DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Motor und Antrieb

  • Der Kraftstoffbehälter und der Zusatzmittel-Behälter sind ausreichend gefüllt.

  • Der Ölstand des Motors ist ausreichend.

  • Der Kühlflüssigkeitsstand ist ausreichend (im Winter: Frostschutz).

  • Das Kraftstoffsystem ist ohne erkennbare Kraftstoffverluste (Tropfen, Lache).

  • Der Motor und der Antrieb sind ohne erkennbare Ölverluste (Tropfen, Lache).

  • Zugängliche Keilriemen haben keine erkennbaren Schäden und Abnutzungen.