DGUV Grundsatz 315-390 - Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Wiederkehrende Prüfungen

Bei der Verwendung soll der sichere Zustand des maschinentechnischen Arbeitsmittels der Veranstaltungstechnik erhalten bleiben. Durch Prüfungen können Schäden rechtzeitig erkannt und entsprechende Maßnahmen abgeleitet und durchgeführt werden.

Die festgelegten Prüffristen (siehe Anhang 1) sind zu verkürzen, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung die Notwendigkeit ergibt. Eine Verlängerung über die in Anhang 3 BetrSichV festgelegten Fristen ist nicht zulässig.

Bei Prüfungen ist nicht nur der augenblickliche Zustand zu bewerten, sondern es ist zusätzlich zu beurteilen, wie sich das maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik im weiteren Betrieb voraussichtlich verhalten kann und wie sich z. B. Verschleiß und Alterung auf die Sicherheit auswirken.

Mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung werden die Schäden verursachenden Einflüsse unter Berücksichtigung der individuellen Betriebsweisen festgestellt und bewertet (siehe Tabelle 2, S. 20).

Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik (siehe Anhang 1, Tabelle 1 und 2) müssen wiederkehrend mindestens alle 4 Jahre durch Ermächtigte Sachverständige im Umfang der Abnahmeprüfung geprüft werden (siehe hierzu Abschnitt 4.3). Sie müssen wiederkehrend mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person (Sicht- und Funktionsprüfung) geprüft werden (siehe hierzu Abschnitt 4.2).

Die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen müssen dokumentiert werden und am Betriebsort verfügbar sein (siehe hierzu Abschnitt 3.4).

Tabelle 2 Schäden verursachende Einflüsse

Schäden verursachende Einflüsse
Unterliegen maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, sind diese bei der Festlegung zur Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Die Sicherheit eines Arbeitsmittels während der Verwendung ist im Wesentlichen abhängig von der Art und Weise der Beanspruchung.
Einfluss auf die Beanspruchung haben z. B.:
  • die Art der Verwendung (stationär/mobil)

  • die Art und Weise der Belastung

  • Häufigkeit der Benutzung, Nutzungsdauer

  • längere Zeiten der Nichtbenutzung

  • die Umgebungsbedingungen

  • die Montage und Demontage/Umrüstung

  • der Transport

  • die Lagerung

Folgen der Beanspruchung sind z. B.:
  • Versagen/Bruch

  • Versprödung

  • Abnutzung

  • Wechsel-/Biegeermüdung

  • Selbstlösen/lockern

  • Verlust von Betriebsstoffen/Leckage

  • Überhitzung

  • Rissbildung

  • Ausfall von Bauteilen

  • Fehlfunktionen

Eine Erhöhung der Betriebssicherheit während der Verwendung von Arbeitsmitteln ist durch vorbeugende Instandhaltung und systematische Wartung möglich.

3.2.1 Prüfungen vor jeder Benutzung

Bei Montage am Betriebsort und vor jeder Benutzung ist der sichere Zustand der maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik durch Kontrolle in Form einer Sicht- und Funktionsprüfung festzustellen.

Diese Kontrolle beinhaltet:

  • die Überprüfung des betriebssicheren Zustandes und die Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen

  • die Überprüfung auf äußere Schäden und Verschleiß

  • die Berücksichtigung der besonderen Umgebungsverhältnisse

Die Qualifikation der prüfenden Person richtet sich nach der Komplexität der maschinentechnischen Arbeitsmittel und der davon ausgehenden Gefährdung.

Bei maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik, die eine koordinierte Montage erfordern, wie z. B. Flugwerke oder Kamerakrane, sind diese Prüfungen von befähigten Personen durchzuführen (siehe hierzu Abschnitt 4.2).

Die Ergebnisse der Prüfungen bei Montage und Gebrauch sind von der prüfenden Person jeweils zu dokumentieren und müssen am Betriebsort verfügbar sein (siehe hierzu Abschnitt 3.4).

