DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Dokumentation

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der wiederkehrenden Prüfung aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Die Aufzeichnungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Kenndaten der Fahrzeuge / der Aufbauten

  • Aktuelle Betriebsdaten (z. B. km-Stand, Betriebsstunden)

  • Datum der Prüfung

  • Prüfgrundlagen, z. B. der DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit"

  • Prüfumfang, z. B. Gesamtfahrzeug, Grundfahrzeug oder Aufbau

  • Ergebnis der Prüfung

  • Bewertung festgestellter Mängel und Aussagen zum Weiterbetrieb

  • Name und gegebenenfalls Anschrift des Prüfers oder Prüferin

Die Aufzeichnung ist von der zur Prüfung befähigten Person zu unterzeichnen. Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Die Aufzeichnung ist dem Unternehmer bzw. anderen verantwortlichen Personen zur Kenntnis zu geben. Festgestellte Mängel - insbesondere, wenn sie wiederholt auftreten - können Indikatoren zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 7 BetrSichV bzw. § 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sein. Die ausgefüllten Prüflisten nach Abschnitt 7 können als Aufzeichnung verwendet werden. Dies schließt jedoch andere Formen der Aufzeichnung nicht aus.

Werden Fahrzeuge außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt, ist nach § 14 Abs. 7 Satz 4 BetrSichV ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung am oder im Fahrzeug vorzuhalten. In der Praxis hat sich hierfür die Verwendung von Prüfplaketten bewährt (siehe Anhang 1). Gestaltung und Anbringung dieser Prüfplaketten dürfen aber nicht zu einer Verwechslung mit Prüfplaketten nach Anlagen IX StVZO sowie Prüfmarken oder SP-Schildern nach IXb StVZO führen.