DGUV Grundsatz 314-003 - Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

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Abschnitt 3.1 - 3 Festlegungen zu wiederkehrenden Prüfungen
3.1 Allgemeines

Durch die Prüfungen auf Betriebssicherheit ist insbesondere sicherzustellen, dass die Fahrzeuge den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.

Fahrzeuge sind in der Regel Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt, die zu Gefährdungen der Versicherten führen können. Deshalb hat der Unternehmer Fahrzeuge wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 BetrSichV ermittelten Fristen stattfinden. Die gleiche Forderung ergibt sich aus § 57 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge", wonach Unternehmer Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betriebssicheren Zustand prüfen lassen müssen.

Der Unternehmer kann sich bei der Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen u. a. von den mit der Prüfung beauftragten Personen fachkundig beraten lassen, die Verantwortung des Unternehmers bleibt dabei unberührt.