3.2.2 Prüfungen im Tourneebetrieb

Maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik und Arbeitsmittelsysteme, die z. B. für eine definierte Tournee konfiguriert sind, müssen vor dem ersten Einsatz vor der Tournee bzw. vor den Proben durch Ermächtigte Sachverständige geprüft werden.

Für jede "wiederkehrende Montage" im Tourneebetrieb am Betriebsort nach Anhang 1, Tabelle 1 c) und d) und nach Tabelle 2 ist die Prüfung am Einsatzort sicherzustellen. Grundsätzlich muss diese durch Ermächtigte Sachverständige erfolgen.

Ermächtigte Sachverständige können aufgrund der Komplexität der Arbeitsmittel, der zu erwartenden Gefährdungen oder Gefährdungssituationen bewerten und entscheiden, ob eine Prüfung durch zur Prüfung befähigte Personen ausreichend ist. Dazu müssen diese befähigten Personen dann unter Leitung und Aufsicht von Ermächtigten Sachverständigen tätig werden. Hierzu haben ermächtigte Sachverständige ein betriebsbezogenes Prüfverfahren zu entwickeln. Die sachgerechte Umsetzung des Prüfverfahrens muss durch Ermächtigte Sachverständige verifiziert werden.

Das betriebsbezogene Prüfverfahren für den Tourneebetrieb muss schriftlich formuliert sein und mindestens folgende Kriterien erfüllen:

  • Beschreibung der vorgesehenen Produktion

  • Veranstaltungsorte und -daten der geplanten Auftritte

  • Namen der für die Produktion verantwortlichen Personen

  • Begründung für die Anwendung des Prüfverfahrens

  • Namen und Qualifikation der für die Prüfung befähigten Personen

  • Beschreibung der zu prüfenden Arbeitsmittel, Systeme oder Elemente

  • Gefährdungsbeurteilung und Beschreibung der erforderlichen Schutzmaßnahmen

  • Namen der für die Umsetzung der Schutzmaßnahmen verantwortlichen Personen

  • Namen der für die Bedienung des Arbeitsmittels verantwortlichen Personen

  • Durchzuführende Prüfschritte und die jeweiligen Prüfkriterien

  • Definition etwaiger KO-Kriterien

  • Geltungsbereich (örtlich, zeitlich) des Prüfverfahrens

  • Name und Unterschrift des bzw. der verantwortlichen/federführenden Ermächtigten Sachverständigen

Die Dokumentation des betriebsbezogenen Prüfverfahrens und der Nachweis über die Durchführung der Prüfungen sind am Einsatzort vorzuhalten.

3.2.3 Prüfungen von Arbeitsmitteln mit geringem Gefährdungspotential

Prüfungen können an Arbeitsmitteln mit geringem Gefährdungspotenzial auch durch zur Prüfung befähigte Personen (Sachkundige) oder bei der regelmäßigen Wartung durchgeführt werden. Hierzu müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • mit den Arbeitsmitteln werden bestimmungsgemäß keine Lasten über Personen gehalten oder bewegt und

  • die sicherheitsrelevanten Konstruktionselemente der Arbeitsmittel müssen einfach prüfbar sein (Sicht- und Funktionsprüfung) und

  • wenn aus der arbeitsmittelspezifischen Gefährdungsbeurteilung hervorgeht, dass das Risiko im Umgang mit dem Arbeitsmittel sehr niedrig ist.

Ein sehr niedriges Risiko kann dadurch begründet sein, dass das Schadensausmaß mit keinen erheblichen Verletzungen verbunden und die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens sehr unwahrscheinlich ist (siehe Anhang 3, DGUV Information 215-315 "Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen - Besondere szenische Darstellungen").

Die Prüfungen von maschinentechnischen Arbeitsmitteln mit geringem Gefährdungspotential, die nach mehrjähriger Nichtbenutzung wieder benutzt werden, können von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden.