
Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit (DGUV Grundsatz 314-003)
Abschnitt 6.2 – 6.2 Voraussetzungen
Der Unternehmer ist für die Festlegungen zur Durchführung der Prüfungen und Kontrollen verantwortlich und hat die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Hierzu gehören
für Prüfungen die Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Hilfsmittel und Unterlagen (z. B. Prüfpläne, Festlegungen zu getroffenen organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen),
die Gewährleistung der Zugänglichkeit zu dem zu prüfenden oder kontrollierenden Arbeitsmittel,
ausreichend bemessene Zeit für die Prüftätigkeit und
für die Prüfung geeignete und sichere Arbeitsbedingungen.
Bei Vergabe eines Prüfauftrages sind Prüfart, -tiefe und -umfang sowie die Zulässigkeitsgrenzen der beabsichtigten Prüfverfahren zwischen Unternehmer und Auftragnehmer einer Prüfung abzustimmen.