DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.2 - 6.2 Voraussetzungen

Der Unternehmer ist für die Festlegungen zur Durchführung der Prüfungen und Kontrollen verantwortlich und hat die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

Hierzu gehören

  • für Prüfungen die Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel und Unterlagen (z. B. Prüfpläne, Festlegungen zu getroffenen organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen),

  • die Gewährleistung der Zugänglichkeit zu dem zu prüfenden oder kontrollierenden Arbeitsmittel,

  • ausreichend bemessene Zeit für die Prüftätigkeit und

  • für die Prüfung geeignete und sichere Arbeitsbedingungen.

Bei Vergabe eines Prüfauftrages sind Prüfart, -tiefe und -umfang sowie die Zulässigkeitsgrenzen der beabsichtigten Prüfverfahren zwischen Unternehmer und Auftragnehmer einer Prüfung abzustimmen.