
Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit (DGUV Grundsatz 314-003)
Abschnitt 5.1 – 5 Festlegung von Personen, die Prüfungen durchführen
5.1 Allgemeines
Gemäß § 3 Absatz 6 Satz 6 BetrSichV hat der Unternehmer zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von ihm mit den Prüfungen von Fahrzeugen nach den § 14 Abs. 2 BetrSichV bzw. § 57 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" zu beauftragen sind. Hierbei hat der Unternehmer zu gewährleisten, dass die Befähigung der Person der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen ist, sodass die Prüfung sachgerecht durchgeführt werden kann.
Eine zur Prüfung befähigte Person muss über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Fahrzeugen verfügen.
Diese setzen eine
Berufsausbildung (siehe 5.2),
Berufserfahrung (siehe 5.3) und
zeitnahe berufliche Tätigkeit (siehe 5.4)
voraus.
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass die zur Prüfung befähigte Person so ausgewählt und qualifiziert ist, dass sie die ihr übertragenen Prüfaufgaben
dem Stand der Technik entsprechend (z. B. TRBS und andere technische Regeln, Normen und VDE-Bestimmungen, DGUV Grundsätze)
ggf. in der erforderlichen Reihenfolge der Prüfschritte und
mit dem entsprechenden Prüfumfang
zuverlässig und sorgfältig durchführt. In Abhängigkeit von der Prüfaufgabe (z. B. Fahrzeug-, Antriebs- und Aufbauart, Prüfumfang, Prüfanlass, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die Anforderungen an die Befähigung variieren.
Der Unternehmer muss sicherstellen, dass die zur Prüfung befähigte Person ausreichend befähigt ist, sodass sie hinsichtlich der übertragenen Prüfaufgaben
Abweichungen des Istzustandes vom Sollzustand erkennen, bewerten und das Ergebnis dokumentieren kann,
die bei der vorgesehenen Verwendung des Fahrzeuges auftretenden Gefährdungen beurteilen kann,
Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen kennt, die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden,
beurteilen kann, ob die vorgesehenen Prüfverfahren für die Prüfaufgabe geeignet sind, sowie
die Prüfverfahren anwenden kann.
Hierzu gehört auch die Kenntnis aller Schutzmaßnahmen, die zur sicheren Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Die Prüfung eines Elektro- oder Hybridfahrzeuges mit einem Hochvoltsystem setzt z. B. eine Qualifikation nach der DGUV Information 209-093 "Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen" voraus, auch wenn keine elektrotechnischen Arbeiten durchgeführt werden.
Ist für eine Prüfaufgabe eine umfassende Befähigung (z. B. für elektrische und hydraulische Prüfanteile) erforderlich, die nicht von einer einzelnen zur Prüfung befähigten Person abgedeckt wird, kann sich diese auf Prüfergebnisse weiterer entsprechend befähigter Personen stützen und sich deren Prüfergebnisse zu eigen machen. Hierzu muss der Unternehmer sicherstellen, dass Personen mit der jeweils erforderlichen Qualifikation eingesetzt werden.
Der Unternehmer kann auch mehrere zur Prüfung befähigte Personen mit eindeutig abgegrenzten Prüfaufgaben beauftragen. In jedem Fall hat der Unternehmer sicherzustellen, dass das Arbeitsmittel als Ganzes entsprechend dem festgelegten Umfang sowie innerhalb der festgelegten Fristen geprüft wird.
Der Unternehmer kann mit den Prüfungen nach der Betriebssicherheitsverordnung bzw. der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" auch externe Personen oder Unternehmen beauftragen. Die Verantwortung für die ausreichende Qualifikation der jeweiligen zur Prüfung befähigten Person verbleibt beim Unternehmer. Bei der Beauftragung muss der Unternehmer die erforderlichen Anforderungen an die Befähigung berücksichtigen.