben auf Verschleiß geprüft.

A 11.16

Bei Geräten mit Hand- und Kraftantrieb wird bei Kraftantrieb der Handantrieb zwangsläufig ausgerückt oder Kraft- und Handbetrieb sind gegenseitig verriegelt.

A 12
Räder

Siehe

§ 29 Abs. 2 und 3 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 12.1

Mittengeteilte Felgen für Luftbereifung sind so beschaffen, dass sie erst geteilt werden können, nachdem sie von der Fahrzeugachse abgenommen worden sind.

A 13
Ersatzradunterbringung

Siehe

§ 29 Abs. 4 und 5 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 13.1

Ersatzräder sind leicht und gefahrlos zu entnehmen.

A 13.2

Ersatzräder sind leicht und gefahrlos anzubringen.

A 13.3

Ersatzräder sind leicht und gefahrlos zu befestigen.

"Gefahrlos" bedeutet,

  • dass sich beim Entnehmen oder Wiederanbringen des Ersatzrades keine Person unter dem angehobenen Rad oder unter dem angehobenen Fahrzeug aufhalten muss,

  • dass bei einem Fahrzeug, bei dem die Entnahme und Wiederanbringung des Ersatzrades vom Boden aus nicht durchgeführt werden kann, ein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist,

  • dass keine Quetschgefahren für Hände und Finger bestehen,

  • dass eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Herabfallen des Rades bei der Entnahme vorhanden ist,

  • dass sich Personen - wenn möglich - bei der Entnahme und der Wiederanbringung nicht auf der linken, dem fließenden Verkehr zugewandten Fahrzeugseite aufhalten müssen.

A 13.4

Ersatzräder können von einer Person entnommen werden.

A 13.5

Ersatzräder können von einer Person angebracht werden.

Dies bedeutet, dass eine Hebekraft von 50 daN nicht überschritten wird. Erforderlichenfalls sind Ersatzradhubeinrichtungen, z. B. Trommelwinden, vorzusehen.

ccc_1019_as_4.jpgBeachte
Die Prüfpunkte A 13.4 und A 13.5 sind nicht anzuwenden für Feuerwehrfahrzeuge.

A 13.6

Ersatzradhalterung ist unbeschädigt und funktionsfähig.

Ersatzradhebewinden (als Trommelwinden)

Siehe

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung in Verbindung mit Nr. 4 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

§§ 3, 6, 12, 14, 18 bis 20 und 22 DGUV Vorschrift 54 und 55

DIN 15020-1

DIN ISO 4309

Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Hubeinrichtungen für Ersatzräder siehe Prüfpunkt A 9.

A 13.7

Fabrikschild ist vorhanden und dauerhaft angebracht.

A 13.8

Die Angaben auf dem Fabrikschild sind deutlich erkennbar.

A 13.9

Rückschlag von Handkurbeln oder -hebeln beträgt höchstens 15 cm.

Der Rückschlagweg wird gemessen am Kurbelgriff oder Hebelende.

A 13.10

Drehrichtung der Kurbel ist unter Last bei allen Übersetzungen gleich.

A 13.11

Abnehmbare Kurbeln oder Hebel sind z. B. durch Kugelschnäpper oder Sperrfedern gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert bzw. die Einstecktiefe beträgt mindestens 1/5 des Kurbelarms oder der Hebellänge (bis 250 mm Kurbelarm- oder Hebellänge).

Bei Ersatzradhebewinden, die mit einem Sechskant zur Betätigung mit dem Radmutterschlüssel ausgerüstet sind, genügt dessen Aufstecktiefe als Sicherung.

A 13.12

Unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last ist verhindert, z. B. durch

  • selbsthemmenden Antrieb, selbsthemmende Spindel,

  • selbsttätig einfallende Sperrklinken mit Sperrrad (Lastdruckbremse),

  • Daumen-, Rollen- und ähnliches Gesperre.

A 13.13

Eingriffe in Sicherheitseinrichtungen ohne Zuhilfenahme von Werkzeug sind verhindert.

Von Hand auslegbare Sperrklinken, die einen freien Fall eines Ersatzrades ermöglichen, sind nicht zulässig.

A 13.14

Versagen von Sicherheitseinrichtungen durch Bruch von Federn ist verhindert.

A 13.15

Versagen von Sicherheitseinrichtungen durch Witterungseinflüsse und Verschmutzung ist verhindert.

A 13.16

Windenseile sind nicht ablegereif.

A 13.17

Seitliches Ablaufen oder Herausspringen des Seiles ist verhindert.

Dies kann z. B. durch Bordscheiben mit Überstand des 1,5-fachen Seildurchmessers erfolgen.

A 13.18

Seil ist auf Seiltrommel sicher befestigt, unbeabsichtigtes Lösen ist verhindert.

A 13.19

Seilbefestigung auf Seiltrommel ist ohne Abknickung und scharfe Kanten.

A 13.20

Seilbefestigung ist auf Radträger durch Spleiß oder Presshülse hergestellt.

(keine Drahtseilklemmen z. B. nach DIN EN 13411-5, kein Knoten des Seiles, außer bei textilen Seilen).

A 13.21

Ersatzradwinde ist regelmäßig gewartet.

A 13.22

Sicherheitseinrichtungen an Ersatzradwinden sind auf Wirksamkeit geprüft.

A 13.23

Abnehmbare Handkurbel wird am Fahrzeug mitgeführt, ist sicher befestigt oder verstaut.

A 14
Ladungssicherungseinrichtungen

Siehe

§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71

DIN 75410-1

DIN ISO 27955

DIN ISO 27956

DIN EN 12640

DIN EN 12642

A 14.1 Fahrzeugaufbau, allgemein

Der Fahrzeugaufbau

  • ist vollständig und

  • weist keinen sicherheitsrelevanten Verschleiß und keine sicherheitsrelevanten Beschädigungen auf.

Soll der Fahrzeugaufbau einen Teil der Kräfte zur Ladungssicherung aufnehmen, sind unter Umständen Vorgaben des Aufbauherstellers zu beachten, um z.B. die Voraussetzungen für die Aufbaufestigkeiten nach DIN EN 12642 CODE XL zu erfüllen.

A 14.2 Pritschenaufbauten

Der Pritschenaufbau ist mit geeigneten Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet. Der Aufbau ist an gut sichtbarer Stelle mit einem normgerechten Hinweisschild gekennzeichnet.

Siehe DIN EN 12640 und DIN 75410-1.

Pritschenaufbauten sind Aufbauten mit einer ebenen Ladefläche, die offen oder mit einem Planenverdeck und kippbar ausgeführt sein können.

Für Tieflader siehe Ergänzungs-Prüfpunkte N 14.

Der Prüfpunkt A 14.2 ist nicht anzuwenden für Fahrzeuge mit Kippbrücken mit mehr als 7,5t zulässiger Gesamtmasse. Sollten an diesen Fahrzeugen Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung vorhanden sein, sind diese zu überprüfen.

Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw

A 14.3

Der Pkw-Kombi bzw. Mehrzweck-Pkw ist mit geeigneten Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet. Hinweise zu den Zurrpunkten stehen in der Betriebsanleitung.

Siehe DIN ISO 27955

Die Anforderungen gelten auch für Personenkraftwagen, wenn diese mit Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet sind.

A 14.4

Bei dem Pkw-Kombi bzw. Mehrzweck-Pkw kann die bei den verschiedenen Laderaumkombinationen mögliche jeweils hinterste, den Laderaum begrenzende Sitzreihe mit einer geeigneten Rückhalteeinrichtung (Trenneinrichtung) so abgesichert werden, dass die Insassen auch im Bereich oberhalb der Rückenlehnen vor sich verschiebender Ladung geschützt sind. Hinweise zu der Rückhalteeinrichtung (Trenneinrichtung) stehen in der Betriebsanleitung.

Siehe DIN ISO 27955

Die Prüfpunkte A 14.3 und A 14.4 sind nicht anzuwenden für Pkw-Kombi und Mehrzweck-Pkw, die bis zum 1. Juli 1995 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

Kastenwagen

A 14.5

Der Kastenwagen ist mit geeigneten Verankerungen für Zurrmittel zur Ladungssicherung ausgerüstet. Ein Hinweisschild mit den Belastbarkeitswerten ist im Laderaum vorhanden.

