DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Anwendung der Prüflisten

Für Fahrzeuge, die eine Einheit bilden, sind alle relevanten Prüfpunkte "Arbeitssicherheit" in der jeweiligen Prüfliste zusammengefasst.

Der fahrzeugtechnische Teil von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen kann mit einer der Prüflisten Arbeitssicherheit für Grundfahrzeuge abgedeckt werden.

Für alle anderen Fahrzeuge setzen sich die Prüfpositionen für Arbeitssicherheit aus mindestens zwei Prüflisten zusammen: Der fahrzeugtechnische Teil wird mit einer der Prüflisten Arbeitssicherheit für Grundfahrzeuge abgedeckt. Zusätzlich ist eine der Ergänzungs-Prüflisten Arbeitssicherheit für Fahrzeugaufbauten erforderlich.

Die Prüfliste Verkehrssicherheit und Antriebssystem ist zusätzlich anzuwenden für Fahrzeuge, für die zum Zeitpunkt der Prüfung auf arbeitssicheren Zustand keine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO erforderlich ist, z. B. bei Fahrzeugen, bei denen die Zeitabstände der Hauptuntersuchungen mehr als 12 Monate beträgt, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen und Fahrzeugen ohne behördliche Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr.

Die Prüflisten verweisen bei den einzelnen Prüfpositionen auf Prüfpunkte, die unter der angegebenen Nummer im Abschnitt 8 eingehend erläutert werden. Aufgrund der Vielzahl möglicher Varianten sind im Einzelfall die Prüflisten bzw. Prüfpositionen um weitere Prüfpunkte zu ergänzen. Die Beschreibungen der Prüfpunkte Arbeitssicherheit sind so formuliert, dass ein mit "Nein" bewerteter Prüfpunkt einen Mangel aufzeigt.

Die Prüfpunkte Verkehrssicherheit nennen einzelne Untersuchungspositionen. Diese ergänzen Gründe für eine Mangelfeststellung. Aufgrund der Vielzahl möglicher Defizite können hier nur Beispiele angegeben werden.

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Abb. 1
Beispiel der Anwendung der Prüflisten an einem Lkw-Fahrgestell mit Hinterkipper-Aufbau, der ohne Zulassung innerbetrieblich eingesetzt wird.

Die Beurteilung findet nach folgenden Kriterien statt:
nicht erforderlichDas Bau- oder Zubehörteil ist nach den zutreffenden Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik nicht notwendig und nicht vorhanden. Deshalb ist diese Prüfposition nicht erforderlich. Ist das Bau- oder Zubehörteil trotzdem vorhanden, ist dessen Prüfung erforderlich.
GestaltungDas Fahrzeug bzw. Bau- oder Zubehörteil entspricht den zutreffenden Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik.
ZustandDas Fahrzeug bzw. Bau- oder Zubehörteil weist keine sicherheitsbeeinträchtigende Beschädigung, Deformation, Korrosion, Abrieb, Verschleiß, Spiel oder Rissbildung auf. Alle Verbindungselemente, wie z. B. Schrauben, sind vorhanden und nach Vorgabe des Herstellers befestigt. Das Alter von Fahrzeugteilen und Betriebsstoffen überschreitet nicht die vom Hersteller vorgegebene Nutzungsdauer.
FunktionsfähigkeitBei beweglichen Bauteilen ist die Beweglichkeit nicht eingeschränkt oder verhindert. Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen sowie lichttechnische Einrichtungen funktionieren ordnungsgemäß.
VorhandenSicherheitseinrichtungen sind vorhanden und ordnungsgemäß angebracht. Notwendiges Zubehör wird am bzw. im Fahrzeug mitgeführt.
EignungNotwendiges Zubehör ist für die beabsichtigte Verwendung geeignet.

Die zutreffende Beurteilung ist für jede Prüfposition anzukreuzen.

In der Spalte "Bemerkungen" sollen die Mängel benannt und erforderlichenfalls erläutert werden.

Die Prüflisten sind in der Prüfposition "Sicherheitsrelevante Instandhaltungsmaßnahmen nach den Informationen des Fahrzeugherstellers/Aufbauherstellers" mit den erforderlichen Prüfpunkten zu ergänzen. Dies können zum Beispiel sein: einzuhaltende Verschleißgrenzen, regelmäßiger Wechsel von Betriebsflüssigkeiten, regelmäßiger Austausch von Fahrzeugteilen. Sind solche Instandhaltungsmaßnahmen im größeren Umfang erforderlich, kann das Beiblatt zu den Prüflisten (Kap. 7.7) hierfür verwendet werden.

Anforderungen zum Zeitpunkt des Bereitstellens

Fahrzeuge sowie deren Bau- und Zubehörteile müssen den Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden, der Betriebssicherheitsverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, die für die Fahrzeuge sowie deren Bau- und Zubehörteile zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt galten. Verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Der Stand der Technik zum Zeitpunkt des Bereitstellens der Fahrzeuge sowie deren Bau- oder Zubehörteile auf dem Markt ergibt sich insbesondere aus den zu den einzelnen Prüfpunkten genannten Technischen Regeln, DGUV Regeln und Normen in der zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt geltenden Ausgabe. Sofern sich der Stand der Technik in Bezug auf das zu erreichende Schutzniveau geändert hat, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Entsprechende Hinweise sind in der Spalte "Bemerkungen" anzugeben.

An-, Ein- oder Aufbauten, für die die DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" nicht gilt, z. B. Ladekrane, Hubladebühnen, Druckbehälter, sind nach den für sie zutreffenden Vorschriften zu prüfen.

Elektrotechnische Teile von An-, Ein- oder Aufbauten, die mit einer Spannung über 25 V AC (Wechselstrom) oder 60 V DC (Gleichstrom) betrieben werden, sind nach § 5 DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" zu prüfen.

Werden für solche An-, Ein- oder Aufbauten Nachweise über die Durchführung der letzten Prüfungen am oder im Fahrzeug nicht vorgehalten, ist dies als Mangel zu bewerten.

Alle Prüflisten finden Sie als pdf-Datei zum Ausfüllen auf der Internet-Seite der BG Verkehr (www.BG-Verkehr.de » Webcode: 12166992)