DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 6.1 - 6 Durchführung der Prüfungen
6.1 Allgemeines

Die Prüfung auf Betriebssicherheit kann sich bei durchgeführter, mit mängelfreiem Ergebnis abgeschlossener Hauptuntersuchung nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) auf den Bereich der Arbeitssicherheit beschränken. Bei Fahrzeugen, für die zum Zeitpunkt der Prüfung auf Betriebssicherheit keine Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO erforderlich sind, z. B. Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t, muss grundsätzlich auf verkehrs- und arbeitssicheren Zustand geprüft werden.

Für Personenkraftwagen gilt eine Prüfung auf Betriebssicherheit auch als durchgeführt, wenn durch eine vom Hersteller vorgeschriebene und von einer qualifizierten Fachwerkstatt durchgeführten Inspektion ein Nachweis des verkehrssicheren Zustandes vorliegt, welcher auch die Prüfung auf arbeitssicheren Zustand (z. B. der Einrichtungen zur Ladungssicherung) ausweist.

Betriebsabhängige Inspektionsabstände nach Vorgabe von Bordcomputersystemen entbinden nicht von der Ermittlung und Festlegung der Prüffristen nach Abschnitt 4.