Siehe DIN ISO 27956

A 14.6

Der Kastenwagen ist hinter dem Fahrer- und Beifahrerplatz über die gesamte Breite und Höhe mit einer geeigneten Rückhalteeinrichtung zur Sicherung der Ladung gegen Eindringen in den Insassenraum ausgerüstet.

Siehe DIN ISO 27956

Die Abstände der Rückhalteeinrichtung zur Karosse dürfen maximal 40 mm betragen.

Die Prüfpunkte A 14.5 und A 14.6 sind nicht anzuwenden für Kastenwagen, die bis zum 1. Oktober 1996 erstmalig in Betrieb genommen worden sind.

Sonstige Einrichtungen zur Ladungssicherung

A 14.7

Sonstige Einrichtungen zur Ladungssicherung entsprechend der zu transportierenden Ladung wie z. B.

  • Rungen,

  • Lademulden,

  • Ankerschienen, z. B. für Zurrmittel, Sperr- oder Ladebalken,

  • Lochleisten in der Ladefläche in Verbindung mit Keilen oder sonstigen Formstücken (eventuell verstellbar),

  • Spannwinden,

  • Aufnahmeeinrichtungen für Mitnahmestapler,

  • Fixiersysteme für Laderäume in Pkw-Kombi,

  • Fixiersysteme in Laderäumen von Kraftomnibussen,

  • Staumulden und Kästen

sind unbeschädigt.

Spannwinden

A 14.8

Fabrikschild ist vorhanden und dauerhaft angebracht. Die Angaben sind deutlich erkennbar.

A 14.9

Der Rückschlag von Handkurbeln oder -hebeln beträgt höchstens 150 mm.

Der Rückschlagweg wird gemessen am Kurbelgriff oder Hebelende.

A 14.10

Abnehmbare Kurbeln oder Hebel sind z. B. durch Kugelschnäpper oder Sperrfedern gegen Abgleiten und unbeabsichtigtes Abziehen gesichert bzw. die Einstecktiefe beträgt mindestens 1/5 des Kurbelarms oder der Hebellänge (bis 250 mm Kurbelarm- oder Hebellänge).

A 14.11

Die Zurrmittel werden nicht über scharfe Kanten geführt.

A 14.12

Die Spannwinden und Zurrmittel sind unbeschädigt und nicht verschlissen.

A 15
Fahrerhaus, Liegeplätze, Dachschlafkabinen

Siehe

§ 8 Abs. 3 und 6 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 15.1 Fahrerhaus allgemein

A 15.1.1

Eine vom Fahrzeugmotor unabhängige Heizung (Standheizung) und Klimaanlage (Standklimaanlage) ist nach Herstellervorgaben eingebaut, geprüft und gewartet.

Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen elektrische Heizungen sowie Warmwasserheizungen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser des Motors verwendet wird, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein.

A 15.1.2

Fahrzeugheizungen und Kühlgeräte, die mit Flüssiggas betrieben werden, werden regelmäßig gewartet und geprüft.

Prüfungen nach Abschnitt IV DGUV Vorschrift 79 und 80.

A 15.2 Liegeplätze - Gemeinsame Bestimmungen

Siehe

DGUV Regel 114-006

A 15.2.1

Liegeplätze sind so beschaffen, dass durch die Art der verwendeten Werkstoffe, durch Verglasung, Kanten, Ecken und Profile Verletzungen nicht zu erwarten sind und bei Unfällen das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben. Mögliche Aufprallflächen im Kopfbereich sind ausreichend gepolstert.

A 15.2.2

Der Raum, in dem sich Liegeplätze befinden, kann durch eine vom Fahrzeugmotor unabhängige Heizung (bauartgenehmigte Standheizung) ausreichend erwärmt werden. Die Heizung ist funktionsfähig und ausreichend gewartet.

Hinsichtlich der Batterie siehe A 22.

A 15.2.3

An elektrischen Leitungen und Betriebsmitteln sind keine Mängel erkennbar.

A 15.2.4

Jeder Liegeplatz verfügt über eine Beleuchtung, die von diesem aus bedient werden kann. Eine Blendung des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin ist vermieden.

