Abschnitt 2 - Voraussetzungen für die Ermächtigung
2.1
Als Sachverständiger für die Prüfung von Flüssiggasanlagen kann ermächtigt werden, wer
- 1.
eine abgeschlossene Ausbildung als
Diplom-Ingenieur an einer deutschen oder ausländischen Technischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule
oder
graduierter oder Diplom-Ingenieur an einer Fachhochschule
in der Fachrichtung aufweist, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht;
- 2.
eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau oder der Instandhaltung von Anlagen im Bereich der Versorgungs- oder Verfahrenstechnik oder des Schiffbaues besitzt und nachweist, daß er an einschlägigen Fortbildungsveranstaltungen erfolgreich teilgenommen hat;
- 3.
ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und sonstigen Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, Technische Regeln Flüssiggas [TRF], DVGW-Arbeitsblätter) besitzt;
- 4.
die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung hat;
- 5.
dafür Gewähr bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und die Prüfungen gemäß § 42 UVV "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (VBG 107) gewissenhaft und zuverlässig durchführt;
- 6.
so gestellt ist, daß er in der Anwendung seines Sachverstandes unabhängig ist,
und
- 7.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.