Abschnitt 2.10 - 2.10 Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb, Kupplung
Bei Fahrten ohne Anhänger:
Die Schutzkappen der Kupplungsköpfe sind aufgesetzt.
Vor dem Ankuppeln:
Das Fangmaul ist unbeschädigt und arretierbar.
Die Höheneinstelleinrichtung der Zuggabel ist funktionsfähig.
Die Zuggabel des Anhängers ist unbeschädigt und bodenfrei (mindestens 200 mm).
Anhänger-/Sattelanhängerbetrieb
Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger bzw. Sattelzugmaschine und Sattelanhänger ist ordnungsgemäß hergestellt.
Die Verbindung ist ordnungsgemäß hergestellt, wenn
die Kupplung geschlossen und gesichert ist;
die elektrischen Leitungen und die Bremsleitungen angeschlossen sind, sofern vorhanden auch ABV-/ABS-Steckverbindung;
die Verbindungsleitungen nicht scheuern und nicht bis zum Boden durchhängen;
das Abreißseil der Auflaufbremsanlage an der Kupplungskugel mit Halterung eingehängt ist.