A 15.3 Zusätzlich für Liegeplätze im Fahrerhaus

Siehe

DGUV Regel 114-006

A 15.3.1

Liegeplätzen, die sich 1 m oder höher über der Zugangsstandfläche befinden, sind geeignete Aufstiege und erforderlichenfalls Haltemöglichkeiten zugeordnet.

A 15.3.2

Liegeplätze sind mit wirksamen, einfach zu handhabenden Sicherungen gegen Herausfallen von Personen ausgerüstet.

Die untere Liege, bei der im Mittelbereich (zwischen den Sitzteilen) ein ungesicherter Zwischenraum von mehr als 400 mm vorhanden ist, ist ebenfalls gesichert z. B. durch Netz oder abgepolstertes Bordbrett.

Zusätzlich sind für hochgelegene Liegeplätze Sicherungen vorhanden, die eine Gefährdung von Personen im Fahrerhaus durch von der Liegefläche herabfallende Gegenstände vermeiden.

A 15.3.3

Bewegliche Liegen können in angehobener Stellung formschlüssig gesichert werden. Sofern solche Liegen so angeordnet sind, dass ein unbeabsichtigtes Herabklappen während der Fahrt Personen im Fahrerhaus verletzen kann, sind zwei voneinander unabhängige, selbsttätig wirkende, formschlüssige Sicherungen vorhanden.

A 15.4
Zusätzlich für Liegeplätze in der Dachschlafkabine

Siehe

DGUV Regel 114-006

A 15.4.1

Die Dachschlafkabine ist nicht auf einem Fahrzeug angebracht, hinter dessen Fahrerhaus die Auspuffleitung nach oben geführt ist.

A 15.4.2

Die lichte Innenhöhe der Dachschlafkabine beträgt (gemessen ohne Matratze) mindestens 850 mm;

bei in Fahrtrichtung vor der Durchstiegsöffnung angeordneter Liegefläche beträgt die lichte Höhe über der Liegefläche mindestens 650 mm.

A 15.4.3

Die Durchstiegsöffnung vom Fahrerhausinnenraum zur Dachschlafkabine hat Abmessungen von mindestens 500 × 450 mm.

A 15.4.4

Die durch Klappe oder Deckel schließbare Durchstiegsöffnung ist sowohl von innen als auch von außen leicht und einfach zu öffnen, und zwar auch dann, wenn der Liegeplatz benutzt wird.

Ein Verriegeln von Klappe oder Deckel ist nicht möglich.

A 15.4.5

Unterhalb der Durchstiegsöffnung ist ein Aufstieg vorhanden, über den die Dachschlafkabine sicher erreicht und verlassen werden kann.

Dies wird erreicht, wenn

  • das Auf- und Absteigen möglich ist, ohne dass das volle Körpergewicht mit den Armen abgestützt werden muss,

  • unterhalb der Durchstiegsöffnung (in deren Vertikalprojektion) eine horizontale, bequem erreichbare Standfläche (Zugangsstandfläche) von mindestens 300 × 250 mm vorhanden ist,

  • bei einem Abstand von mehr als 800 mm zwischen Standfläche und Liegefläche geeignete Auftritte mit mindestens 150 mm Fußraumtiefe vorhanden sind, deren Abstände

    • zur Standfläche und untereinander höchstens 500 mm,

    • zur Liegefläche höchstens 800 mm betragen und

  • dem Aufstieg ausreichende Haltemöglichkeiten zugeordnet sind.

A 15.4.6

An einer der beiden Dachschlafkabinenseiten ist ein von innen leicht erkennbarer und leicht zu öffnender Notausstieg vorhanden, dessen Größe mindestens 0,2 m2 beträgt, wobei keine der Seitenlängen das Maß von 350 mm unterschreitet.

A 15.4.7

In der Dachschlafkabine ist das Verbotszeichen P002 "Rauchen verboten" nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" angebracht.

Siehe Abb. 6

A 15.4.8

An der Durchstiegsöffnung zur Dachschlafkabine ist das allgemeine Verbotszeichen P001 mit dem Zusatzzeichen "Der Aufenthalt in der Dachschlafkabine ist während der Fahrt verboten!" nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" oder das Verbotszeichen "Verbot des Aufenthalts in Dachschlafkabinen während der Fahrt" nach der DIN 70006-1 deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht.

