
Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige
(bisher: BGG 916)
(bisher ZH 1/282.2)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuss "Verkehr" der BGZ
Stand der Vorschrift: Oktober 2002
Hinweise:
Soweit inhaltliche Verweise auf "bisherige" Vorschriften und Regeln des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes sowie auf Vorschriften und technische Regeln des Staates erfolgen, bedeutet dies nicht in jedem Fall, dass eine Neuveröffentlichung der zitierten Unfallverhütungsvorschrift, BG-Regel oder BG-Information stattgefunden haben muss. Entscheidend ist das jeweilige Datum des Inkrafttretens bzw. das Ausgabedatum der betreffenden Veröffentlichung; siehe auch BGVR-Verzeichnis des HVBG.
Siehe auch Hinweis auf der letzten Druckseite auf die seit April 1999 erfolgte Umstellung des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes auf neue Bezeichnungen und Bestell-Nummern.
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BG-Grundsätze) sind Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.
Vorbemerkung
Für die Prüfung von Fahrzeugen bestehen zwei Grundsätze:
BG-Grundsatz: "Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige"
(BGG 916, bisherige ZH 1/282.2) - vorliegend -
und
BG-Grundsatz: "Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal"
(BGG 915, bisherige ZH 1/282.1).
Der vorliegende BG-Grundsatz enthält eine Zusammenstellung von Hinweisen zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D29, bisherige VBG 12) unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand.
Betriebssicherheit = Verkehrssicherheit + Arbeitssicherheit
"Sicherheitsprüfungen" nach § 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind nicht zu verwechseln mit Prüfungen auf Betriebssicherheit, weil sie nur Teilbereiche der Verkehrssicherheit umfassen und Prüfungen auf Arbeitssicherheit damit nicht verbunden sind.
Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit behördlicher Betriebserlaubnis gelten straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen, deren Einhaltung durch Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr nachzuweisen ist. Soweit (das heißt: in dem Umfang, in dem ...) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehörartikel nicht verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, gilt für das Inverkehrbringen das Gerätesicherheitsgesetz. Für die Erfüllung der Anforderungen nach dem Gerätesicherheitsgesetz ist alleine der Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder der Importeur verantwortlich.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmung | 2 |
Prüfnachweise | 3 |
Anwendung der Prüflisten | 4 |
Prüflisten für Sachkundigen-Prüfung von Fahrzeugen | 5 |
Basis-Prüfliste A "Arbeitssicherheit - Fahrzeuge allgemein" - Übersicht - | 5.1 |
Sachkundigen-Prüfung für Fahrzeuge "Arbeitssicherheit - Fahrzeuge allgemein" | Basis-Prüfliste A |
Ergänzungs-Prüflisten Arbeitssicherheit | 5.2 |
"Arbeitssicherheit - Kraftomnibusse (KOM)" | Ergänzungs-Prüfliste B |
"Arbeitssicherheit - Behälterfahrzeuge" | Ergänzungs-Prüfliste C |
"Arbeitssicherheit - Saugfahrzeuge und Hochdruck-Spülfahrzeuge" | Ergänzungs-Prüfliste D |
"Arbeitssicherheit - Abfallsammelfahrzeuge" | Ergänzungs-Prüfliste E |
"Arbeitssicherheit - Langholz-/Langmaterialfahrzeuge und Rückefahrzeuge" | Ergänzungs-Prüfliste F |
"Arbeitssicherheit - Absetz-, Abroll-, Abgleitkipper; Seitenlader" | Ergänzungs-Prüfliste G |
"Arbeitssicherheit - Kühlfahrzeuge" | Ergänzungs-Prüfliste H |
"Arbeitssicherheit - Autotransporter" | Ergänzungs-Prüfliste K |
"Arbeitssicherheit - Fahrmischer" | Ergänzungs-Prüfliste L |
"Arbeitssicherheit - Pannenhilfsfahrzeuge" | Ergänzungs-Prüfliste M |
"Arbeitssicherheit - Tieflader, Tiefladeranhänger" | Ergänzungs-Prüfliste N |
Prüfliste V "Verkehrssicherheit" - Übersicht - | 5.3 |
"Verkehrssicherheit" | Prüfliste V |
Prüfbefund (Muster) über die regelmäßige Prüfung von Fahrzeugen | Anhang 1 |
Prüfplakette (Muster) | Anhang 2 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 3 |