DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal

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Abschnitt 2.10 - 2.10 Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb, Kupplung

Bei Fahrten ohne Anhänger:

  • Die Schutzkappen der Kupplungsköpfe sind aufgesetzt.

Vor dem Ankuppeln:

  • Das Fangmaul ist unbeschädigt und arretierbar.

  • Die Höheneinstelleinrichtung der Zuggabel ist funktionsfähig.

  • Die Zuggabel des Anhängers ist unbeschädigt und bodenfrei (mindestens 200 mm).

Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb

  • Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger bzw. Sattelzugmaschine und Sattelanhänger ist ordnungsgemäß hergestellt.

    Die Verbindung ist ordnungsgemäß hergestellt, wenn

    • die Kupplung geschlossen und gesichert ist;

    • die elektrischen Leitungen und die Bremsleitungen angeschlossen sind, sofern vorhanden auch ABV-/ABS-Steckverbindung;

    • die Verbindungsleitungen nicht scheuern und nicht bis zum Boden durchhängen;

    • das Abreißseil der Auflaufbremsanlage an der Kupplungskugel mit Halterung eingehängt ist.