Siehe Abb. 7 und 8

ccc_1019_as_14.jpg

Abb. 6
Verbotszeichen P002 "Rauchen verboten"

ccc_1019_as_15.jpg

Abb. 7
Verbotszeichen P001 mit Zusatzzeichen

ccc_1019_as_16.jpg

Abb. 8
Verbotszeichen "Verbot des Aufenthalts in Dachschlafkabinen während der Fahrt" nach DIN 70006-1

ccc_1019_as_4.jpgBeachte
Auf das Verbotszeichen kann verzichtet werden, wenn Dachschlafkabinen für den Aufenthalt während der Fahrt geeignet sind. Hierfür müssen sie die zusätzlichen Bestimmungen des Abschnittes 3.3.9 der DGUV Regel 114-006 "Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen" erfüllen.

A 16
Sicherung gegen unbefugte Benutzung

Siehe

§ 12 DGUV Vorschrift 70 und 71

ccc_1019_as_4.jpgAnmerkung
Nach § 38 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t - ausgenommen Dreirad-Kraftfahrzeuge - mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein.

A 16.1

Bei einem maschinell angetriebenen Fahrzeug ist

  • ein abschließbares Fahrerhaus / ein abschließbarer Fahrgastraum

    oder

  • ein Schloss, das die Lenkung, die Gangschaltung, die Kraftübertragung oder den Motor blockiert

zur Sicherung gegen unbefugte Benutzung vorhanden.

A 16.2

Schlösser sind

so beschaffen, dass sie durch allgemein verwendbare Schlüssel, z. B. Vierkantschlüssel, nicht betätigt werden können.

A 16.3

Schlösser sind unbeschädigt und funktionsfähig.

A 17
Stehplätze für Mitfahrende

Siehe

§ 8 Abs. 3, 4 und 7 DGUV Vorschrift 70 und 71

Mitfahrer-Stehplätze an Abfallsammelfahrzeugen siehe Ergänzungs-Prüfpunkte E 17.

A 17.1

Mitfahrer-Stehplätze befinden sich innerhalb seitlicher Fahrzeugkontur.

A 17.2

Mitfahrer-Stehplätze (Einzelstehplätze) haben Standflächen von mindestens 0,45 × 0,35 m.

A 17.3

Die Außenkanten der Trittbretter sind abgerundet.

A 17.4

Standflächen haben rutschhemmende Oberflächen; außenliegende Standflächen bestehen aus Rosten mit profilierten Stegoberkanten.

A 17.5

Mitfahrer-Stehplätzen sind griffgünstig angeordnete und griffsicher gestaltete Haltegriffe zugeordnet.

Für außen an Fahrzeugen angebrachte Stehplätze gilt die Forderung nach griffgünstiger Anordnung als erfüllt, wenn die Haltegriffe mindestens 0,1 m nach beiden Seiten von einer senkrechten Ebene entfernt sind, welche durch den Mittelpunkt der Standfläche verläuft, und sie sich mindestens 1,3 m und höchstens 1,8 m über der Standfläche befinden.

Haltegriffe sind dann als griffsicher anzusehen, wenn sie ca. 25 mm Durchmesser und eine rutschhemmende, z. B. profilierte Oberfläche haben.

A 17.6

Scharfe und spitze Teile ragen nicht in den Raum über der Standfläche.

A 17.7

Lichte Höhe über Mitfahrer-Stehplätzen beträgt mindestens 2 m.

A 17.8

Haltegriffe und Standflächen sind unbeschädigt.

A 18
Zusatzlenkung bei Anhängefahrzeug oder Nachläufer, deren Betätigung durch Mitgänger erfolgt

Siehe

§ 11 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 18.1

Die Lenkvorrichtung ist so beschaffen, dass der Lenkende sich außerhalb des Gefahrbereiches der Räder befindet.

A 18.2

Die Fahrzeuge sind mit Signaleinrichtungen zur wechselseitigen Verständigung zwischen Mitgehenden und Fahrzeugführenden ausgerüstet.

A 19
Elektrische Anlage und lichttechnische Einrichtungen

Siehe

§§ 3 und 5 DGUV Vorschrift 3 und 4

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Maschinenverordnung

in Verbindung mit Nr. 1.6.3 Anhang I Richtlinie 2006/42/EG

A 19.1

Ausreichende Belüftung der Batterien ist gewährleistet.

