DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Vergleich und Bewertung

Die zur Prüfung befähigte Person stellt den Istzustand des Fahrzeuges fest. Ein besonderes Augenmerk ist auf Manipulationen, Änderungen, Verschleiß, Risse und Schäden zu richten, die zu gefährlichen Situationen führen können. Der ermittelte Istzustand wird durch Vergleich mit dem Sollzustand (siehe Kapitel 3.2) bewertet. Die Bewertung der zur Prüfung befähigten Person muss eine Aussage darüber enthalten, ob und unter welchen Bedingungen das Fahrzeug weiterhin sicher benutzt werden kann.

Werden bei einer Prüfung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, welche die sichere Verwendung insoweit beeinträchtigen, dass eine Gefährdung von Versicherten zu erwarten ist, darf der Unternehmer das Fahrzeug gemäß § 5 Absatz 2 BetrSichV nicht weiterverwenden lassen. Vor Wiederverwendung hat der Unternehmer die Beseitigung der Mängel prüfen zu lassen.

Werden bei einer Prüfung eines Fahrzeuges Mängel festgestellt, welche die sichere Verwendung nur insoweit beeinträchtigen, dass vor der nächsten wiederkehrenden Prüfung eine Gefährdung von Versicherten nicht ausgeschlossen werden kann, ist in angemessener Weise zu reagieren z. B. durch Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist, Änderung von Betriebsparametern wie Nutzlast, Betriebsgeschwindigkeit, Betriebsdrücke o.ä. Der Unternehmer hat die Beseitigung der Mängel prüfen zu lassen.