DGUV Grundsatz 310-002 - Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen auf Wasserfahrzeugen

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Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Flüssiggasanlagen auf Wasserfahrzeugen
(bisher: BGG 913)

(bisher ZH 1/274)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuß "Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen"

Stand der Vorschrift: Oktober 1991

Vorbemerkung

Nach § 42 der UVV "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" (VBG 107) hat der Unternehmer die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen der Binnenschiffahrt durch einen von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen durchführen zu lassen.

Den von den Berufsgenossenschaften ermächtigten Sachverständigen sind Sachverständige, die den in der Serie EN 45 000 niedergelegten Anforderungen genügen, gleichgestellt.

Für die Ermächtigung von Sachverständigen legen die Berufsgenossenschaften ein Verfahren nach folgenden Grundsätzen zugrunde:

InhaltsübersichtAbschnitt
Einleitung des Ermächtigungsverfahrens1
Voraussetzungen für die Ermächtigung2
Pflichten des Sachverständigen3
Erteilung der Ermächtigung4
Widerruf der Ermächtigung5
Muster eines Antrages auf Ermächtigung zum SachverständigenAnhang 1
Muster der ErmächtigungAnhang 2