A 19.2

Kurzschluss durch unbeabsichtigtes Berühren von unter Spannung stehenden Teilen der Batterie ist verhindert.

A 19.3

Batterie ist unbeschädigt und ausreichend gewartet.

A 19.4

Leitungsführungen und Kabel sind unbeschädigt.

A 19.5

Arbeitsscheinwerfer sind funktionsfähig und richtig eingestellt.

A 19.6

Die elektrische Anlage für eine an- oder aufgebaute Maschine ist mit einer abschließbaren Trenneinrichtung (Hauptschalter) ausgestattet, mit der sie von der Stromversorgung getrennt werden kann.

A 19.7

Elektrische Anlagen, die mit einer Spannung von 230 V / 400 V AC betrieben werden, sind entsprechend DIN VDE 0100-717 ausgeführt.

Die Anlagenspannung kann dabei z. B.

  • durch einen vom Fahrzeugmotor angetriebenen Generator erzeugt,

  • durch einen eingebauten Wechselrichter (Inverter) aus dem 12 V / 24 V-Bordnetz erzeugt oder

  • durch den Anschluss an das stationäre Niederspannungsnetz eingespeist werden.

Prüfpunkt A 19.7 gilt nicht für elektrische Fahrzeugantriebe.

A 19.8

Der Nachweis der Prüfungen der elektrischen Anlage nach A 19.7 gemäß § 5 Abs.1 Nr. 2 der DGUV Vorschrift 3 und 4 liegt vor.

A 19.9

Ein Fahrzeug mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung von technischen Störungen oder Reifenpannen an Ort und Stelle gemäß Abschnitt 1 der DGUV Information 214-010 ist mit lichttechnischen Einrichtungen nach Prüfpunkt M 26 und wenn zulässig mit einer Kennzeichnung nach Prüfpunkt M 27 ausgestattet.

A 20
Kamera-Monitor-Systeme

Siehe

§ 4 Abs. 3 BetrSichV in Verbindung mit

Nr. 1.5 e) Anhang 1 BetrSichV

Nr. 3.2.1 Abs. 4 TRBS 2111 Teil 1

A 20.1

Kameras und Monitore sind funktionsfähig, sicher befestigt und nach Herstellervorgaben eingebaut und eingestellt.

A 21
Einbauten

Siehe

§ 22 Abs. 1 bis 3 DGUV Vorschrift 70 und 71

§ 9 Abs. 1 und 2 BetrSichV

Nummer 5.2 DVS Merkblatt 0211

ADR

Einbauten sind z. B.

  • Regale,

  • Regalsysteme und Schubkästen,

  • Aufbewahrungsboxen,

  • Halterungen für Werkzeuge und Druckgasflaschen,

  • Werkbänke und Arbeitstische,

  • Faltrampen,

  • Halterungen für Navigations- oder Kommunikationsgeräte,

  • Ablagen.

A 21.1

Einbauten und ihre Verbindungen mit dem Fahrzeug halten den zu erwartenden Belastungen stand.

Dies kann z. B. durch eine Bescheinigung des Einbauten-Herstellers nachgewiesen werden. Für Einbauten in Fahrerhäusern kann eine Betriebserlaubnis gemäß StVZO erforderlich sein.

A 21.2

Oberflächen an Einbauten und Einbauteile haben keine Spitzen, scharfe Ecken und Kanten oder raue Oberflächen, die zu Verletzungen führen können.

A 21.3

Bei Aufstellung von Druckgasflaschen in einem Flaschenkasten, der nur von außen zugänglich und nach innen dicht geschlossen ist, sind mindestens 2 Lüftungsöffnungen, eine in Boden-, die andere in Deckennähe, mit je einem freien Querschnitt von mindestens 100 cm2 vorhanden.

A 21.4

Bei Aufstellung von Druckgasflaschen im Innenraum eines Fahrzeuges muss dieser mindestens mit 2 Lüftungsöffnungen von je einem freien Querschnitt von mindestens 100 cm2, eine in Bodennähe, die andere in Deckennähe, ausgerüstet sein.

