Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen auf Wasserfahrzeugen
(bisher: BGG 913)
(bisher ZH 1/274)
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuß "Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen"
Stand der Vorschrift: Oktober 1991
Vorbemerkung
Nach § 42 der UVV "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (VBG 107) hat der Unternehmer die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen der Binnenschiffahrt durch einen von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen durchführen zu lassen.
Den von den Berufsgenossenschaften ermächtigten Sachverständigen sind Sachverständige, die den in der Serie EN 45 000 niedergelegten Anforderungen genügen, gleichgestellt.
Für die Ermächtigung von Sachverständigen legen die Berufsgenossenschaften ein Verfahren nach folgenden Grundsätzen zugrunde: