DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal

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Abschnitt 2.9 - 2.9 Ladungssicherung

  • Ladungssicherungseinrichtungen (z. B. Zurrpunkte) sind unbeschädigt und funktionsfähig.

  • Die Ladung ist so verstaut, dass zulässige Achslasten nicht überschritten bzw. Mindestachslasten nicht unterschritten werden.

  • Die Ladung ist so gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann.

    Sicherung nach den anerkannten Regeln der Technik siehe VDI 2700

  • Austauschbare Ladungsträger (Wechselbrücken, Container, Kipp- und Absetzbehälter) sind ordnungsgemäß gesichert bzw. verriegelt. Wechselbrückenstützen sind zweifach gesichert.

  • Das Ersatzrad ist ordnungsgemäß untergebracht und gesichert.

  • Absperreinrichtungen an einem Tank- bzw. Silofahrzeug sind geschlossen.

  • Verschlusseinrichtung am Ende eines Auslaufstutzens an einem Tankfahrzeug ist dicht.