Die obere Lüftungsöffnung kann auch ein Dachlüfter sein; ist nur ein Dachlüfter im Einsatz, ist eine diagonale Anordnung in Bezug zur unteren Lüftungsöffnung wichtig. Die Lüftungsöffnungen müssen, solange sich eine Druckgasflasche im Laderaum befindet, voll wirksam sein, d. h., sie müssen frei und geöffnet sein und dürfen von innen nicht abgedeckt bzw. verblendet sein.

A 21.5

Ist in Ausnahmefällen keine Lüftung für den Flaschenkasten oder den Innenraum eines Fahrzeuges möglich, sind Maßnahmen nach Abschnitt 7.5.11 (CV 36) ADR erforderlich.

Zusätzlich sind folgende Prüfpunkte zu beachten:

  • bei abnehmbaren Einbauten und Einbauteilen:

    A 5.1 - A 5.3

  • bei beweglichen Einbauten und Einbauteilen:

    A 6.1, A 6.2, A 6.5 - A 6.8, A 6.11

  • bei Gefahrstellen durch bewegte Einbauten und Einbauteile:

    A 10.1, A 10.2

A 22
Zubehör, Werkzeug

Siehe

§ 14 Abs. 2 BetrSichV

§ 5 DGUV Vorschrift 3 und 4

A 22.1

Zubehör ist geeignet, unbeschädigt, funktionsfähig. Die Unterbringung oder Befestigung beeinträchtigt keine Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. Pedale, Airbags.

Zubehör sind z. B.

  • Fußmatten,

  • Schonbezüge,

  • Halterung für mobile Kommunikations- und Datengeräte,

  • Kraftstoffkanister,

  • Dachgepäckträger,

  • Kompressor eines Reifenreparatursets,

  • Abschleppmittel,

  • Zugstange für Schiebeverdeck,

  • "Steckbrettgabel",

  • Anlegeleitern,

  • Besen, Schaufel.

A 22.2

Bordwerkzeug ist, unbeschädigt und funktionsfähig.

Dies betrifft Bordwerkzeug, welches für die Durchführung von unterwegs vorzunehmenden Instandhaltungsarbeiten notwendig ist.

A 22.3

Das Ladekabel für einen elektrischen Fahrzeugantrieb ist unbeschädigt.

Ein elektrischer Fahrzeugantrieb kann auch ein Teil eines Plug-in-Hybrid-Antriebes sein.

A 22.4

Für das Ladekabel für einen elektrischen Fahrzeugantrieb liegt ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DGUV Vorschrift 3 und 4 vor.

siehe FAQ-Liste der AG "Handlungsrahmen Elektromobilität" der DGUV

Der Nachweis über die Durchführung der Prüfung kann z. B. durch das Anbringen einer Prüfplakette erfolgen.

A 22.5

In einem Einsatzfahrzeug mit entsprechender Ausrüstung vornehmlich zur Behebung von technischen Störungen oder Reifenpannen an Ort und Stelle gemäß Abschnitt 1 der DGUV Information 214-010 "Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschlepparbeiten" ist Absicherungsmaterial nach Prüfpunkt M 28 vorhanden und funktionsfähig.

A 23
Warnkleidung

Siehe

§ 31 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 23.1

Das Fahrzeug ist mit geeigneter Warnkleidung für wenigstens eine Person ausgerüstet, wenn es im öffentlichen Straßenverkehr betrieben wird.

Warnkleidung ist dann als geeignet anzusehen, wenn sie DIN EN 471 entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:

  • Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 2

  • Farbe des Hintergrundmaterials fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb

  • Mindestrückstrahlwerte der Stufe 2

oder wenn sie DIN EN ISO 20471 entspricht und dabei folgende Anforderungsmerkmale eingehalten sind:

  • Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 2

  • Farbe des Hintergrundmaterials fluoreszierendes Orange-Rot oder fluoreszierendes Gelb

A 23.2

Warnkleidung ist in funktionsfähigem und unbeschädigtem Zustand.

A 24
Betriebsanleitung

Siehe

§ 34 DGUV Vorschrift 70 und 71

A 24.1

Betriebsanleitung des Fahrzeug- und des Aufbauherstellers ist vorhanden und im Fahrzeug verfügbar.

A 24.2

Betriebsanleitungen liegen in deutscher Sprache vor.

Wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist.

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