DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Festlegung von Art und Umfang der Prüfungen

Die Prüfung auf Betriebssicherheit besteht aus der Ordnungsprüfung und der technischen Prüfung.

Bei der Ordnungsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob

  • die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen, z. B. Betriebs- und Prüfanleitungen von Auf- und Anbauten, vorhanden und schlüssig sind,

  • Aufzeichnungen der letzten Prüfung auf Betriebssicherheit und Aufzeichnungen der Prüfungen von an- oder aufgebauten Einrichtungen, z. B. Hubladebühnen oder Ladekrane, vorhanden sind,

    Daraus lässt sich die Benutzungsintensität ableiten und das wiederholte Auftreten von Mängeln erkennen.

  • Aufzeichnungen über Wartungsarbeiten, die der Hersteller vorgibt, vorhanden sind,

    z. B. Wechsel von Hydrauliköl und Hydraulikölfilter

  • die erforderlichen Prüfparameter definiert sind (Prüfumfang, Prüffrist),

  • das Fahrzeug mit den technischen Unterlagen übereinstimmt

    z. B. Zulassungsbescheinigung Teil I

  • die Beschaffenheit des Fahrzeuges oder die Einsatzbedingungen seit der letzten Prüfung geändert wurden.

    Hierunter fällt auch der Austausch sicherheitsrelevanter Bauteile wie z. B. Hydraulik-Schlauchleitungen.

Bei der technischen Prüfung werden die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale des Fahrzeuges auf Zustand, Vorhandensein und gegebenenfalls Funktion am Objekt selbst mit geeigneten Verfahren geprüft.

Hierzu gehören beispielsweise die folgenden Prüfarten:

  • Sichtprüfung

  • Funktions- und Wirksamkeitsprüfung, z. B. von Abstützungen oder Sicherheitsventilen

  • Prüfung mit Mess- und Prüfmitteln, z. B. Druckmessgeräten und Bremskraftmessgeräten

  • zerstörungsfreie Prüfung, z. B. Rissprüfverfahren

Geeignete Prüfverfahren sind solche, die den Zweck der Prüfung zuverlässig erfüllen und dem Stand der Technik entsprechen. Die Prüfaussage der Prüfverfahren muss aussagekräftig und nachvollziehbar sein.

Mess- und Prüfmittel müssen nach Herstellervorgaben gewartet, kalibriert und überprüft sein.