DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Zeitnahe berufliche Tätigkeit

Die Forderung nach einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Absatz 6 BetrSichV bezieht sich auf eine Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des zu prüfenden Fahrzeuges, z. B. Instandhaltung, sowie eine angemessene Weiterbildung.

Zur zeitnahen beruflichen Tätigkeit gehört die Durchführung von oder Beteiligung an mehreren Prüfungen pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis). Dabei muss die zur Prüfung befähigte Person Erfahrung mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen gesammelt sowie die erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit Prüfmitteln und der Bewertung von Prüfergebnissen erworben haben. Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen die erforderlichen Kenntnisse aktualisiert und ggf. erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt werden.

Die zur Prüfung befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich der sicheren Verwendung des zu prüfenden Fahrzeuges und der zu betrachtenden Gefährdungen soweit verfügen, dass sie insbesondere

  • den Istzustand ermitteln,

  • den Istzustand mit dem vom Unternehmer festgelegten Sollzustand vergleichen sowie

  • die Abweichung des Istzustands vom Sollzustand bewerten kann.